Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Gesetzgebungsverfahren

Gesetzesinitiative der Bundesregierung (Art. 76 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 S. 1 GG)

Gesetzesinitiative der Bundesregierung (Art. 76 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 S. 1 GG)

19. Mai 2025

9 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die frisch ins Amt gekommene Bundesregierung benötigt dringend Geld für ihre zahlreichen kostspieligen Vorhaben. Sie bringt daher am Tag ihrer Amtseinführung eine Gesetzesvorlage zur Abschaffung des BAföG direkt beim Bundestag ein.

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Einordnung des Falls

Gesetzesinitiative der Bundesregierung (Art. 76 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 S. 1 GG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Bundesregierung ist nach Art. 76 Abs. 1 GG initiativberechtigt.

Ja, in der Tat!

Gesetzesvorlagen können von der Bundesregierung eingebracht werden (Art. 76 Abs. 1 Var. 1 GG). Die Gesetzesvorlage wird mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Bundesregierung als Kollegialorgan im Sinne des Art. 62 GG beschlossen (§§ 15 Abs. 1 lit. a, 24 Abs. 2 S. 1 GO-BReg). Die Bundesregierung ist nach Art. 76 Abs. 1 Var. 1 GG berechtigt, die Gesetzesvorlage beim Bundestag einzubringen. Die Gesetzesinitiative durch die Bundesregierung ist in der Praxis der häufigste Fall, weil die Bundesministerien auf mehr Ressourcen und fachliche Expertise zurückgreifen können.
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2. Die Bundesregierung darf ihre Gesetzesvorlage ohne Umwege beim Bundestag einbringen.

Nein!

Gesetzesvorlagen der Bundesregierung sind dem Bundesrat zuzuleiten (Art. 76 Abs. 2 S. 1 GG), bevor sich der Bundestag damit befasst. Die Bundesregierung hat die Gesetzesvorlage direkt beim Bundestag eingebracht und dem Bundesrat nicht vorher zugeleitet. Der Bundesrat kann grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen zur Gesetzesvorlage Stellung nehmen (Art. 76 Abs. 2 S. 2 GG). Er ist aber nicht zur Stellungnahme verpflichtet („ist berechtigt“). Sinn und Zweck dieses Vorverfahrens ist es, den Bundesrat frühzeitig am Gesetzgebungsverfahren zu beteiligen.

3. Die Gesetzesvorlage der Bundesregierung ist mangels Zuleitung an den Bundesrat (Art. 76 Abs. 2 S. 1 GG) formell verfassungswidrig.

Genau, so ist das!

Die Stellungnahme des Bundesrates ist nicht rechtlich bindend, oder zwingend vorgeschrieben. Zudem wird der Bundesrat später noch am Gesetzgebungsverfahren beteiligt (Art. 77 Abs. 2-4 GG). Der strenge Wortsinn des Art. 76 Abs. 2 S. 1 GG („sind zuzuleiten“) spricht jedoch dagegen, dass die Norm nur eine Ordnungsvorschrift ohne Auswirkung auf die formelle Verfassungsmäßigkeit ist. Auch würde durch die Unbeachtlichkeit der Sinn und Zweck der Norm vereitelt, den Bundesrat frühzeitig am Gesetzgebungsverfahren zu beteiligen. Die Bundesregierung im Sinne des Art. 62 GG hat ihre Gesetzesvorlage nicht dem Bundesrat zugeleitet (Art. 76 Abs. 2 S. 1 GG). Die Gesetzesvorlage ist wegen des Verstoßes gegen Art. 76 Abs. 2 S. 1 GG formell verfassungswidrig. Die Einzelfragen des Vorverfahrens, insbesondere bezüglich der Fristen, kannst Du nur mit einer aufmerksamen Lektüre des Normtextes meistern. Komplexe Auslegungsfragen stellen sich an dieser Stelle aber selten.
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