Sicherungserpressung 3

29. März 2025

2 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Sicherungserpressung

T gönnt sich ein Essen in einem Sternerestaurant, wobei sie von vorneherein plant, nicht zu zahlen. Als sie durch das Badezimmerfenster fliehen möchte, erwischt sie Eigentümerin E. E verlangt die Herausgabe von Ts Daten, um Ansprüche geltend zu machen. T droht ihr, woraufhin E sie fliehen lässt.

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Einordnung des Falls

Sicherungserpressung 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die Nötigung ist nach der Rechtsprechung ein Vermögensschaden eingetreten.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung gemindert wird. Vorliegend könnte ein Vermögensschaden darin liegen, dass die Geltendmachung von Es Ansprüchen verhindert wird. Auch dies stellt aber keinen eigenen Vermögensschaden dar, da die jeweilige Vortat, hier der Betrug, bereits beinhaltet, dass die Wiedererlangung der Beute verhindert wird. Der Schaden ist daher bereits durch den Betrug eingetreten.Auch hier liegt aber eine strafbare Nötigung vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

NF

NF

16.12.2024, 17:21:42

Hallo ich stehe gerade auf dem Schlauch... Könnte man einen Vermögens

schaden

nicht ferner darin sehen, dass die Anspruchsdurchsetzung vereitelt wird? Ist die Situation nicht mit dem Fall der Schufa-Chefin vergleichbar, die durch eine

Nötigung

shandlung ein Pfandrecht vereitelt? Oder besteht der Unterschied darin, dass das Pfandrecht ein gesetzliches Verwertungsrecht ist und der bloße durchsetzbare Zahlungsanspruch noch keine vermögenswerte Rechtsposition ist? Habe ich mir meine Frage damit selbst schon beantwortet?

Simon

Simon

21.3.2025, 13:56:13

Das zwingende Argument für die Ansicht der Rechtsprechung ergibt sich aus § 252 StGB. Dort wird nämlich gerade die Situation geregelt, dass der Dieb sich durch eine qualifizierte

Nötigung

shandlung im B

esi

tz der Sache hält und dadurch die Anspruchsdurchsetzung des Opfers vereitelt. Würde man solche Fälle der

Sicherungserpressung

auch unter §§ 253, 255 StGB fassen wollen, so unterliefe man die vom Gesetzgeber statuierten Grenzen: (1) § 252 greift nur bei einem qualifizierten

Nötigung

smittel, § 253 hingegen schon bei einem einfachen und (2) § 252 findet nur Anwendung, wenn die Vortat ein Diebstahl war, sodass die Sicherung eines Vermögensvorteils, der durch einen Betrug erlangt wurde, gerade nicht erfasst werden soll. Bei dem Fall mit der Schufa-Chefin hatte diese (glaube ich) nicht schon von Anfang an vor, nicht zu zahlen, sodass kein Betrug vorlag und sich ein Konkurrenzproblem zu § 252 StGB nicht stellte.


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