+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T bricht in das Museum ein und steckt eine wertvolle Münze in seine Tasche. Als er vor dem Gebäude vom Wächter O erwischt wird, droht er diesem mit einem empfindlichen Übel, wenn er ihn nicht gehen ließe. O lässt dies zu.

Einordnung des Falls

Sicherungserpressung 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Nötigungserfolg ist eingetreten (§ 253 StGB).

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Genau, so ist das!

Der Nötigungserfolg der Erpessung ist nach dem Wortlaut der Norm ein Handeln, Dulden oder Unterlassen. O hat es durch die Nötigung unterlassen den T aufzuhalten. Der Nötigungserfolg ist eingetreten.

2. Durch die Nötigung ist nach der Rechtsprechung ein Vermögensschaden eingetreten (§ 253 StGB).

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Nein, das trifft nicht zu!

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung gemindert wird Vorliegend hat T die Münze bereits entwendet und in seinen Besitz gebracht. Durch die Nötigung sichert er sich jedoch den Besitz, es handelt sich daher um einen Fall der sog. Sicherungserpressung. Die Sicherung der weggenommen Sache stellt aber keinen neuen Schaden dar.Dies ist auch deshalb zwingend, weil in diesen Fällen der räuberische Diebstahl (§ 252 StGB) zur Anwendung kommt. Dies zeigt, dass die bloße Sicherung gerade kein Fall von § 249 oder § 253 StGB ist.

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