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Assessorexamen

K weiß seit 2017 von Ansprüchen gegen B. K verklagt B mit am 22.12.20 anhängiger Klage. Im Rubrum führt sie R, die Prozessbevollmächtigte des B, auf. K zahlt den Kostenvorschuss. Das Gericht stellt die Klage am 04.01.21 an B und nach Verteidigungsanzeige der R vom 08.02. am 09.05. auch R zu.

Einordnung des Falls

Zustellung "demnächst" (§ 167 ZPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Klage ist abzuweisen, wenn B zu Recht die Einrede der Verjährung erhebt.

Genau, so ist das!

Gemäß § 214 Abs. 1 BGB ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Nach h.M. handelt es sich bei dem Leistungsverweigerungsrecht um eine sog. peremptorische Einrede, die den Anspruch nicht zum Erlöschen bringt, aber seine Durchsetzbarkeit dauerhaft hemmt (vgl. Grothe, in: MüKo BGB, 8.A. 2018, § 214 RdNr. 1). Die Erhebung der Verjährungseinrede ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung (BGH NJW 2012, 3509). In aller Regel ist § 214 Abs. 1 BGB in der Klausur der Einstiegspunkt für die Prüfung der Verjährung. Nur bei Nennung dieser Norm wird nämlich klar, wozu die Prüfung der Verjährung überhaupt dient!

2. Die Verjährungsfrist der Ansprüche läuft grundsätzlich mit dem 31.12.2020 ab.

Ja, in der Tat!

Ansprüche unterliegen gemäß § 194 Abs. 1 BGB grundsätzlich der Verjährung. Ist nichts anderes bestimmt, beträgt gemäß § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt im Regelfall gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. K kennt ihre Ansprüche gegen B seit 2017, sodass die dreijährige Verjährungsfrist am 31.12.2017 um 24 Uhr zu laufen begann. Sie läuft folglich am 31.12.2020 um 24 Uhr ab.

3. Der Anspruch ist verjährt, weil K bis zum 31.12.2020 kein rechtskräftiges Urteil gegen B erwirkt hat.

Nein!

Ein rechtskräftiges Urteil ist nicht notwendig, um den Ablauf der Verjährungsfrist aufzuhalten. Die §§ 203ff. BGB enthalten verschiedene Regelungen über Hemmung, Ablauf und Neubeginn der Verjährung. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt.

4. Die Erhebung der Klage auf Leistung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt ab Eingang der Klageschrift beim Gericht vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Klageerhebung erfordert gemäß § 253 Abs. 1 ZPO die Zustellung der Klageschrift. Damit wird die Klage gemäß § 261 Abs. 1 ZPO rechtshängig. Mit Eingang der Klageschrift beim Gericht ist die Klage zunächst lediglich anhängig (Bacher, in: BeckOK ZPO, 41.E. 2021, § 253 RdNr. 33).

5. Das Gericht hat die Klage sowohl B als auch R erst im Jahr 2021 zugestellt. Die Klageerhebung kam deshalb zu spät.

Nein, das trifft nicht zu!

Gemäß § 167 ZPO tritt die Verjährungshemmung des § 204 BGB schon mit Eingang des Klageantrags bei Gericht ein, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt (Rückwirkung der Zustellung). Die Tatbestandsvoraussetzungen sind im Einzelnen: (1) Eingang der Klageschrift; (2) demnächst erfolgte Zustellung an den Adressaten; (3) Wirksamkeit der Zustellung.

6. Die Zustellung der Klageschrift an B im Januar war wirksam.

Nein!

Grundsätzlich ist an die beklagte Partei zuzustellen. Gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO hat in einem anhängigen Verfahren die Zustellung aber an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Bestellt ist ein Prozessbevollmächtigter des Beklagten schon dann, wenn ihn der Kläger im Rubrum der Klageschrift angibt (BGH NJW-RR 2011, 997). Ein Verstoß gegen § 172 Abs. 1 Nr. 1 ZPO macht die Zustellung unwirksam (BVerfG NJW 2017, 318). Im Januar hat das Gericht die Klage nur an B zugestellt, nicht aber an die im Rubrum als Prozessbevollmächtigte bezeichnete R. Die Zustellung war damit unwirksam.

