Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Geschäftsfähigkeit

Minderjähriger verwendet Mittel entgegen ihrer Zweckbindung

Minderjähriger verwendet Mittel entgegen ihrer Zweckbindung

4. April 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Eltern E wollen die Leselust ihrer 13-jährigen Tochter K wecken. Sie geben K €30 und erklären, K dürfe sich davon Bücher kaufen. K ist lesefaul und geht lieber zu MediaMarkt, wo sie sich von dem Geld ein Spiel für ihre PS5 kauft.

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Einordnung des Falls

Minderjähriger verwendet Mittel entgegen ihrer Zweckbindung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die E haben K die 30€ zweckgebunden überlassen.

Ja!

Nach § 110 BGB kann die Mittelüberlassung an den Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter entweder zweckgebunden oder zu freier Verfügung erfolgen. Sowohl die Zweckbestimmung als auch die Überlassung zu freier Verfügung können ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Ob eine Zweckbestimmung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei kommt es auf den Empfängerhorizont des Minderjährigen an. Die E haben K erklärt, dass sie die €30 zum Kauf von Büchern benutzen darf. Dies ist als Zweckbestimmung auszulegen.
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2. Der Kaufvertrag ist schwebend unwirksam, obwohl K das Spiel schon bezahlt hat.

Genau, so ist das!

Hat der gesetzliche Vertreter bei Mittelüberlassung eine Zweckbestimmung getroffen, so beschränkt sich seine konkludente Einwilligung nach § 110 BGB auf Rechtsgeschäfte für genau diesen Zweck. Nur diese Rechtsgeschäfte können nach § 110 BGB durch Bewirken der vertragsmäßigen Leistung wirksam werden. In Bezug auf den Kauf des Konsolenspiels liegt keine konkludente Einwilligung nach § 110 BGB vor, da dieser nicht der Zweckbestimmung der E entspricht. Der Kaufvertrag wurde somit auch nicht dadurch wirksam, dass K den Kaufpreis bezahlt hat.

3. Wenn die E den Kaufvertrag genehmigen, wird er wirksam.

Ja, in der Tat!

Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab (§ 108 Abs. 1 BGB). K hat den Kaufvertrag über das Konsolenspiel ohne die Einwilligung der E abgeschlossen. Auch eine konkludente Einwilligung nach § 110 BGB liegt mangels Einhaltung der elterlichen Zweckbestimmung nicht vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Charles "Chuck" McGill

Charles "Chuck" McGill

15.2.2025, 11:05:59

Das Ergebnis ist das Selbe, aber die Mittel sind hier ja offenbar nicht "zur freien Verfügung" überlassen, sondern zweckgebunden für Bücher. Liegt dann nicht eher ein beschränkter Generalkonsens nach

§ 107 BGB

vor? Schließlich wurde die Einwilligung in den Kauf von Büchern ausdrücklich erteilt. Der "Konkludenzvermutung" des §

110 BGB

bedarf es hier nicht.

SO

Sophia

7.3.2025, 15:05:33

§ 110 ist allgemein einfach ein Spezialfall des § 107. Sobald eine Mittelüberlassung vorliegt, ist § 110 vorrangig anzuwenden. Das trifft dann auch für den Fall zu, in dem die Mittel zweckgebunden überlassen werden.

Charles "Chuck" McGill

Charles "Chuck" McGill

7.3.2025, 15:17:49

@[Sophia](281527) @Sophia Das §

110 BGB

ein Unterfall von

§ 107 BGB

ist wohl die h. M. Ich finde das aber bisher nicht schlüssig. Hab das wohl von meinem Professor. Wahrscheinlich rührt daher meine Verwirrung. Aber wann kommt denn dann überhaupt noch

§ 107 BGB

in Fällen der einwilligung zur Anwendung, wenn sich jede Mittelüberlassung nach §

110 BGB

richtet? Der Anwendungsbereich wird doch extrem klein. Dabei findet man in jedem Lehrbuch Ausführungen dazu, dass die Einwilligung nach

§ 107 BGB

auch für eine bestimmte Art von Geschäft, also in begrenztem Umfang generell erteilt werden kann. Wie grenzt man das zu §

110 BGB

ab?

SO

Sophia

7.3.2025, 18:22:46

§ 107 erfasst grundsätzlich erstmal alle

Rechtsgeschäft

e, die für den beschränkt Geschäftsfähigen

nicht lediglich rechtlich vorteilhaft

sind. Er braucht dann nach § 107 die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Bsp.: Der 17-jährige A zieht fürs Studium nach München. Mit Erlaubnis seiner Eltern schließt er einen Mietvertrag mit Vermieter V. -> wirksamer Mietvertrag Der 17-jährige A zieht ohne Erlaubnis seiner Eltern fürs Studium nach München und möchte mit Vermieter V einen Mitvertrag schließen. -> ohne Einwilligung kein wirksamer Mitvertrag § 110 regelt dann im Nachgang, dass ein eigentlich einwilligungsbedürftigter Vertrag (also rechtlich nachteilig) auch ohne Einwilligung der Eltern als von Anfang an wirksam gilt, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. Bsp.: Der 17-jährige A zieht ohne Einwilligung seiner Eltern fürs Studium nach München. Die ersten drei Monatsmieten hat er mithilfe seines angesparten Taschen

geld

es bezahlt. -> zumindest für diese drei Monate wirksamer Mietvertrag


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