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Die Leistungskondiktion

Erlangtes Etwas bei einer Banküberweisung

Erlangtes Etwas bei einer Banküberweisung

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft von V ein Grundstück zum Preis von €300.000. Er beauftragt seine Bank (B1) mit der Zahlung des Kaufpreises, indem er online €300.000 an V anweist. B1 überweist das Geld an V's Bank B2. Nachdem die Überweisung bei B2 eingeht, schreibt diese dem V 300.000 € gut.

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Einordnung des Falls

Erlangtes Etwas bei einer Banküberweisung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat eine Gutschrift von €300.000 auf seinem Konto und damit die Verfügungsgewalt über diesen Betrag "erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

V hat durch die Überweisung eine Gutschrift auf seinem Konto in Höhe von €300.000 erlangt. In der Gutschrift auf seinem Konto liegt rechtlich ein abstraktes Schuldversprechen der B2 (§ 780 BGB): B2 verspricht, dem V im Kontokorrent einen Betrag in Höhe von €300.000 zu schulden, und zwar unabhängig vom zugrundeliegenden Kausalverhältnis der Überweisung.
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2. B1 hat dadurch, dass sie der B2 €300.000 gutgeschrieben hat, "etwas erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

B1 hat die Befreiung von einer Verbindlichkeit aus dem Girovertrag (§ 675f Abs. 2 BGB) mit K "erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BG). Zwischen der Bank und ihren Kunden besteht ein Bündel von Verträgen. Grundlage ist der Girovertrag als typische Form eines Zahlungsdiensterahmenvertrags. Nach § 675c Abs. 1 BGB handelt es sich dabei um einen besonderen Fall eines Geschäftsbesorgungsvertrags. Aus dem Girovertrag ist die Bank verpflichtet, für den Kontoinhaber Zahlungsvorgänge auszuführen. Die Überweisung des K ist rechtlich ein Zahlungsauftrag (§ 675n BGB). Die Bank ist aus dem Girovertrag verpflichtet, die Zahlung auszuführen. Indem B1 den Betrag der B2 gutschreibt, erfüllt sie diese Pflicht und erlangt damit Befreiung von einer Verbindlichkeit.

3. V hat €300.000 "erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Nein!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jede vorteilhafte Rechtsposition, wie etwa Eigentum, Besitz, beschränkt dingliche Rechte, immaterielle Rechte, Forderungen, Gebrauchs- oder Nutzungsmöglichkeiten an Sachen oder Rechten oder die Tätigkeit für einen anderen.In einer Klausur oder einem Urteil wäre es zu unpräzise davon zu sprechen, dass V "€300.000" erlangt habe. Der Geldbetrag selbst ist nichts, was man als "erlangtes Etwas" greifen könnte.

4. B2 hat dadurch, dass sie dem V €300.000 auf seinem Konto gutgeschrieben hat, "etwas erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

B2 hat die Befreiung von einer Verbindlichkeit aus dem Girovertrag (§ 675f Abs. 2 BGB) mit V "erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB). Die Empfängerbank einer Überweisung ist aus dem Girovertrag verpflichtet, den erlangten Betrag dem Konto des Empfängers unverzüglich gutzuschreiben (§ 675t Abs. 1 BGB). Durch die Gutschrift auf dem Konto des V hat B2 Befreiung von dieser Verbindlichkeit erlangt.

5. Durch die Überweisung an V hat auch K "etwas erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

K hat die Befreiung seiner Kaufpreiszahlungspflicht aus dem Kaufvertrag erlangt. Aus dem Kaufvertrag war K zur Kaufpreiszahlung verpflichtet (§ 433 Abs. 2 BGB). Es ist streitig, ob die Banküberweisung das Bewirken einer Leistung i.S.d. § 362 Abs.1 BGB darstellt oder eine Annahme an Erfüllungs Statt i.S.d. § 364 Abs. 1 BGB (dazu Palandt/Grüneberg, § 362 RdNr. 9; MüKo/Wenzel, § 362 RdNr. 22). Jedenfalls führt eine Gutschrift mit freier Verfügbarkeit des Empfängers zum Erlöschen der Schuld.
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