Fall 1

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G ist Inhaber einer Buchsicherungsgrundschuld am Grundstück des Schuldners S. S steht aus dem Sicherungsvertrag ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Inanspruchnahme aus der Grundschuld zu. G überträgt die Grundschuld an Erwerber E, der von der Einrede weiß. S erhebt die Einrede.

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Einordnung des Falls

Fall 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E hat die Grundschuld erworben.

Ja, in der Tat!

Der Zweiterwerb der Buchgrundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Übertragung der Grundschuld, § 873 Abs. 1 BGB, (2) Berechtigung des Übertragenden, (3) Eintragung im Grundbuch, §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3 BGB.G und E haben sich über die Übertragung der Grundschuld geeinigt. G war berechtigt. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte.
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2. Die Geltendmachung von Einreden gegenüber einem Zweiterwerber ist aufgrund fehlender Akzessorietät ausgeschlossen.

Nein!

Es ist zu differenzieren zwischen grundpfandrechtsbezogenen, forderungsbezogenen und sicherungsvertraglichen Einreden: Grundpfandrechtsbezogene Einreden bleiben auch gegenüber einem Zweiterwerber im Grundsatz erhalten. Anders ist dies bei forderungsbezogenen Einreden: Diese können nicht gegen die Inanspruchnahme aus der Grundschuld eingewendet werden, da § 1137 BGB nicht anwendbar ist. Zu beachten ist jedoch, dass forderungsvertragliche Gegenrechte meist zugleich sicherungsvertraglich vereinbart sind. Sicherungsvertraglich bestehende Einreden lassen sich auch einem Zweiterwerber entgegenhalten, § 1192 Abs. 1a S. 1 Hs. 1 BGB.

3. E hat gegen S bei Fälligkeit einen Anspruch aus §§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB) setzt voraus: (1) Dem Kläger steht das Grundpfandrecht zu, (2) Fälligkeit bzw. Kündigung, (3) Keine entgegenstehenden Einreden des Grundstückseigentümers.E ist Grundschuldsgläubiger. Die Fälligkeit der Grundschuld ist anzunehmen. S hat jedoch nach § 1192 Abs. 1a S. 1 Hs. 1 BGB gegen die Inanspruchnahme aus der Grundschuld die sicherungsvertragliche Einrede des Zurückbehaltungsrechts erhoben.
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