Fall 1
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G ist Inhaber einer Buchsicherungsgrundschuld am Grundstück des Schuldners S. S steht aus dem Sicherungsvertrag ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Inanspruchnahme aus der Grundschuld zu. G überträgt die Grundschuld an Erwerber E, der von der Einrede weiß. S erhebt die Einrede.
Einordnung des Falls
Fall 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E hat die Grundschuld erworben.
Ja, in der Tat!
2. Die Geltendmachung von Einreden gegenüber einem Zweiterwerber ist aufgrund fehlender Akzessorietät ausgeschlossen.
Nein!
3. E hat gegen S bei Fälligkeit einen Anspruch aus §§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Daniel
21.8.2022, 13:21:18
Aber E hat den Anspruch gegen S doch trotzdem, er ist nur nicht durchsetzbar, oder?
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Nora Mommsen
21.8.2022, 17:31:09
Hallo Daniel, genau. E hat den Anspruch wirksam erworben. Er ist lediglich in der Durchsetzung gehemmt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Daniel
21.8.2022, 20:19:30
Die letzte Frage sollte entsprechend angepasst werden. Ebenso in den folgenden Fällen in dem Kapitel
Zin Ti
2.2.2023, 18:30:57
Ich verstehe nicht ganz, warum in einem Fall, in dem laut Sicherungsvertrag Grundschuld und Forderung nur gemeinsam abgetreten werden dürfen, § 399 BGB angewendet wird, in späteren Fällen dagegen nicht. Kann jemand helfen?
David.
2.6.2023, 16:29:35
In welchem Fall meinst du denn? In diesem ist das ja nicht so
David
1.2.2024, 15:07:38
Der Gläubiger hat hier sehr wohl einen Anspruch gem. §§ 1192 I, 1
147 BGB. Dieser ist lediglich nicht durchsetzbar/einredebehaftet gem. §§ 1192 Abs. 1a BGB
Leo Lee
3.2.2024, 15:19:08
Hallo David, vielen Dank für den sehr guten Hinweis! In der Tat hast du streng dogmatisch gesehen völlig Recht. Der Anspruch ist nicht erloschen und deshalb an sich gegeben, freilich nicht nur durchsetzbar. Wir würden dich jedoch insofern um Verständnis und Nachsicht bitten, als der gängige Aufbau „entstanden, erloschen, durchsetzbar“ mit „Anspruch haben“ gleichgesetzt wird und wir der Verständlichkeit halber von diesem – an sich völlig richtigen jedoch streng dogmatischen – Ansatz ferngehalten haben :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Pit
3.5.2024, 15:30:23
Die Übertragung der Grundschuld von G (Gläubiger) an E (Dritten) ist doch ein Zweiterwerb oder? Die "Übertragung" ist insofern doch bloß ein anderer Begriff für die "Abtretung" und danach müsste noch § 398 BGB in die Normenkette mitaufgenommen werden. Nach meinem bisherigen Verständnis stellt der Zweiterwerbs stets eine Abtretung dar, denn es wird ja kein neues Recht im Grundbuch eingetragen, sondern bloß das eingetragene Recht übertragen. - Oder übersehe ich hier etwas?
Pit
3.5.2024, 15:39:26
Und ergänzend dazu: Ist hier dann auch § 404 BGB anwendbar, also könnte S aus dem Sicherungsvertrag mit G dann nicht auch gegen M die Einwendung geltend machen oder ist hier § 1192 Abs. 1a S. 1 BGB lex specialis? - Danke!