Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Entscheidungen von 2020
Nutzungsuntersagung für Hostel auf Gelände der nordkoreanischen Botschaft
Nutzungsuntersagung für Hostel auf Gelände der nordkoreanischen Botschaft
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die K GmbH betreibt ein Hostel auf einem Grundstück, dass Nordkorea gehört. Eine EU-Verordnung verbietet es, Immobilien zu nutzen, die Nordkorea gehören. Das Bezirksamt B erlässt gegen K eine Nutzungsuntersagung im Bezug auf das Hostel.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Nutzungsuntersagung für Hostel auf Gelände der nordkoreanischen Botschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hält die Nutzungsuntersagung für rechtswidrig und sieht sich in ihren Rechten verletzt. Ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) - nach ordnungsgemäßem Ablauf des Widerspruchsverfahrens - hier der statthafte Rechtsbehelf?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit die Nutzungsuntersagung rechtswidrig und K dadurch in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Ja, in der Tat!
3. Die polizeiliche Generalklausel (§ 17 ASOG Bln) findet nur Anwendung, wenn keine sondergesetzlichen Befugnisnormen oder speziellere Normen des Polizei- und Ordnungsrechts vorrangig Anwendung finden.
Ja!
4. Die Ordnungsverfügung untersagt jede Tätigkeit, die mit der Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück von Nordkorea zusammenhängt. Damit berührt die Verfügung Ks Gewerbezulassung, sodass die §§ 1, 35 GewO vorgehen.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. § 80 S. 2 BauO Bln, wonach die Behörden, die Nutzung von Anlagen untersagen können, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, hat hier Vorrang vor § 17 Abs. 1 ASOG.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Beim Vollzug des Unionsrechts durch die nationalen Behörden bestimmen die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen, welche Behörde für den Vollzug zuständig ist.
Ja!
7. Die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf Grundlage von § 17 Abs. 1 ASOG Bln setzt voraus, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt.
Genau, so ist das!
8. K hat durch den (Weiter-)betrieb ihres Gewerbes in den Gebäuden auf dem Grundstück Nordkoreas gegen die EU-Verordnung verstoßen. Resultiert daraus eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit?
Ja, in der Tat!
9. Die polizeiliche Generalklausel eröffnet Ermessen. War das Ermessen hier aufgrund des unionsrechtlichen Grundsatzes des „effet utile“ auf Null reduziert?
Ja!
10. Ks Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist begründet.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sambadi
1.4.2023, 09:56:47
Gibt es erhebliche rechtliche Schwierigkeiten, eine Verordnung zu Erlassen durch die solche Immobilien einfach enteignet werden? Ansonsten ergibt sich ja im Endeffekt ein Zustand in dem Nordkorea (oder wer auch immer berechtigterweise sanktioniert wird) solche Immobilien und Grundstücke zwar behalten darf, diese dann aber faktisch nicht benutzt werden können. Dann kann man die ja auch gleich enteignen, dann geht von denen zumindest irgendein Mehrwert aus
Falsus Prokuristor
1.4.2023, 20:41:26
An eine
Enteignungsind andere Anforderungen zu stellen. Vor allem darf sie nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen, welches die Entschädigung regelt (Junktim-Klausel). Zweck der Sanktion ist es aber gerade, Nordkorea von Devisen (Geldvermögen in fremden Währungen) abzuschneiden. Die erforderliche Regelung über die Entschädigung wäre darum unionsrechtswidrig.
Trowa Barton
13.10.2024, 15:20:49
Ist das nicht aber ein
enteignungsgleicher Eingriff an welchen die gleichen Anforderungen gestellt werden?
QuiGonTim
1.2.2024, 21:28:50
Müsste man hinsichtlich des § 80 S. 2 BauO Bln nicht eigentlich erst bei der Prüfung der materiellen
Rechtmäßigkeit„rausfliegen“? Denn die Norm scheidet hier ja nicht wegen ihrer Rechtsfolge, sondern wegen eines Tatbestandsmerkmals („öffentlich-rechtliche Vorschriften“) aus. Wie würde man es in der Klausur sinnvollerweise darstellen?