1. Nach dem Erhalt der Ware schreibt K auf Vs Bewertungsprofil: „Ware gut, Versandkosten Wucher!!”. Könnte V gegen K einen Anspruch auf Entfernung der Bewertung aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB haben?
Ja!
Der Schadensersatz (neben der Leistung) wegen Verletzung einer Nebenpflicht nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB besteht unter folgenden Voraussetzungen:
(1) Schuldverhältnis
(2) Nebenpflichtverletzung (§ 241 Abs. 2 BGB)
(3) Vertretenmüssen (§ 276 Abs. 1 BGB)
(4) Schaden (§§ 249ff. BGB). Ks Bewertung könnte eine vertragliche Nebenpflichtverletzung sein. Damit kommt ein Anspruch des V aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Betracht.
Da es hier offensichtlich nicht um Schadensersatz wegen einer mangelhaften Sache geht, kommen die Mangelgewährleistungsrechte aus § 437 BGB nicht in Frage. Daher ist das allgemeine Schadensersatzrecht anwendbar. Du solltest in solchen offensichtlichen Fällen die Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB nicht einmal anprüfen (Stichwort: Schwerpunktsetzung). Wenn Du zeigen willst, dass Du § 437 BGB nicht einfach nur „übersehen“ hast, kannst Du höchstens in einem Satz zu Beginn der Prüfung feststellen, dass und warum dieser nicht einschlägig ist.
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2. V und K haben einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) geschlossen. Besteht darin das nach § 280 Abs. 1 BGB erforderliche Schuldverhältnis?
Genau, so ist das!
Der Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB setzt zunächst voraus, dass zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung zwischen dem Anspruchssteller und dem Anspruchsgegner ein Schuldverhältnis bestand. In Betracht kommen rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse (§ 311 Abs. 1 BGB) ebenso wie gesetzliche Schuldverhältnisse (§ 311 Abs. 2 BGB). K und V hatten einen Kaufvertrag nach § 433 BGB geschlossen. Dieser begündet ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis. Dass ein Kaufvertrag ein Schuldverhältnis begründet, solltest Du in Deiner Klausur regelmäßig einfach kurz feststellen. Etwas anderes gilt, wenn es Zweifel an dem Bestehen des Kaufvertrags gibt – (nur) dann solltest Du hier genauer prüfen.
3. Die Nebenpflichtverletzung könnte sich daraus ergeben, dass K gegen die AGB von eBay verstoßen hat. Sind die eBay-AGB Teil des Kaufvertrags zwischen K und V geworden (vgl. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
Nach § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Worin diese sog. Nebenpflichten bestehen, ergibt sich im aus dem konkreten Umständen des Einzelfalls. Nebenpflichten bestimmst Du durch Auslegung. Frage Dich hierbei immer zuerst: Haben die Parteien etwas konkret abgemacht oder gewollt? Die gegenseitigen Rücksichtsnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB können durch die Parteien selbst konkretisiert werden, z.B. durch die Einbeziehung von AGB. Dazu müssten diese jedoch von einer Vertragspartei „verwendet“ worden sein (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies setzt voraus, dass eine Partei die vorformulierten Vertragsbedingungen „stellt“ (RdNr. 26). Die Nebenpflichten könnten sich hier unmittelbar aus den eBay AGB ergeben, sofern diese Bestandteil des Kaufvertrags zwischen K und V waren. Allerdings hat weder K noch V die AGB „gestellt“, sondern eBay. Die AGB gelten daher unmittelbar nur zwischen eBay und dem Inhaber eines Mitgliedskontos (RdNr. 26). Die Einbeziehung von eBay AGB ist ein Klausurklassiker.
4. Der Vertrag zwischen V und K ist nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Können die eBay-AGB bei dieser Vertragsauslegung grundsätzlich berücksichtigt werden?
Ja!
