Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Gewillkürte Erbfolge

Anfechtung von Testamenten – Motivirrtum 1 (Fall)

Anfechtung von Testamenten – Motivirrtum 1 (Fall)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Erblasser E hat drei Söhne, von denen lediglich der S studiert hat. Da er auf seinen Sohn S aufgrund des bestanden Juraexamens besonders stolz ist, setzt er ihn als alleinigen Erben im Testament ein und enterbt die beiden Söhne M und N. Tatsächlich hatte S das Studium schon nach 3 Semestern abgebrochen und das Examen nie angetreten.

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Einordnung des Falls

Anfechtung von Testamenten – Motivirrtum 1 (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Liegt ein Anfechtungsgrund vor?

Ja, in der Tat!

Gemäß § 2078 Abs. 2 BGB sind letztwillige Verfügungen anfechtbar, wenn der Erblasser bei der Errichtung des Testaments von irrigen Annahmen im Hinblick auf gegenwärtige, vergangene oder zukünftige Umstände ausging. E ging bei der Testamentserrichtung von der irrigen Annahme aus, dass S das Examen bestanden hat. Da er ihn nur deshalb als Alleinerben einsetzte, liegt der Anfechtungsgrund des § 2078 Abs. 2 BGB vor. Selbst wenn man hier von einer arglistigen Täuschung durch S ausgehen würde, ist § 2078 Abs. 2 BGB einschlägig, da es sich dabei um einen Unterfall des Motivirrtums handelt.
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2. Tritt durch die Anfechtung die gesetzliche Erbfolge ein?

Ja!

Wird eine Verfügung des Erblassers angefochten, so ist sie nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Die Einsetzung des S ist somit nichtig, sodass das gesetzliche Erbrecht eintritt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Martin

Martin

8.8.2023, 08:44:01

Grundsätzlich bleibt die Enterbung doch wirksam, oder? Nur dadurch, dass er besonders stolz ist, ist anzunehmen, hätte er keine Akademiker, er die gesetzliche Erbfolge gelassen hätte und man so über § 2085 zur Nichtigkeit der Enterbung kommt, oder?

LELEE

Leo Lee

9.8.2023, 15:51:17

Hallo Martin, die Enterbung passierte hier durch die alleinige Einsetzung des S, womit die beiden anderen Söhne in testamentarischer Weise erstmal "enterbt" wurden. Da jedoch aufgrund der Anfechtung diese testamentarische Entscheidung nunmehr aufgrund § 142 I BGB rückwirkend nichtig ist, ist die Enterbung nunmehr ebenfalls nichtig, womit die gesetzliche Erbfolge nach den §§ 1924 ff. BGB eintritt :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

L.G

L.Goldstyn

9.8.2024, 14:40:02

Der Sachverhalt ist hier zwar relativ dünn. Der Vollständigkeit halber ist es aber vielleicht gut, darauf hinzuweisen, dass die Rechtsfolge der Anfechtung im Erbrecht zwar grundsätzlich die Nichtigkeit der Verfügung gem. § 142 Abs. 1 BGB und damit die gesetzliche Erbfolge ist (sog. Kassationswirkung der Anfechtung). Allerdings besteht davon eine wichtige Ausnahme: Wäre der Erblasser mit dieser Rechtsfolge (d.h. mit der gesetzlichen Erbfolge) nicht einverstanden, hat die Anfechtung keine Kassations-, sondern eine Modifikationswirkung. Es ist danach zu fragen, was der Erblasser ohne Irrtum testiert hätte, und das Testament ist nicht nichtig, sondern dem Willen des Erblassers entsprechend zu modifizieren. Denkbar wäre hier, dass E aufgrund der Täuschung durch S so von ihm enttäuscht gewesen wäre, dass er nicht mit der gesetzlichen Erbfolge einverstanden wäre, wonach S 1/3 seines Nachlasses erhalten würde. Dann könnte über eine Modifikation des Testaments dergestalt nachgedacht werden, dass S von der Erbfolge ausgeschlossen und die anderen Söhne alleinige Erben sein sollten. Wie gesagt: Dafür bräuchte es aber deutlichere Anhaltspunkte im Sachverhalt.


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