Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Rechtsgutsverletzung bei fehlerhafter Behandlung

Rechtsgutsverletzung bei fehlerhafter Behandlung

24. November 2024

4,7(34.939 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M erkrankt in ihrer ersten Schwangerschaftswoche an Röteln. Ärztin A verkennt infolge eines Behandlungsfehlers die Krankheit. Tochter T erleidet aufgrund der Röteln eine schwere, lebenslange Behinderung. Auch ohne As Fehler wäre dies nicht verhindert worden. Hätte M von der Erkrankung gewusst, hätte sie die Schwangerschaft abgebrochen.

Diesen Fall lösen 53,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Rechtsgutsverletzung bei fehlerhafter Behandlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat das Rechtsgut Leben der T verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem sie den Behandlungsfehler begangen hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der zivilrechtliche Lebensschutz beginnt in der embryonalen Phase vor der Geburt und endet mit dem Hirntod. Die Verletzung des Rechtsguts Leben bedeutet die Verursachung des Todes. A hat T nicht getötet. T lebt. Im Strafrecht beginnt der Lebensschutz erst später (mit den Eröffnungswehen), da das ungeborene Leben strafrechtlich durch die Regeln zum Schwangerschaftsabbruch (§§ 218ff. StGB) geschützt ist.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. M kann von A Ersatz der durch die Behinderung entstandenen Mehrkosten für den Unterhalt verlangen (§§ 611, 630a BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich stellen freiwillige Vermögenseinbußen (Aufwendungen) keinen Schaden dar. Eltern sind jedoch zur angemessenen Unterhaltung des Kindes verpflichtet (§§ 1601, 1631 Abs. 1 BGB). A hat eine Pflicht aus dem Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) verletzt, indem sie die Gefahr der Schädigung eines Ungeborenen, die den Wunsch der Mutter auf Abbruch der Schwangerschaft gerechtfertigt hätte, nicht erkannt hat. Das Verschulden wird hierbei vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Damit sind die durch die Behinderung bedingten Mehraufwendungen nicht freiwillig. Sie sind als Schaden ersatzfähig.

3. A hat das Rechtsgut Körper/Gesundheit der T verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem sie den Behandlungsfehler begangen hat.

Nein!

Gesundheitsverletzungen kann grundsätzlich auch erleiden, wer zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung noch nicht geboren oder noch nicht einmal gezeugt war und dann geschädigt geboren wird. BGH: Weder die Ermöglichung noch die Nichtverhinderung von Leben (sog. „wrongful life“ im angelsächsischen Raum) verletze ein Rechtsgut des § 823 Abs. 1 BGB. Es könne nicht allgemeinverbindlich beantwortet werden, ob Leben mit schweren Behinderungen rechtlich ein Schaden oder eine günstigere Lage als das Nichtleben sei. Ansonsten müssten auch Eltern haften, die trotz schwerer genetischer Belastung ein Kind zeugen. A hat die Schädigung der T nicht verursacht. T verdankt dem Fehler der A ihr Leben.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JURA

Juranus

13.5.2020, 13:07:05

Ich muss sagen, ich teile die hier dargestellte Auffassung nicht. Sicherlich besteht ein schuldrechtlicher Schadensersatzanspruch seitens M, da sie in Form der rechtlichen Unterhaltspflicht einen Schaden erlitten hat. Die Unterhaltspflicht würde ich übrigens eher auf § 1601 BGB stützen, nicht auf § 1631 I BGB. Da M aber bei pflichtgemäßem Verhalten der A abgetrieben hätte, besteht der Schaden nach der

Differenzhypothese

nicht nur in dem Mehrbedarf aufgrund der Behinderung, sondern im gesamten Unterhaltsaufwand, der M durch die Geburt entsteht. Sollte ich hier etwas verkennen, würde ich mich freuen, verbessert zu werden.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

27.7.2020, 20:07:19

Hallo Juranus, danke für deinen Kommentar. Erstmal danke für den Hinweis zu § 1601 BGB. Die Unterhaltspflicht der Eltern kann sowohl auf diesen, als auch auf § 16

31 BGB

"Pflege" gestützt werden (nachzulesen bei Müko-Huber, § 1631, Rn. 3.).

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

27.7.2020, 20:15:31

Wir haben den § 1601 BGB, aber noch zusätzlich aufgenommen! Zu deiner Anmerkung bzgl. der Schadenshöhe: Du hast absolut recht, bei pflichtgemäßem Verhalten der A, hätte die M die Schwangerschaft abgebrochen. Problematisch ist, ob deswegen der ganze Unterhalt oder nur der Mehraufwand zu ersetzen ist (denn M wollte ja ein Kind!). MükoBGB-Oetker, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 40 schreibt dazu: "Besteht der Schaden darin, dass ein an sich gewolltes Kind mit schweren Behinderungen geboren wurde, so ist der Mehraufwand stets ersatzfähig. Den gesamten Unterhaltsaufwand umfasst der Ersatzanspruch demgegenüber nur, wenn die fehlerhafte Beratung gerade dazu diente, eine Entscheidung über einen Abbruch der Schwangerschaft zu treffen. Dies ist hier ja nicht der Fall, sonder es geht um eine Erkrankung de z

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

27.7.2020, 20:16:58

Dies ist hier ja gerade nicht der Fall, sondern es geht bei der Beratung um eine Röteln Erkrankung der M, die die A verkennt. Daher ist nur der Mehraufwand ersatzfähig. LG.

