Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Verjährung

Verjährungsfristen – Grundsatz

Verjährungsfristen – Grundsatz

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A stellt sein Fahrzeug unbefugt und schief auf den Privatparkplatz der S. Die lässt das Fahrzeug wegen Verkehrsgefährdung berechtigterweise kostenpflichtig abschleppen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Verjährungsfristen – Grundsatz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S Aufwendungsersatzanspruch (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB) verjährt in zehn Jahren (§ 196 BGB), da es hier beim Parkplatz um ein Recht an einem Grundstück geht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück (10 Jahre) gilt für Ansprüche, die auf Verfügungen über ein Grundstück oder die Gegenleistung gerichtet sind.S' Aufwendungsersatzanspruch (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB) betrifft weder die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück noch die Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts daran.
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2. S Aufwendungsersatzanspruch (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB) verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB).

Ja, in der Tat!

Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt für alle Ansprüche, für die nichts anderes bestimmt ist und beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).S' Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB) ist weder auf die Verfügung über ein Grundstück (§ 196 BGB) gerichtet, noch im Katalog für dreißigjährige Verjährungsfristen (§ 197 BGB) aufgeführt. Sondervorschriften gibt es nicht.
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