Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geschäftsfähigkeit
Minderjähriger verwendet Mittel entgegen ihrer Zweckbindung
Minderjähriger verwendet Mittel entgegen ihrer Zweckbindung
4. April 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (13.124 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Eltern E wollen die Leselust ihrer 13-jährigen Tochter K wecken. Sie geben K €30 und erklären, K dürfe sich davon Bücher kaufen. K ist lesefaul und geht lieber zu MediaMarkt, wo sie sich von dem Geld ein Spiel für ihre PS5 kauft.
Diesen Fall lösen 96,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Minderjähriger verwendet Mittel entgegen ihrer Zweckbindung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die E haben K die 30€ zweckgebunden überlassen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Kaufvertrag ist schwebend unwirksam, obwohl K das Spiel schon bezahlt hat.
Genau, so ist das!
3. Wenn die E den Kaufvertrag genehmigen, wird er wirksam.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Charles "Chuck" McGill
15.2.2025, 11:05:59
Das Ergebnis ist das Selbe, aber die Mittel sind hier ja offenbar nicht "zur freien Verfügung" überlassen, sondern zweckgebunden für Bücher. Liegt dann nicht eher ein beschränkter Generalkonsens nach
§ 107 BGBvor? Schließlich wurde die Einwilligung in den Kauf von Büchern ausdrücklich erteilt. Der "Konkludenzvermutung" des §
110 BGBbedarf es hier nicht.
Sophia
7.3.2025, 15:05:33
§ 110 ist allgemein einfach ein Spezialfall des § 107. Sobald eine Mittelüberlassung vorliegt, ist § 110 vorrangig anzuwenden. Das trifft dann auch für den Fall zu, in dem die Mittel zweckgebunden überlassen werden.

Charles "Chuck" McGill
7.3.2025, 15:17:49
@[Sophia](281527) @Sophia Das §
110 BGBein Unterfall von
§ 107 BGBist wohl die h. M. Ich finde das aber bisher nicht schlüssig. Hab das wohl von meinem Professor. Wahrscheinlich rührt daher meine Verwirrung. Aber wann kommt denn dann überhaupt noch
§ 107 BGBin Fällen der einwilligung zur Anwendung, wenn sich jede Mittelüberlassung nach §
110 BGBrichtet? Der Anwendungsbereich wird doch extrem klein. Dabei findet man in jedem Lehrbuch Ausführungen dazu, dass die Einwilligung nach
§ 107 BGBauch für eine bestimmte Art von Geschäft, also in begrenztem Umfang generell erteilt werden kann. Wie grenzt man das zu §
110 BGBab?
Sophia
7.3.2025, 18:22:46
§ 107 erfasst grundsätzlich erstmal alle
Rechtsgeschäfte, die für den beschränkt Geschäftsfähigen
nicht lediglich rechtlich vorteilhaftsind. Er braucht dann nach § 107 die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Bsp.: Der 17-jährige A zieht fürs Studium nach München. Mit Erlaubnis seiner Eltern schließt er einen Mietvertrag mit Vermieter V. -> wirksamer Mietvertrag Der 17-jährige A zieht ohne Erlaubnis seiner Eltern fürs Studium nach München und möchte mit Vermieter V einen Mitvertrag schließen. -> ohne Einwilligung kein wirksamer Mitvertrag § 110 regelt dann im Nachgang, dass ein eigentlich einwilligungsbedürftigter Vertrag (also rechtlich nachteilig) auch ohne Einwilligung der Eltern als von Anfang an wirksam gilt, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. Bsp.: Der 17-jährige A zieht ohne Einwilligung seiner Eltern fürs Studium nach München. Die ersten drei Monatsmieten hat er mithilfe seines angesparten Taschen
geldes bezahlt. -> zumindest für diese drei Monate wirksamer Mietvertrag