Besitzschutz unter Miterben bei verbotener Eigenmacht – § 861 Abs. 1 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S und M bilden eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Zum Nachlass des Erblassers E gehören ein Wohnhaus und die darin befindlichen Gegenstände. M sieht ihr Erbe gefährdet und bringt daher eine Skulptur aus dem Wohnhaus "zur Sicherheit" in ihren Besitz.
Einordnung des Falls
Besitzschutz unter Miterben bei verbotener Eigenmacht – § 861 Abs. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hatte Besitz an der Skulptur, bevor M sie an sich genommen hat.
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Ja, in der Tat!
2. M hat dem S den Mitbesitz an der Skulptur durch verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) entzogen.
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Ja!
3. Wegen § 866 BGB findet unter den Mitbesitzern S und M kein Besitzschutz statt. Die lässt die verbotene Eigenmacht der M entfallen.
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Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Erbengemeinschaft hat einen Anspruch auf Herausgabe der Skulptur aus § 861 Abs. 1 BGB gegen M, den S für die Erbengemeinschaft geltend machen kann.
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Ja, in der Tat!
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Willy Beachum
24.2.2020, 09:58:48
Tolles Bild!

Christian Leupold-Wendling
3.3.2020, 12:45:32
Vielen Dank!! Finden wir auch 😊
Diaa
15.10.2023, 13:15:06
Wieso wird ein Besitzentzug bejaht, wenn sie eh keinen unmittelbaren, sondern nur einen Mitbesitz hat?
Dogu
9.11.2023, 13:45:26
Mitbesitz ist unmittelbarer Besitz.