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Jurafuchs

Schreiner S nimmt bei Bank B Darlehen auf. Da er sonst keine Sicherheiten oder Vermögenswerte hat, tritt er alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Verkauf seiner hergestellten Möbelstücke an B ab. Zusätzlich verpflichtet sich S gegenüber B alle künftigen Käufe und Verkäufe mit B abzustimmen.

Einordnung des Falls

Knebelung (+)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Unwirksamkeit einer Globalzession kann auch auf einer Knebelung beruhen (§ 138 Abs.1 BGB).

Ja!

Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs.1 BGB) einer Zession ist auch gegeben, wenn eine Knebelung des Sicherungsgebers (Zedenten) vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Sicherungsnehmer (Zessionar) durch den Sicherungsvertrag einen solch weitgehenden Einfluss auf die Geschäftsführung des Zedenten erhält, dass der Zedent dadurch jegliche wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit verliert . Nicht ausreichend allein ist, dass der Zedent infolge der Globalzession kein freies Vermögen mehr besitzt. Vielmehr sind alle Umstände zu würdigen, inwieweit der Sicherungsnehmer in die Unternehmensführung eingreift. Zudem muss der Zessionar sittenwidrig eigennützige Ziele verfolgen.

2. Die Globalzession ist hier wegen Vorliegens eines Knebelungsvertrags sittenwidrig (§ 138 Abs.1 BGB) und damit unwirksam.

Genau, so ist das!

Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs.1 BGB) ist gegeben, sofern eine Knebelung des Sicherungsgebers (Zedenten) vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Sicherungsnehmer (Zessionar) durch den Sicherungsvertrag einen solch weitgehenden Einfluss auf die Geschäftsführung des Zedenten erhält, dass der Zedent dadurch jegliche wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit verliert und der Zessionar damit sittenwidrig eigennützige Ziele verfolgt. Zum einen kann S aufgrund der Globalzession nicht mehr über die Geschäftseinnahmen verfügen, zum anderen ist er durch die Abstimmungspflicht in seiner Betätigungsfreiheit umfassend beschränkt und der B ausgeliefert. B setzt sich zudem rücksichtslos über die berechtigten Interessen des S hinweg. Eine Knebelung liegt vor.

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Kai

Kai

14.1.2024, 10:15:43

In der Antwort auf die erste Frage heißt es noch, dass neben den objektiven Voraussetzungen der Knebelung der Sicherungsnehmer auch sittenwidrige eigennützige Ziele verfolgen muss. Dieses subjektive Element ist im SV nicht angedeutet und wird auch nicht im Fall abgefragt. Entfaltet das Vorliegen des obj. Elements Indizwirkung hinsichtlich des subjektiven Elements und es wird deshalb nicht mehr geprüft? Oder wieso wird darauf in der letzten Frage nicht mehr eingegangen? Könntet ihr das vielleicht noch erläutern/im SV ändern? Danke!


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