Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Geschäftsfähigkeit

Minderjähriger verwendet Mittel entgegen ihrer Zweckbindung

Minderjähriger verwendet Mittel entgegen ihrer Zweckbindung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Eltern E wollen die Leselust ihrer 13-jährigen Tochter K wecken. Sie geben K €30 und erklären, K dürfe sich davon Bücher kaufen. K ist lesefaul und geht lieber zu MediaMarkt, wo sie sich von dem Geld ein Spiel für ihre PS5 kauft.

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Einordnung des Falls

Minderjähriger verwendet Mittel entgegen ihrer Zweckbindung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die E haben K die 30€ zweckgebunden überlassen.

Ja!

Nach § 110 BGB kann die Mittelüberlassung an den Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter entweder zweckgebunden oder zu freier Verfügung erfolgen. Sowohl die Zweckbestimmung als auch die Überlassung zu freier Verfügung können ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Ob eine Zweckbestimmung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei kommt es auf den Empfängerhorizont des Minderjährigen an. Die E haben K erklärt, dass sie die €30 zum Kauf von Büchern benutzen darf. Dies ist als Zweckbestimmung auszulegen.
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2. Der Kaufvertrag ist schwebend unwirksam, obwohl K das Spiel schon bezahlt hat.

Genau, so ist das!

Hat der gesetzliche Vertreter bei Mittelüberlassung eine Zweckbestimmung getroffen, so beschränkt sich seine konkludente Einwilligung nach § 110 BGB auf Rechtsgeschäfte für genau diesen Zweck. Nur diese Rechtsgeschäfte können nach § 110 BGB durch Bewirken der vertragsmäßigen Leistung wirksam werden. In Bezug auf den Kauf des Konsolenspiels liegt keine konkludente Einwilligung nach § 110 BGB vor, da dieser nicht der Zweckbestimmung der E entspricht. Der Kaufvertrag wurde somit auch nicht dadurch wirksam, dass K den Kaufpreis bezahlt hat.

3. Wenn die E den Kaufvertrag genehmigen, wird er wirksam.

Ja, in der Tat!

Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab (§ 108 Abs. 1 BGB). K hat den Kaufvertrag über das Konsolenspiel ohne die Einwilligung der E abgeschlossen. Auch eine konkludente Einwilligung nach § 110 BGB liegt mangels Einhaltung der elterlichen Zweckbestimmung nicht vor.
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