Fall 1
10. Februar 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

G ist Inhaber einer Buchsicherungsgrundjurafuchs.de/definitionen/jqrgr9j/schuld-vor-%C2%A7-12-stgb" class="underline">schuld am Grundstück des Schuldners S. S steht aus dem Sicherungsvertrag ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Inanspruchnahme aus der Grundjurafuchs.de/definitionen/jqrgr9j/schuld-vor-%C2%A7-12-stgb" class="underline">schuld zu. G überträgt die Grundjurafuchs.de/definitionen/jqrgr9j/schuld-vor-%C2%A7-12-stgb" class="underline">schuld an Erwerber E, der von der Einrede weiß. S erhebt die Einrede.
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Einordnung des Falls
Fall 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E hat die Grundjurafuchs.de/definitionen/jqrgr9j/schuld-vor-%C2%A7-12-stgb" class="underline">schuld erworben.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Geltendmachung von Einreden gegenüber einem Zweiterwerber ist aufgrund fehlender Akzessorietät ausgeschlossen.
Nein!
3. E hat gegen S bei Fälligkeit einen durchsetzbaren Anspruch aus §§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
21.8.2022, 13:21:18
Aber E hat den Anspruch gegen S doch trotzdem, er ist nur nicht durchsetzbar, oder?

Nora Mommsen
21.8.2022, 17:31:09
Hallo Daniel, genau. E hat den Anspruch wirksam erworben. Er ist lediglich in der Durchsetzung gehemmt. Viele Grüße, Nora - für das
Jurafuchs-Team
Daniel
21.8.2022, 20:19:30
Die letzte Frage sollte entsprechend angepasst werden. Ebenso in den folgenden Fällen in dem Kapitel
Zin Ti
2.2.2023, 18:30:57
Ich verstehe nicht ganz, warum in einem Fall, in dem laut Sicherungsvertrag Grund
schuldund Forderung nur gemeinsam abgetreten werden dürfen, § 399 BGB angewendet wird, in späteren Fällen dagegen nicht. Kann jemand helfen?
David.
2.6.2023, 16:29:35
In welchem Fall meinst du denn? In diesem ist das ja nicht so
David
1.2.2024, 15:07:38
Der Gläubiger hat hier sehr wohl einen Anspruch gem. §§ 1192 I,
1147 BGB. Dieser ist lediglich nicht durchsetzbar/einredebehaftet gem. §§ 1192 Abs. 1a BGB
Leo Lee
3.2.2024, 15:19:08
Hallo David, vielen Dank für den sehr guten Hinweis! In der Tat hast du streng dogmatisch gesehen völlig Recht. Der Anspruch ist nicht erloschen und deshalb an sich gegeben, freilich nicht nur durchsetzbar. Wir würden dich jedoch insofern um Verständnis und Nachsicht bitten, als der gängige Aufbau „entstanden, erloschen, durchsetzbar“ mit „Anspruch haben“ gleichgesetzt wird und wir der Verständlichkeit halber von diesem – an sich völlig richtigen jedoch streng dogmatischen – Ansatz ferngehalten haben :). Liebe Grüße – für das
Jurafuchsteam – Leo
Schmalinho
25.9.2024, 07:47:57
Schließe mich der Kritik an. Entweder ein „durchsetzbar“ einführen oder eine Folgefrage, so ist es letztlich nicht richtig.
hardymary
20.12.2024, 17:23:57
ich verstehe nicht, wieso nicht einfach nach der gesamten zeit das Wort „durchsetzbar“ in die frage mit aufgenommen wird. Dann ist doch alles klar, aber so ist die frage falsch!
Pit
3.5.2024, 15:30:23
Die Übertragung der Grund
schuldvon G (Gläubiger) an E (Dritten) ist doch ein Zweiterwerb oder? Die "Übertragung" ist insofern doch bloß ein anderer Begriff für die "
Abtretung" und danach müsste noch § 398 BGB in die Normenkette mitaufgenommen werden. Nach meinem bisherigen Verständnis stellt der Zweiterwerbs stets eine
Abtretungdar, denn es wird ja kein neues Recht im Grundbuch eingetragen, sondern bloß das eingetragene Recht übertragen. - Oder übersehe ich hier etwas?
Pit
3.5.2024, 15:39:26
Und ergänzend dazu: Ist hier dann auch §
404 BGBanwendbar, also könnte S aus dem Sicherungsvertrag mit G dann nicht auch gegen M die Einwendung geltend machen oder ist hier § 1192 Abs. 1a S. 1 BGB lex specialis? - Danke!