Daniil

Daniil

3.7.2021, 13:02:53

Vielleicht stehe ich etwas auf dem Schlauch, aber handelt es sich hierbei nicht in gewisser Weise um einen Zirkelschluss? Schlussfolgerung aus dem Gedanken, dass keine Abwägung zwischen den Vor- und Nachteilen eines durch eine Krankheit beeinträchtigten Lebens gegenüber der „Nichtexistenz“ getroffen werden kann, ist doch, dass auch in beiden Fällen kein Schaden vorliegt. Die

Differenzhypothese

enthielte doch andernfalls die Wertung, dass die Unterhaltung eines in seiner Gesundheit beeinträchtigten Kindes einen Nachteil gegenüber gar keinem Kind darstellen würde. Oder stelle ich auf unterschiedliche Bereiche ab?

/Q

/qwas

13.2.2024, 16:05:14

Vielleicht spielt in die Abwägung der Schadenshöhe der Gedanke hinein, dass ein Kind keinen Schaden darstellt, vgl. die Fälle von SE gegen den Ex(Partner). Aber so richtig verstehe ich es auch nicht. Das Erkennen durch die Ärztin hätte ja nicht die Behinderung verhindert.

HAGE

hagenhubl

6.5.2024, 19:02:05

Es widerspricht aber der Menschenwürde ein (behindertes) Kind als Schaden zu betrachten.

GEL

gelöscht

2.6.2020, 22:59:07

Ich meine, dass das so auch der BGH entschieden hat, dass also die gesamten Unterhaltskosten ersatzfähig sind.

TSAB

Tsaby

12.7.2020, 11:35:11

Ja nicht nur die Differenz!

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

27.7.2020, 20:25:00

Hallo ihr beiden, bei der Frage, ob der ganze Unterhalt oder nur der Mehraufwand zu ersetzen ist kommt es sehr genau auf den jeweiligen Fall an. MükoBGB-Oetker, 8. Aufl., 2019, § 249 Rn. 40 schreibt: "Besteht der Schaden darin, dass ein an sich gewolltes Kind mit schweren Behinderungen geboren wurde, so ist der Mehraufwand stets ersatzfähig. Den gesamten Unterhaltsaufwand umfasst der Ersatzanspruch demgegenüber nur, wenn die fehlerhafte Beratung gerade dazu diente, eine Entscheidung über einen Abbruch der Schwangerschaft zu treffen." Das war hier nicht der Fall, denn es ging um eine Beratung der M wegen ihrer Erkrankung, nicht um die Frage des Schwangerschaftsabbruch.)

BADRE

Bad Reputation

15.7.2020, 16:21:39

Es geht in dem Fall aber nicht um Ansprüche der Mutter gegen die Ärztin sondern um Ansprüche der Tochter. Dieser sollten m.E. sehr wohl Ansprüche zustehen, da durch rechtzeitige Erkennung und Behandlung der Krankheit bei der Mutter, die Schäden beim Kind sicher abzumildern gewesen wären. Warum der Mutter hingegen ein voller Unterhaltsanspruch zustehen soll erschließt sich mir nicht. Sie hat sich für die Schwangerschaft und für die Geburt des Kindes entschieden. Also ist sie selbstverständlich auch zum Unterhalt verpflichtet, das wäre bei einem gesunden Kind schließlich ebenso der Fall gewesen.

JULA

Just do Law

15.7.2020, 22:07:53

Der Tochter kann zum Zeitpunkt der Fehlbehandlung noch kein Anspruch zustehen aus 823 I BGB, da sie als ungeborener Mensch noch nicht rechtsfähig ist. Wenn sich die

Gesundheitsschädigung

im Mutterleib dann später auch auf das geborene Kind erstreckt, dann steht der Tochter ggf schon ein Anspruch aus 823 I zu. Die Mutter hat im vorliegenden Fall deshalb einen Unterhaltsanspruch, da sie laut Sachverhalt das Kind nicht behalten hätte, hätte sie von ihrer Rötelnerkrankung gewusst. Dies hat die Ärztin fahrlässig nicht entdeckt und darüber nicht aufgeklärt. Natürlich ist die Geburt eines Kindes niemals ein Schaden, so der BGH. Allerdings ist die Situation in etwa vergleichbar mit Fällen fehlgeschlagener Sterilisation, in denen den Eltern ebenfalls ein Anspruch gegen die behandelnden Ärzte haben

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

27.7.2020, 20:27:06

Hallo ihr beiden, danke für eure Kommentare! Erstmal zum Unterhalt: MükoBGB-Oetker, 8. Aufl., 2019, § 249 Rn. 40 schreibt: "Besteht der Schaden darin, dass ein an sich gewolltes Kind mit schweren Behinderungen geboren wurde, so ist der Mehraufwand stets ersatzfähig. Den gesamten Unterhaltsaufwand umfasst der Ersatzanspruch demgegenüber nur, wenn die fehlerhafte Beratung gerade dazu diente, eine Entscheidung über einen Abbruch der Schwangerschaft zu treffen."

