Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Sicherungserpressung 3
Sicherungserpressung 3
29. März 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (1.797 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T gönnt sich ein Essen in einem Sternerestaurant, wobei sie von vorneherein plant, nicht zu zahlen. Als sie durch das Badezimmerfenster fliehen möchte, erwischt sie Eigentümerin E. E verlangt die Herausgabe von Ts Daten, um Ansprüche geltend zu machen. T droht ihr, woraufhin E sie fliehen lässt.
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Einordnung des Falls
Sicherungserpressung 3
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
NF
16.12.2024, 17:21:42
Hallo ich stehe gerade auf dem Schlauch... Könnte man einen Vermögens
schadennicht ferner darin sehen, dass die Anspruchsdurchsetzung vereitelt wird? Ist die Situation nicht mit dem Fall der Schufa-Chefin vergleichbar, die durch eine
Nötigungshandlung ein Pfandrecht vereitelt? Oder besteht der Unterschied darin, dass das Pfandrecht ein gesetzliches Verwertungsrecht ist und der bloße durchsetzbare Zahlungsanspruch noch keine vermögenswerte Rechtsposition ist? Habe ich mir meine Frage damit selbst schon beantwortet?

Simon
21.3.2025, 13:56:13
Das zwingende Argument für die Ansicht der Rechtsprechung ergibt sich aus § 252 StGB. Dort wird nämlich gerade die Situation geregelt, dass der Dieb sich durch eine qualifizierte
Nötigungshandlung im B
esitz der Sache hält und dadurch die Anspruchsdurchsetzung des Opfers vereitelt. Würde man solche Fälle der
Sicherungserpressungauch unter §§ 253, 255 StGB fassen wollen, so unterliefe man die vom Gesetzgeber statuierten Grenzen: (1) § 252 greift nur bei einem qualifizierten
Nötigungsmittel, § 253 hingegen schon bei einem einfachen und (2) § 252 findet nur Anwendung, wenn die Vortat ein Diebstahl war, sodass die Sicherung eines Vermögensvorteils, der durch einen Betrug erlangt wurde, gerade nicht erfasst werden soll. Bei dem Fall mit der Schufa-Chefin hatte diese (glaube ich) nicht schon von Anfang an vor, nicht zu zahlen, sodass kein Betrug vorlag und sich ein Konkurrenzproblem zu § 252 StGB nicht stellte.