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Fehlende Beschuldigtenbelehrung - informatorische Befragung

Fehlende Beschuldigtenbelehrung - informatorische Befragung

11. Juli 2025

7 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Als die Polizei an einer Verkehrsunfallstelle eintrifft, fragt sie die zehn anwesenden Personen allgemein, ob jemand Angaben zu dem Unfall machen könne.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Fehlende Beschuldigtenbelehrung - informatorische Befragung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei der polizeilichen Befragung handelt es sich hier um eine Vernehmung.

Nein, das trifft nicht zu!

Es handelt sich um eine Vernehmung, wenn der Vernehmende der Auskunftsperson in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr eine Auskunft verlangt (formeller Vernehmungsbegriff, hM). Haben die Fragen der Polizei jedoch nur Sondierungscharakter und richten sich nicht an einen bestimmten Beschuldigten, liegt eine sogenannte informatorische Befragung vor.
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2. Um die Angaben einer informatorischen Befragung verwerten zu können, bedarf es zunächst einer Belehrung.

Nein!

Vor der Beschuldigtenvernehmung ist eine Belehrung erforderlich (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO). Mangels Vernehmungscharakters bedarf es bei einer informatorischen Befragung rein formal jedoch keiner Belehrung. Nach der h.M. dürfen damit die Erkenntnisse aus einer solchen Befragung auch verwertet werden.

3. Nach einer Gegenansicht sind ohne eine Belehrung etwaige Erkenntnisse unverwertbar.

Genau, so ist das!

Eine Gegenansicht zweifelt die Verwertbarkeit von Äußerungen im Rahmen einer informatorischen Befragung an. Als Grund dafür nennt sie die mit der eigentlichen Vernehmung vergleichbaren Interessenlage.
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