Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Prozessführungsbefugnis

Abtretung ohne Kenntnis vom Rechtsstreit

Abtretung ohne Kenntnis vom Rechtsstreit

3. April 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kläger K führt gegen Beklagten B einen Rechtsstreit auf ausstehende Mietzahlungen. Die Klage wurde B am 3.5. zugestellt. Am 9.5. tritt K die Forderung an G ab. K beantragt nunmehr die Zahlung an G, der vom Rechtsstreit nichts ahnt.

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Einordnung des Falls

Abtretung ohne Kenntnis vom Rechtsstreit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K ist nicht mehr Anspruchsinhaber. Die Klage ist mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig, denn nur der Anspruchsinhaber darf klagen.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Prozessstandschaft ermöglicht fremde Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Man unterscheidet die gewillkürte und die gesetzliche Prozessstandschaft.
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2. Es liegt eine gewillkürte Prozessstandschaft vor.

Nein!

Ist ein Recht oder seine Ausübung abtretbar gemäß §§ 398 ff. BGB, ist eine gewillkürte Prozessstandschaft möglich. Eine gesetzliche Prozessstandschaft liegt dagegen vor, wenn eine bestimmte Person durch Gesetz ermächtigt wird, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen (zum Beispiel Insolvenzverwalter). Hier hat K die Forderung am 9.5. und damit nach Rechtshängigkeit der Klage (3.5.) abgetreten. Die Abtretung berührt nicht die Prozessführungsbefugnis des K (§ 265 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich mithin nicht um eine gewillkürte Prozessstandschaft. Vielmehr kommt eine gesetzliche Prozessstandschaft nach § 265 Abs. 2 ZPO in Betracht.

3. B behauptet, das spätere Urteil hätte keine Rechtskraftwirkung auf G und rügt die mangelnde Prozessführungsbefugnis. Die Klage des K ist unzulässig (§ 265 Abs. 3 ZPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Gemäß § 325 Abs. 1 ZPO wirkt das Urteil auch gegen denjenigen, der nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden ist. Die mangelnde Kenntnis des Zessionars hinsichtlich des bestehenden Rechtsstreits ist unerheblich. Die Regelung des § 325 Abs. 2 ZPO ist nur anwendbar, wenn das Gesetz materiell-rechtlich einen Erwerb vom Nichtberechtigten erlaubt.Im Fall der Forderungsabtretung ist ein gutgläubiger Erwerb jedoch grundsätzlich nicht möglich (vgl. § 404 BGB). Hier kommt es auf die Gutgläubigkeit des Zessionars G also nicht an. Die Klage ist zulässig.

4. K hat richtigerweise seine Klage umgestellt, indem er nunmehr beantragt, B zur Zahlung an G zu verurteilen.

Ja, in der Tat!

Stellt der Prozessstandschafter den Antrag nicht um, ist die Klage abzuweisen. Es handle sich dabei laut BGH nicht um einen Fall der Klageänderung, sondern eine Modifikation des Klageantrags (BGH, Az. V ZR 104/03 RdNr. 21 und 25f). Ein Vorgehen nach § 264 ZPO ist kraft gesetzlicher Anordnung nicht als Klageänderung anzusehen und damit ohne weitere Voraussetzungen stets zulässig. Die Umstellung des Antrags dient vorwiegend der Prozessökonomie, denn sie verhindert die erneute Klageerhebung.
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