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

27.7.2020, 20:34:17

Dann zu Frage der Ansprüche des Kindes: Da hast du Justdolaw, weitgehend recht. Pass allerdings auf mit Aussagen wie "als ungeborener Mensch kann ihr kein Anspruch zustehen", denn das stimmt so nicht. BGH und L

ehre

sind sich nämlich einig, dass bei einer Schädigung des

Nasciturus

(vgl. den Fall davor mit dem Autounfall) im Falle einer Lebendgeburt, eigene Ansprüche des

Nasciturus

bestehen können! (vgl. MükoBGB-Spickhoff, 8. Aufl., 2018, § 1, Rn. 40ff.) Problematisch wird es nur dann, wenn ohne den Fehler das Kind gar nicht geboren worden wäre:

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

27.7.2020, 20:43:03

Denn anders als im angloamerikanischen Raum ist wegen des Schutzes der Menschenwürde und des Rechts auf Lebens (Art. 1 I, 2 II GG) in Deutschland die Figur des "wrongful life" nicht anerkannt. (Vgl. MükoBGB-Huber, 8. Aufl., 2019, § 249 Rn. 37ff.) Wenn die Schäden des Kindes abzumildern gewesen wären, besteht dann ein Schadensersatzanspruch, wenn das Kind so oder so nicht abgetrieben worden wäre. Anderenfalls bestünde der Anspruch des Kindes ja in seiner eigenen Existenz, die mit dem Gedanken der Menschenwürde nie ein Schaden sein kann. (vgl. MükoBGB-Wagner, 7. Aufl., 2017, § 823, Rn. 204ff. insb. 207.)

Isabell

Isabell

18.8.2020, 11:20:36

Ich finde die Sachverhaltsdarstellung uneindeutig. Welche Ärztin verkennt welche Krankheit? Wissen A und M von der Schwangerschaft? Eine Frauenärztin treffen bei einer regulären Kontrolluntersuchung andere Pflichten als bei einer Schwangerschaftskontrolle. Eine Hausärztin noch ganz andere. Sollte A die Röteln erkennen oder war M wegen was anderem da?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

18.8.2020, 11:27:23

Liebe Isabell, danke für deine Frage. Wir versuchen bei Jurafuchs die Fälle möglichst kurz zu halten. Deswegen haben wir den Ausdruck "verkennen" verwendet um unzweifelhaft klarzustellen, dass die Ärztin die Krankheit bei ihrer Untersuchung erkennen musste und dies nicht tat.

Isabell

Isabell

18.8.2020, 11:29:46

Hey Danke für die schnelle Antwort.

IUS

iustus

30.1.2021, 15:30:37

Zu Frage 2: Natürlich hat die Ärztin die eine

Gesundheitsschädigung

verursacht, indem sie nicht gegen Röteln behandelt hat. Ich finde die Argumentation im Text dazu auch unpassend, weil es gerade um die gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge der Röteln-Erkrankung der Mutter geht. Jedoch steht das nicht im Zusammenhang dessen, dass die T nicht abgetrieben wurde, was Frage 1 betrifft, und richtigerweise keinen Schaden darstellt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

29.11.2021, 14:19:57

Vielen Dank für die Nachfrage, iustus. Tatsächlich war im Ausgangsfall nicht vorgetragen worden, dass bei einer Behandlung die Erkrankung des Kindes noch hätte abgewendet werden können. Rechtlich sind also nur zwei Möglichkeiten zu betrachten: a) die Geburt mit der lebenslangen Behinderung oder b) der Schwangerschaftsabbruch. Wir haben das nun auch im Sachverhalt nochmal klargestellt. Insoweit ist die Antwort durchaus richtig, dass A weder Körper noch Gesundheit der T geschädigt hat. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

STE

StellaChiara

14.7.2023, 13:20:16

worin besteht der Unterschied zur ersten frage (mit dem verkehrsunfall)?

Antonia

Antonia

2.8.2023, 14:38:12

Im ersten Fall hätte die Mutter keinen Schwangerschaftsabbruch gehabt, wenn das Kind behindert ist. In diesem Fall hier stehen die Alternativen behindertes Kind oder Schwangerschaftsabbruch gegenüber. Man kann hier nicht sagen was die schlimmere Alternative wäre. Im ersten Fall ist eindeutig die Behinderung die „schlimmere“ Alternative, da das Kind ja ohne den Eingriff gesund zur Welt gekommen wäre

JEN

Jenny

31.1.2024, 21:25:10

Eine Ergänzung des Sachverhalts dahingehend, ob eine rechtzeitige Behandlung die Krankheit hätte heilen und damit die Behinderung verhindern können wäre hilfreich. Könnte man in diesem Fall nicht von einer Körperverletzung der T ausgehen ?


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen