Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungsverfahren
Gesetzesinitiative der Bundesregierung (Art. 76 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 S. 1 GG)
Gesetzesinitiative der Bundesregierung (Art. 76 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 S. 1 GG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die frisch gewählte Bundesregierung benötigt dringend Geld für ihre zahlreichen kostspieligen Vorhaben. Sie bringt daher am Tag ihrer Amtseinführung eine Gesetzesvorlage zur Abschaffung des BAföG direkt beim Bundestag ein.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gesetzesinitiative der Bundesregierung (Art. 76 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 S. 1 GG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bundesregierung ist nach Art. 76 Abs. 1 GG initiativberechtigt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Bundesregierung darf ihre Gesetzesvorlage ohne Umwege beim Bundestag einbringen.
Nein!
3. Die Gesetzesvorlage der Bundesregierung ist mangels Zuleitung an den Bundesrat (Art. 76 Abs. 2 S. 1 GG) formell verfassungswidrig.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
28.7.2022, 23:39:28
Also ich habe es so gelernt dass die Beteiligung eine bloße
Ordnungsvorschriftdarstellt. Schließlich geht es ja lediglich darum den Bundesrat frühzeitig zu beteiligen, wird ihm der Antrag nicht zugeleitet kann er ja im Hauptverfahren immer noch Einfluss nehmen. Es wird zwar gegen Sinn und Zweck verstoßen, aber es geht hier ja nur darum dass der BR früher gefragt wird, letztlich nimmt seine Stellungnahme keinen Einfluss auf den Beschluss.
Paul König
29.7.2022, 13:07:56
Hey @Blotgrim, mit diesen Argumenten, die sich auch im Hinweistext finden (erste beiden Sätze) lässt sich das gut vertreten. Dass es sich um eine bloße
Ordnungsvorschrifthandelt, würde ich aber nicht einfach nur behaupten, sondern unbedingt mit (zB den genannten) Argumenten untermauern - passiert leider oft. Insbesondere, weil der Wortsinn hier deutlicher als sonst im GG ("sind zuzuleiten")
Paul König
29.7.2022, 13:12:56
ist, sollte zumindest dieses Gegenargument kurz auftauchen. Nur als Hinweis: Der Fall hier behandelt einen Fall, bei dem kein späterer Beschluss des Bundesrates die fehlende Stellungnahme des Bundesrates in irgendeiner Weise kompensiert. Würde der Bundesrat das Gesetz später "durchwinken", wäre das eine andere Konstellation, was auch argumentativ berücksichtigt werden müsste. Danke für deinen Beitrag! Liebe Grüße - Paul (für das Jurafuchs-Team) @[Lukas Mengestu](136780)
Paul König
29.7.2022, 13:25:04
Hey @Blotgrim, im Endeffekt hat die einzelne Abgeordnete zwar nicht das Recht, eine Gesetzesvorlage einzubringen (insofern liegst Du genau richtig!), aber ein vom BT später beschlossenes Gesetz, das von ihr eingebracht wurde, ist nicht aus diesem Grund formell verfassungswidrig. Das wird im folgenden Fall noch deutlicher. Das Argument, dass dies vom "Gesetzgeber" sonst deutlicher zum Ausdruck gebracht worden wäre, halte ich aber für schwach: In § 76 Abs. 1 GO-BT ist es deutlich geregelt, Art. 76 Abs. 1 GG ist eine Verfassungsnorm (stammt also nicht vom "einfachen Gesetzgeber"). Diese werden üblicherweise (aus verschiedenen Gründen) nicht so präzise gefasst, wie beispielsweise Strafvorschriften, weshalb wir hier einen anderen Maßstab anlegen müssen: Wir können nur an wenigen Stellen erwarten, dass der Verfassungsgeber etwas deutlich zum Ausdruck bringt. Daher lieber mit den Argumenten in den Hinweistexten zu diesem und dem folgenden Fall arbeiten! Liebe Grüße - Paul (für das Jurafuchs-Team) @[Lukas Mengestu](136780)
Benni Bertelmann
3.11.2022, 17:49:37
@[Blotgrim](167544) Das Argument ist richtig, wenn die Bundesregierung die Vorschrift mithilfe einer Einbringung durch eine Fraktion umgeht. Handelt die Bundesregierung hingegen selbst, so muss sie sich nach ganz h.M. auch an Art. 76 II 1 GG halten, um eine formelle Verfassungswidrigkeit zu verhindern.
Dogu
16.6.2023, 09:11:03
Schöne Zeichnungen :)
Lukas_Mengestu
16.6.2023, 14:39:24
Vielen Dank, Dogu! Das gebe ich gerne weiter :-) Beste Grüße, Lukas