Bindung der StA an Rspr 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin A hat in einer StPO-Klausur unter ihrer Matrikelnummer eine Klausur geschrieben, aber etwas Wichtiges vergessen. Da sie am Lehrstuhl des Professors als Hilfskraft tätig ist, gelangt sie an ihre Klausur und ergänzt diese. Staatsanwältin S ist mit einer Literaturansicht der Überzeugung, dass die nachträgliche Verfälschung einer Urkunde durch ihren Aussteller entgegen der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGHSt 13, 382) nicht strafbar ist.
Diesen Fall lösen 89,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bindung der StA an Rspr 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S muss entgegen ihrer Rechtsauffassung wegen Urkundenfälschung anklagen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. S macht sich strafbar, wenn sie A nicht anklagt
Genau, so ist das!
3. Der Leitende Oberstaatsanwalt O könnte S zur Anklageerhebung anweisen.
Ja, in der Tat!
7 Tage kostenlos* ausprobieren
Jurafuchs kostenlos testen
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Im🍑nderabilie
4.1.2023, 15:17:28
Wann ist der maßgebliche Zeitpunkt für eine
Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen? Bei Kenntnisnahme wäre ja eigentlich zu früh, dann würde ja auch eine etwaige Weisung zu spät kommen..
Patrick4219
12.7.2024, 23:10:56
Ich hab mir etwas schwer getan mit der Antwort auf die Frage, ob sich S strafbar macht, wenn er keine Klage erhebt. S hätte ja durchaus die Möglichkeit je nach Einzelfall eine Opportunitätsentscheidung zu treffen und nach § 153 StPO das Verfahren einzustellen.