Bindung der StA an Rspr 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin A hat in einer StPO-Klausur unter ihrer Matrikelnummer eine Klausur geschrieben, aber etwas Wichtiges vergessen. Da sie am Lehrstuhl des Professors als Hilfskraft tätig ist, gelangt sie an ihre Klausur und ergänzt diese. Staatsanwältin S ist mit einer Literaturansicht der Überzeugung, dass die nachträgliche Verfälschung einer Urkunde durch ihren Aussteller entgegen der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGHSt 13, 382) nicht strafbar ist.
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Einordnung des Falls
Bindung der StA an Rspr 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S muss entgegen ihrer Rechtsauffassung wegen Urkundenfälschung anklagen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. S macht sich strafbar, wenn sie A nicht anklagt
Genau, so ist das!
3. Der Leitende Oberstaatsanwalt O könnte S zur Anklageerhebung anweisen.
Ja, in der Tat!
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