Anforderungen an die Substantiierung bei Verletzungen durch Verkehrsunfall


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Assessorexamen

B verursacht schuldhaft einen Verkehrsunfall mit K. K ist an der Wirbelsäule vorgeschädigt. Im Prozess behauptet er, die aktuelle Verletzung seiner Wirbelsäule sei auf den Unfall zurückzuführen, ohne die Verletzung medizinisch näher zu erläutern.

Einordnung des Falls

Anforderungen an die Substantiierung bei Verletzungen durch Verkehrsunfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich aller Schäden, die durch den Unfall hervorgerufen wurden.

Genau, so ist das!

Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich bei einem Verkehrsunfall neben der allgemeinen Norm des § 823 Abs. 1 BGB auch aus §§ 7, 18 StVG. Voraussetzung beider Anspruchsgrundlagen ist die durch B hervorgerufene Rechtsgutsverletzung (hier: Gesundheit des K). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. B hat auch schuldhaft gehandelt (das Verschulden ist bei einer Haftung als Fahrzeughalter grundsätzlich nicht erforderlich, § 7 StVG), sodass seine Haftung für Schäden aus dem Unfall dem Grunde nach unstreitig ist. Problematisch ist nur, ob K im Prozess einen Schaden hinreichend dargelegt hat.

2. Das Gericht muss die Behauptung des K berücksichtigen, wenn sie ausreichend substantiiert ist.

Ja, in der Tat!

Im Zivilprozess herrscht der Beibringungsgrundsatz. Er besagt, dass es Aufgabe der Parteien ist, den Prozessstoff in den Prozess einzuführen (siehe z.B. § 282 ZPO). Das Gericht darf den Prozessstoff also nicht selbstständig ermitteln. Erst wenn die darlegungsbelastete Partei - hier K, denn für ihn ist die behauptete Tatsache günstig - eine Tatsache substantiiert behauptet hat, darf das Gericht dieser Behauptung durch Nutzung der angebotenen Beweismittel nachgehen. Berücksichtigt das Gericht substantiiertes Parteivorbringen nicht, verstößt es gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör).

3. Die Behauptung des K ist nur substantiiert, wenn er die Art der Verletzung medizinisch näher erläutert.

Nein!

Parteivortrag ist substantiiert, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen.. Einzelheiten sind nicht erforderlich, soweit sie für die Rechtsfolge nicht von Bedeutung sind. BGH: Von K könne keine genaue Kenntnis medizinischer Zusammenhänge gefordert werden. Ihm fehle das Fachwissen, das er sich für den Prozess auch nicht aneignen müsse. Die Behauptung, die Verletzung liege vor und sei durch den Unfall verursacht worden, genüge. Es sei Sache des Tatrichters, mit den angebotenen Beweismitteln Einzelheiten festzustellen (RdNr. 10f.).

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Isabell

Isabell

29.8.2021, 12:43:32

Ist das ein Anscheinsbeweis?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.11.2021, 18:35:53

Hallo Isabell, an dieser Stelle geht es noch nicht um die Frage, ob K den kausalen Zusammenhang beweisen kann, sondern erst einmal, ob er ihn substantiiert vorgetragen hat. Sofern B nämlich den Zusammenhang nicht bestreitet, so ist es überhaupt nicht notwendig diesbezüglich in die Beweisaufnahme zu treten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Sollte das aber bestritten wären, so könnte zugunsten des K durchaus ein Anscheinsbeweis eingreifen. Dies hängt insbesondere von der Geschwindigkeit ab, mit der der Aufprall erfolgte (vgl. KG, Urt. v. 9.5.2005 - 12 U 14/04 = DAR 2005, 621). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Isabell

Isabell

16.11.2021, 18:57:40

Ja, stimmt. Da war ich gedanklich einen Schritt zu weit. Danke dir!


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