Knebelung (+)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schreiner S nimmt bei Bank B Darlehen auf. Da er sonst keine Sicherheiten oder Vermögenswerte hat, tritt er alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Verkauf seiner hergestellten Möbelstücke an B ab. Zusätzlich verpflichtet sich S gegenüber B alle künftigen Käufe und Verkäufe mit B abzustimmen.
Einordnung des Falls
Knebelung (+)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Unwirksamkeit einer Globalzession kann auch auf einer Knebelung beruhen (§ 138 Abs.1 BGB).
Ja!
2. Die Globalzession ist hier wegen Vorliegens eines Knebelungsvertrags sittenwidrig (§ 138 Abs.1 BGB) und damit unwirksam.
Genau, so ist das!
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Kai
14.1.2024, 10:15:43
In der Antwort auf die erste Frage heißt es noch, dass neben den objektiven Voraussetzungen der Knebelung der Sicherungsnehmer auch sittenwidrige eigennützige Ziele verfolgen muss. Dieses subjektive Element ist im SV nicht angedeutet und wird auch nicht im Fall abgefragt. Entfaltet das Vorliegen des obj. Elements Indizwirkung hinsichtlich des subjektiven Elements und es wird deshalb nicht mehr geprüft? Oder wieso wird darauf in der letzten Frage nicht mehr eingegangen? Könntet ihr das vielleicht noch erläutern/im SV ändern? Danke!