Zwar werden die eBay-AGB nicht Vertragsbestandteil zwischen Käufern und Verkäufern. Nach gefestigter Rspr. des BGH sind diese jedoch bei der nach §§ 133, 157 BGB durchzuführenden Auslegung der Willenserklärungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, VIII ZR 305/10, WM 2011, 2146 RdNr. 15; VIII ZR 244/10, WM 2012, 2299 RdNr. 29; VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 RdNr. 19). Der Aussagegehalt der eBay-AGB sind grundsätzlich bei der Bestimmung der vertraglichen Nebenpflichten miteinzubeziehen. Danach könnte K verpflichtet gewesen sein, dass sog. Sachlichkeitsgebot aus den eBay-AGB zu beachten. Dass eBay-AGB bei der Vertragsauslegung grundsätzlich berücksichtigt werden müssen, ist st.Rspr. Du musst hier also keinen großen Begründungsaufwand betreiben, sondern lediglich aufzeigen, dass Du verstanden hast, dass sie AGB zwar nicht Vertragsbestandteil geworden sind, aber dennoch über die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB berücksichtigt werden.
5. Die Auslegung der Willenserklärungen von K und V (§§ 133, 157 BGB) ergibt, dass sie die Pflichten aus den eBay-AGB ausdrücklich ausgeschlossen haben.
Nein, das ist nicht der Fall!
Grundsätzlich sind die Vorgaben der eBay-AGB bei der Auslegung der Willenserklärungen der Vertragsparteien zu berücksichtigen. Sofern die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien einen gewissen Punkt nicht oder nur lückenhaft regeln, sind die Vorgaben aus den AGB nach st.Rspr. des BGH heranzuziehen (RdNr. 27). Wenn jedoch eine Vertragspartei zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung ausdrücklich von (einzelnen) Regelungen der AGB abgerückt ist, so ist dies nach §§ 133, 157 BGB dahingehend zu berücksichtigen, dass die entsprechende Regelung kein Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung wird. K und V haben keine besonderen Regelungen zur (nachträglichen) Bewertungen der gewerblichen Leistung des V durch K getroffen. Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Abgabe ihrer Willenserklärungen eine Partei von den AGB abgerückt ist. Aus diesem Grund müssen zur Bestimmung der (nach-)vertraglichen Rechte und Pflichten zwischen K und V das Sachlichkeitsgebot aus den eBay-AGB herangezogen werden. Der BGH hat Ks Einwand, dass er durch die Abgabe der Bewertung von der Anwendung des Sachlichkeitsgebot abgerückt sei, (richtigerweise) zurückgewiesen: Maßgeblich sei nur der Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung, späteres Verhalten könne nicht ausschlaggebend sein (RdNr. 28f.).
6. Das Sachlichkeitsgebot konkretisiert vorliegend also die Nebenpflichten des Kaufvertrags zwischen K und V. Prüfst Du im nächsten Schritt, welchen konkreten Inhalt das Sachlichkeitsgebot hat?
Ja, in der Tat!
Prüfst Du die Verletzung einer vertraglichen (Neben-)Pflicht, bietet es sich an, zunächst (1) die konkrete Pflicht herauszuarbeiten, (2) festzustellen, welches Verhalten diese Pflicht erfordert und/oder verbietet und sodann (3) zu subsumieren, ob und wodurch der Anspruchsgegner gegen diese Pflicht verstoßen hat. Eine AGB ist nach ihrem „objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen“ (st.Rspr., siehe RdNr. 35).
7. Was das Sachlichkeitsgebot für die vertraglichen Nebenpflichten zwischen K und V bedeutet, richtet sich nach den Verständnismöglichkeiten der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise. Ist der Ausgangspunkt für die Auslegung zunächst der Wortlaut der Klausel?
Ja!
