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Gesetzgebungsverfahren
Gesetzesinitiative der Bundesregierung (Art. 76 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 S. 1 GG)
Gesetzesinitiative der Bundesregierung (Art. 76 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 S. 1 GG)
19. Mai 2025
9 Kommentare
4,8 ★ (10.207 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die frisch ins Amt gekommene Bundesregierung benötigt dringend Geld für ihre zahlreichen kostspieligen Vorhaben. Sie bringt daher am Tag ihrer Amtseinführung eine Gesetzesvorlage zur Abschaffung des BAföG direkt beim Bundestag ein.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gesetzesinitiative der Bundesregierung (Art. 76 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 S. 1 GG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bundesregierung ist nach Art. 76 Abs. 1 GG initiativberechtigt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Bundesregierung darf ihre Gesetzesvorlage ohne Umwege beim Bundestag einbringen.
Nein!
3. Die Gesetzesvorlage der Bundesregierung ist mangels Zuleitung an den Bundesrat (Art. 76 Abs. 2 S. 1 GG) formell verfassungswidrig.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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