Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Sicherungserpressung 1
Sicherungserpressung 1
29. März 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (4.845 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T bricht in das Museum ein und steckt eine wertvolle Münze in seine Tasche. Als er vor dem Gebäude vom Wächter O erwischt wird, droht er diesem mit einem empfindlichen Übel, wenn er ihn nicht gehen ließe. O lässt dies zu.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Nötigungserfolg ist eingetreten (§ 253 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch die Nötigung ist nach der Rechtsprechung ein Vermögensschaden eingetreten (§ 253 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jonas Neubert
17.10.2023, 11:15:35
Der Vermögensschaden liegt nicht bei O als Wächter, sondern bei dem Museum. Wie ist dies zu werten?
Leo Lee
22.10.2023, 12:20:05
Hallo Jura für Alle, da hier der Geschädigte und der Erpresste (jetzt mal abgesehen davon, dass hier ein Schaden nicht eingetreten ist) auseinanderfallen, hätten wir – wenn wir mal uns auf den Schaden fokussieren – ein Fall der sog. Dreiecks-Erpressung mit dem üblichen Streitstand. Hierzu kann ich dir die Lektüre von
Fischer StGB69. Auflage,
§ 253Rn. 16 f. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Vincent
8.5.2025, 13:06:59
In der vorliegenden Aufgabe ist der gewollte Lerneffekt ja das Verständnis, dass bei bereits vollendeter
Wegnahme252 einschlägig ist. Mmn wäre es Sinnvoll einen Fall zu wählen, bei dem es nicht noch weitere Probleme gibt -> Ohnehin kein Vermögensschaden beim Wächter, der aber im Lager des Museums steht etc.