Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis wegen ungewöhnlich langen Postlaufs
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A klagt gegen einen abgelehnten Asylantrag. Die Klagefrist endet am 01.06. P, der Anwalt des A, gibt die Klageschrift am 30.05. zur Post, sie geht aber erst am 06.06. beim Verwaltungsgericht ein. Dieses hält die Klage für verfristet. A begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Einordnung des Falls
Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis wegen ungewöhnlich langen Postlaufs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Klage des A gegen den ablehnenden Bescheid gilt die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO.
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Nein, das trifft nicht zu!
2. Die Klage des A ist vorliegend erst nach Ablauf der Klagefrist bei Gericht eingegangen und ist somit verfristet.
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Ja!
3. Die Verfristung einer Klage ist unerheblich, wenn die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) vorliegen.
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Genau, so ist das!
4. Verschulden im Sinne des § 60 VwGO liegt vor, wenn der Beteiligte die Frist vorsätzlich oder fahrlässig versäumt hat.
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Ja, in der Tat!
5. Das Fristversäumnis ist vorliegend unverschuldet, da nicht A selbst, sondern sein Prozessbevollmächtigter P die Klage eingereicht hat.
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Nein!
6. Die gewöhnliche Postlaufzeit einer Briefsendung beträgt zwei Werktage.
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Genau, so ist das!
7. Ungewöhnliche lange Postlaufzeiten, auf die der Beteiligte keinen Einfluss hat, dürfen ihm nicht als Verschulden angerechnet werden.
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Ja, in der Tat!
8. A war ohne Verschulden an der Wahrung der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 AsylG) verhindert.
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Ja!
Fundstellen
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I-m-possible
12.5.2022, 10:55:24
Ich frage mich wie gewöhnliche Postlaufzeit einer Briefsendung von 2 Tagen mit $4 Abs.2 Satz 2 VwZG zu vereinbaren ist? Gilt dies nur bei Zustellung der Behörden-Post gegenüber dem Bürger nicht jedoch im umgekehrten Verhältnis?

Lukas_Mengestu
12.5.2022, 13:35:31
Hallo I-m-possible, die Zugangsvermutung des § 4 Abs. 2 S. 3 VwZG stellt einen gesetzlich normierten Anscheinsbeweis dar und gilt in der Tat nur zugunsten der Behörde. Dieser Anscheinsbeweis greift unabhängig von der Verpflichtung der Post, ihre Briefzustellung grundsätzlich innerhalb von 2 Tagen durchzuführen. Aufgrund der nachteilhaften Wirkung für den Bürger ist es im Gegenteil sogar vorteilhaft, dass ihm noch ein weiterer "Puffertag" eingeräumt wird. Dadurch ist sichergestellt, dass in der überwiegenden Zahl aller Fälle der Zugang dann auch tatsächlich erfolgt ist. Beste Grüße, Lukas -für das Jurafuchs-Team

shubin test
22.6.2023, 17:47:23
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