7. Die Zustellung der Klageschrift an R im Mai war wirksam.

Genau, so ist das!

Im Rubrum ist R als Prozessbevollmächtigte angegeben, sodass die Zustellung gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO zwingend an sie zu richten war. § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO gilt sogar dann, wenn die im Rubrum bezeichnete Person tatsächlich nicht bevollmächtigt ist. Das Gesetz ordnet in diesem Fall also ein Verfahren an, das nicht zu einer wirksamen Zustellung führen kann! Der Kläger trägt damit das Risiko, dass die Zustellung mangels Prozessvollmacht des Adressaten unwirksam ist (BGH NJW-RR 2011, 997). Ungeklärt und vom BGH offengelassen ist die Frage, ob in diesem Fall Heilung entsprechend § 189 ZPO eintritt, wenn die Klageschrift entgegen § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO an die Partei selbst zugestellt wird.

8. Die Zustellung an R im Mai ist auch „demnächst“ erfolgt.

Ja, in der Tat!

Die Zustellung erfolgt regelmäßig nur dann nicht demnächst, wenn (1) sie sich erheblich verzögert und (2) die Partei die Verzögerung hätte vermeiden können. Andernfalls gibt es keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung die Zustellung nicht mehr als „demnächst“ anzusehen ist (BGH NJW 2006, 3206). BGH: K habe zutreffend R als Prozessbevollmächtigte angegeben und den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt. Somit habe sie alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorgenommen. Zu weiteren Nachfragen habe nach der Verteidigungsanzeige durch R auch kein Anlass bestanden. Trotz der erheblichen Verzögerung sei die Zustellung daher „demnächst“ erfolgt (RdNr. 24).

9. B kann den Ansprüchen der K die Einrede der Verjährung entgegenhalten.

Nein!

Zwar ist die Klageschrift erst im Mai 2021, also über fünf Monate nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist, durch erstmals wirksame Zustellung an R rechtshängig geworden. Allerdings ist die Klage bereits im Dezember 2020 bei Gericht eingegangen und die Zustellung trotz der monatelangen Verzögerung noch „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt. Die Verjährungshemmung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wirkte deshalb schon seit dem 22.12.2020, sodass die Ansprüche bislang nicht verjährt sind.

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Jana-Kristin

Jana-Kristin

27.10.2021, 08:05:16

Mir fehlt in der Lösung der zweitletzten Frage die Erwähnung, dass die Verzögerung nicht aus der "Sphäre" des Klägers stammt. Grundsätzlich liegt "demnächst" nicht vor, wenn 1. ein relativer langer Zeitraum bis zur Zustellung vergangen ist und 2. die Verzögerung aus dem Sphäre des Klägers stammt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.10.2021, 09:40:59

Hallo Jana-Kristin, vielen Dank für den Hinweis. Du hast völlig recht, dass das entscheidende Kriterium ist, dass die Verzögerung der Sphäre des Klägers zuzuordnen ist. Dies haben wir durch die Formulierungen "die Partei die Verzögerung hätte vermeiden können" bzw. "K habe zutreffend R als Prozessbevollmächtigte angegeben und den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt. Somit habe sie alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorgenommen" zum Ausdruck bringen wollen. Dadurch sollte hinreichend deutlich werden, dass die Verzögerung K nicht zurechenbar ist. Meinst Du nicht? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

KATE

Kate

14.11.2021, 12:56:11

Prüft man dann in der Zulässigkeit der Klage iRd ordnungsgemäßen Klageerhebung inzident, ob auch die Verjährung eingetroffen ist? Oder wird alles erst in der Begründetheit geprüft?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.11.2021, 10:12:24

Hallo Kate, die Frage der Verjährung betrifft den materiellen Anspruch (Durchsetzbarkeit) und wird erst im Rahmen der Begründetheit erörtert. Sofern der Beklagte den Einwand der Verjährung erhebt, wäre an dieser Stelle auszuführen, warum Verjährung nicht vorliegt, obwohl die Klage erst 5 Monate nach Verjährungsende zugestellt worden war. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

falktghl

falktghl

29.12.2023, 20:59:27

ich kann das Urteil vom Telos nachvollziehen, aber 5 Monate als „demnächst“ auszulegen? Dann zahle ich demnächst mal steuern.


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