Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2019
Zustellung "demnächst" (§ 167 ZPO)
Zustellung "demnächst" (§ 167 ZPO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K weiß seit 2017 von Ansprüchen gegen B. K verklagt B mit am 22.12.20 anhängiger Klage. Im Rubrum führt sie R, die Prozessbevollmächtigte des B, auf. K zahlt den Kostenvorschuss. Das Gericht stellt die Klage am 04.01.21 an B und nach Verteidigungsanzeige der R vom 08.02. am 09.05. auch R zu.
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Einordnung des Falls
Zustellung "demnächst" (§ 167 ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Klage ist abzuweisen, wenn B zu Recht die Einrede der Verjährung erhebt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Verjährungsfrist der Ansprüche läuft grundsätzlich mit dem 31.12.2020 ab.
Ja, in der Tat!
3. Der Anspruch ist verjährt, weil K bis zum 31.12.2020 kein rechtskräftiges Urteil gegen B erwirkt hat.
Nein!
4. Die Erhebung der Klage auf Leistung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt ab Eingang der Klageschrift beim Gericht vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Das Gericht hat die Klage sowohl B als auch R erst im Jahr 2021 zugestellt. Die Klageerhebung kam deshalb zu spät.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Die Zustellung der Klageschrift an B im Januar war wirksam.
Nein!
7. Die Zustellung der Klageschrift an R im Mai war wirksam.
Genau, so ist das!
8. Die Zustellung an R im Mai ist auch „demnächst“ erfolgt.
Ja, in der Tat!
9. B kann den Ansprüchen der K die Einrede der Verjährung entgegenhalten.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jana-Kristin
27.10.2021, 08:05:16
Mir fehlt in der Lösung der zweitletzten Frage die Erwähnung, dass die Verzögerung nicht aus der "Sphäre" des Klägers stammt. Grundsätzlich liegt "demnächst" nicht vor, wenn 1. ein relativer langer Zeitraum bis zur Zustellung vergangen ist und 2. die Verzögerung aus dem Sphäre des Klägers stammt.
Lukas_Mengestu
27.10.2021, 09:40:59
Hallo Jana-Kristin, vielen Dank für den Hinweis. Du hast völlig recht, dass das entscheidende Kriterium ist, dass die Verzögerung der Sphäre des Klägers zuzuordnen ist. Dies haben wir durch die Formulierungen "die Partei die Verzögerung hätte vermeiden können" bzw. "K habe zutreffend R als Prozessbevollmächtigte angegeben und den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt. Somit habe sie alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorgenommen" zum Ausdruck bringen wollen. Dadurch sollte hinreichend deutlich werden, dass die Verzögerung K nicht zurechenbar ist. Meinst Du nicht? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Kate
14.11.2021, 12:56:11
Prüft man dann in der Zulässigkeit der Klage iRd ordnungsgemäßen Klageerhebung inzident, ob auch die Verjährung eingetroffen ist? Oder wird alles erst in der
Begründetheitgeprüft?
Lukas_Mengestu
15.11.2021, 10:12:24
Hallo Kate, die Frage der Verjährung betrifft den materiellen Anspruch (Durchsetzbarkeit) und wird erst im Rahmen der
Begründetheiterörtert. Sofern der Beklagte den Einwand der Verjährung erhebt, wäre an dieser Stelle auszuführen, warum Verjährung nicht vorliegt, obwohl die Klage erst 5 Monate nach Verjährungsende zugestellt worden war. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
falktghl
29.12.2023, 20:59:27
ich kann das Urteil vom Telos nachvollziehen, aber 5 Monate als „demnächst“ auszulegen? Dann zahle ich demnächst mal steuern.
Pp2
16.9.2024, 18:00:15
Muss der vorletzte Satz der Aufgabenstellung nicht "nach Verteidigungsanzeige des B" lauten, da ja bislang nur an ihn zugestellt wurde?