Erlangtes Etwas bei einer Banküberweisung
12. Februar 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V ein Grundstück zum Preis von €300.000. Er beauftragt seine Bank (B1) mit der Zahlung des Kaufpreises, indem er online €300.000 an V anweist. B1 überweist das Geld an V's Bank B2. Nachdem die Überweisung bei B2 eingeht, schreibt diese dem V 300.000 € gut.
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Einordnung des Falls
Erlangtes Etwas bei einer Banküberweisung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat eine Gutschrift von €300.000 auf seinem Konto und damit die Verfügungsgewalt über diesen Betrag "erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. B1 hat dadurch, dass sie der B2 €300.000 gutgeschrieben hat, "etwas erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. V hat €300.000 "erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein!
4. B2 hat dadurch, dass sie dem V €300.000 auf seinem Konto gutgeschrieben hat, "etwas erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
5. Durch die Überweisung an V hat auch K "etwas erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MALTE BÖLLER
16.11.2019, 18:41:48
Find ich super

Christian Leupold-Wendling
17.11.2019, 11:12:21
Danke! :)
MoAnge
5.4.2020, 15:57:16
Ich verstehe nicht, Wieso in diesem Zusammenhang eine Annahme an Erfüllungs Statt diskutiert wird.
🦊LEXDEROGANS
11.11.2020, 16:33:50
@MoAnge, K
schuldet V ja Kaufpreiszahlung und nicht explizit eine Überweisung. M. E. ist die vorliegende Problematik die, ob die Überweisung hier als Kaufpreiszahlung angesehen werden darf oder eine andere Leistung darstellt, die V dann eben an Erfüllungs statt annimmt (an Stelle der Kaufpreiszahlung). Hilfreich?
JonasRehder
26.6.2023, 11:23:00
Moin! Ich hätte eine Abgrenzungsfrage zum Fall vorher: Dort wird darauf verwiesen, dass die Gutschrift selbst das erlangte Etwas sei. Dies deckt sich so auch mit meiner Recherche (MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 812 Rn. 11). Hier wird hingegen auf die Verfügungsgewalt abgestellt. Impliziert diese aber nicht gerade die Möglichkeit eines Auszahlungsanspruches/der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit, welche ja am aktuellen Tagessaldo hängt? Beste Grüße!
JonasRehder
26.6.2023, 11:58:00
Nevermind, hier geht es ja um Online-Banking und kein Girokonto, der Kommentar hat sich damit erledigt

maluno
29.7.2023, 13:12:32
Das Hin und Her des "Erlangten Etwas" kann einen erst einmal mächtig verwirren, das fand' ich bei
Bereicherungsrechtimmer sehr nervig. Die nachvollziehbare Unterteilung in "Einzelschritte" macht's einfacher -> thx

Pilea
24.8.2023, 08:45:37
Worauf würde sich denn ein hypothetischer Bereicherungsanspruch generell richten, wenn das Erlangte Etwas die Befreiung von einer Verbindlichkeit ist?
Leo Lee
24.8.2023, 14:11:52
Hallo Pilea, der hypothetische Bereicherungsanspruch würde sich auf die grds. Rechtsfolgen richten, d.h. man würde das herausgeben, was man erlangt hat (Befreiung von einer Verbindlichkeit). D.h., man wird fast immer den Geldbetrag fordert, den der Bereicherungsgegner selbst hätte zahlen müssen. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 6. Auflage, Schwab § 812 Rn. 5 empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo