Erlangtes Etwas bei einer Banküberweisung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V ein Grundstück zum Preis von €300.000. Er beauftragt seine Bank (B1) mit der Zahlung des Kaufpreises, indem er online €300.000 an V anweist. B1 überweist das Geld an V's Bank B2. Nachdem die Überweisung bei B2 eingeht, schreibt diese dem V 300.000 € gut.
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Einordnung des Falls
Erlangtes Etwas bei einer Banküberweisung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat eine Gutschrift von €300.000 auf seinem Konto und damit die Verfügungsgewalt über diesen Betrag "erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. B1 hat dadurch, dass sie der B2 €300.000 gutgeschrieben hat, "etwas erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. V hat €300.000 "erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein!
4. B2 hat dadurch, dass sie dem V €300.000 auf seinem Konto gutgeschrieben hat, "etwas erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
5. Durch die Überweisung an V hat auch K "etwas erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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