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Jurafuchs

G ist Inhaber einer Buchsicherungsgrundschuld am Grundstück des Schuldners S. S steht aus dem Sicherungsvertrag ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Inanspruchnahme aus der Grundschuld zu. G überträgt die Grundschuld an Erwerber E, der von der Einrede weiß. S erhebt die Einrede.

Einordnung des Falls

Fall 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E hat die Grundschuld erworben.

Ja, in der Tat!

Der Zweiterwerb der Buchgrundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Übertragung der Grundschuld, § 873 Abs. 1 BGB, (2) Berechtigung des Übertragenden, (3) Eintragung im Grundbuch, §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3 BGB.G und E haben sich über die Übertragung der Grundschuld geeinigt. G war berechtigt. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte.

2. Die Geltendmachung von Einreden gegenüber einem Zweiterwerber ist aufgrund fehlender Akzessorietät ausgeschlossen.

Nein!

Es ist zu differenzieren zwischen grundpfandrechtsbezogenen, forderungsbezogenen und sicherungsvertraglichen Einreden: Grundpfandrechtsbezogene Einreden bleiben auch gegenüber einem Zweiterwerber im Grundsatz erhalten. Anders ist dies bei forderungsbezogenen Einreden: Diese können nicht gegen die Inanspruchnahme aus der Grundschuld eingewendet werden, da § 1137 BGB nicht anwendbar ist. Zu beachten ist jedoch, dass forderungsvertragliche Gegenrechte meist zugleich sicherungsvertraglich vereinbart sind. Sicherungsvertraglich bestehende Einreden lassen sich auch einem Zweiterwerber entgegenhalten, § 1192 Abs. 1a S. 1 Hs. 1 BGB.

3. E hat gegen S bei Fälligkeit einen Anspruch aus §§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB) setzt voraus: (1) Dem Kläger steht das Grundpfandrecht zu, (2) Fälligkeit bzw. Kündigung, (3) Keine entgegenstehenden Einreden des Grundstückseigentümers.E ist Grundschuldsgläubiger. Die Fälligkeit der Grundschuld ist anzunehmen. S hat jedoch nach § 1192 Abs. 1a S. 1 Hs. 1 BGB gegen die Inanspruchnahme aus der Grundschuld die sicherungsvertragliche Einrede des Zurückbehaltungsrechts erhoben.

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DAN

Daniel

21.8.2022, 13:21:18

Aber E hat den Anspruch gegen S doch trotzdem, er ist nur nicht durchsetzbar, oder?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

21.8.2022, 17:31:09

Hallo Daniel, genau. E hat den Anspruch wirksam erworben. Er ist lediglich in der Durchsetzung gehemmt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

DAN

Daniel

21.8.2022, 20:19:30

Die letzte Frage sollte entsprechend angepasst werden. Ebenso in den folgenden Fällen in dem Kapitel

ZT

Zin Ti

2.2.2023, 18:30:57

Ich verstehe nicht ganz, warum in einem Fall, in dem laut Sicherungsvertrag Grundschuld und Forderung nur gemeinsam abgetreten werden dürfen, § 399 BGB angewendet wird, in späteren Fällen dagegen nicht. Kann jemand helfen?

DAV

David.

2.6.2023, 16:29:35

In welchem Fall meinst du denn? In diesem ist das ja nicht so

DAV

David

1.2.2024, 15:07:38

Der Gläubiger hat hier sehr wohl einen Anspruch gem. §§ 1192 I, 1

147 BGB

. Dieser ist lediglich nicht durchsetzbar/einredebehaftet gem. §§ 1192 Abs. 1a BGB

LELEE

Leo Lee

3.2.2024, 15:19:08

Hallo David, vielen Dank für den sehr guten Hinweis! In der Tat hast du streng dogmatisch gesehen völlig Recht. Der Anspruch ist nicht erloschen und deshalb an sich gegeben, freilich nicht nur durchsetzbar. Wir würden dich jedoch insofern um Verständnis und Nachsicht bitten, als der gängige Aufbau „entstanden, erloschen, durchsetzbar“ mit „Anspruch haben“ gleichgesetzt wird und wir der Verständlichkeit halber von diesem – an sich völlig richtigen jedoch streng dogmatischen – Ansatz ferngehalten haben :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

PI

Pit

3.5.2024, 15:30:23

Die Übertragung der Grundschuld von G (Gläubiger) an E (Dritten) ist doch ein Zweiterwerb oder? Die "Übertragung" ist insofern doch bloß ein anderer Begriff für die "Abtretung" und danach müsste noch § 398 BGB in die Normenkette mitaufgenommen werden. Nach meinem bisherigen Verständnis stellt der Zweiterwerbs stets eine Abtretung dar, denn es wird ja kein neues Recht im Grundbuch eingetragen, sondern bloß das eingetragene Recht übertragen. - Oder übersehe ich hier etwas?

PI

Pit

3.5.2024, 15:39:26

Und ergänzend dazu: Ist hier dann auch § 404 BGB anwendbar, also könnte S aus dem Sicherungsvertrag mit G dann nicht auch gegen M die Einwendung geltend machen oder ist hier § 1192 Abs. 1a S. 1 BGB lex specialis? - Danke!


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