Das Ergebnis Deiner Auslegung ist weniger entscheidend, als die Methode. Arbeite hier sauber, um einen guten Eindruck zu hinterlassen. Du solltest immer mit dem ausdrücklichen Wortlaut einer Norm, Klausel oder (Willens-)Erklärung beginnen. BGH: „Der Wortlaut der Klausel ist nicht eindeutig. Er lässt sowohl die Deutung, dass ein Nutzer bei seiner Bewertung eine Schmähkritik zu vermeiden hat und zugleich einem weitergehenden Sachlichkeitsgebot unterliegt, als auch die Auslegung zu, dass er lediglich das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Konturen versehene Verbot der Schmähkritik (vgl. etwa BGH, VI ZR 330/17, VersR 2019, 243 Rn. 38 f.) zu beachten hat und die daneben ausgesprochene Aufforderung, Bewertungen sachlich zu halten, lediglich dazu dienen soll sicherzustellen, dass der eBay-Nutzer bei seinen Äußerungen nicht Gefahr läuft, sich dem Vorwurf der Schmähkritik auszusetzen, deren Grenzen nicht immer leicht zu ziehen sein werden.“ (RdNr. 37)
8. Die Auslegung nach dem Wortlaut führt hier zu keinem eindeutigen Ergebnis. Ist deswegen einfach die Auslegung zu wählen, die für V am vorteilhaftesten ist?
Nein, das ist nicht der Fall!
Es gibt verschiedene Auslegungsmethoden, die Du kennen und (im Besten Fall unter Nennung der jeweiligen Methode) gebrauchen solltest. Neben der Wortlautauslegung gibt es noch die Auslegung nach dem Sinn und Zweck einer Regelung (= teleologische Auslegung) sowie die systematische Auslegung, bei der man die Regelungen im Kontext anderer Regelungen betrachtet. BGH: Der Umstand, dass eine Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs „sachlich“ in den AGB fehlt, spricht dafür, dass diesem kein eigenständiges Gewicht zukommen soll, sondern sich die Zulässigkeit von Bewertungen nach den allgemeinen Grundsätze (aus der Rechtsprechung) richten soll. Die Interessen der Beteiligten müssen abgewogen werden: Zwar unterliegen Private nicht generell einem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot, bei der Interessenabwägung sind dennoch die Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 GG (beim Verkäufer) und Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (beim Käufer) zu berücksichtigen. (RdNr. 39) Die Grundrechte entfalten über unbestimmte Rechtsbegriffe (vor allem über § 242 Abs. 1 BGB) mittelbare Drittwirkung zwischen den Privaten V und K. Schaue Dir dazu auch ein weiteres zivilrechtliches Urteil und das sog. Lüth-Urteil an! 9. Nach Ansicht des BGH würden zudem die gefestigten äußerungsrechtlichen Grundsätze unterlaufen, wenn eine unsachliche Äußerung auch dann unzulässig sei, wenn die Grenze der Schmähkritik noch nicht erreicht ist. Sind Ks Äußerungen also allein an den äußerungsrechtlichen Grundsätzen zu messen?
Ja, in der Tat!
Nach den gefestigten Grundsätzen des allgemeinen Äußerungsrecht ist eine Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des durch die Äußerung betroffenen die schutzwürdigen Belange des Äußernden überwiegt. BGH: „Wolle man eine Meinungsäußerung bereits dann als unzulässig einstufen, wenn sie herabsetzend formuliert ist und/oder und/oder nicht (vollständig oder überwiegend) auf sachlichen Erwägungen beruht, würde man der grundrechtlich verbürgten Meinungsfreiheit des Bewertenden (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) von vornherein ein geringeres Gewicht beimessen als dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verkäufers (Art. 2 Abs. 1 GG) oder dessen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 19 Abs. 3 GG) beziehungsweise dessen Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 12 GG iVm Art. 19 Abs. 3 GG)“ (RdNr. 41). Der BGH legt afür die AGB also denselben Maßstab an, der auch im allgemeinen Deliktsrecht für die Zulässigkeit einer getätigten Aussage gilt. Das Berufungsgericht hatte die betroffene eBay-AGB anders ausgelegt: Das Sachlichkeitsgebot enthielte neben der bei Werturteilen allgemein (deliktsrechtlich) geltenden Grenze der Schmähkritik zusätzlich eine eigenständige und strengere Beschränkung für wertende Äußerungen. (RdNr. 43f.)
10. Ks Bewertung müsste eine zulässige Meinungsäußerung sein. Musst Du die Äußerung zunächst von einer Tatsachenbehauptung abgrenzen?
Ja!
Für die Bewertung der Zulässigkeit einer Aussage ist es zunächst entscheidend, ob es sich um eine reine Tatsachenbehauptung handelt oder um eine Meinung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, Werturteile und Meinungsäußerungen sind dagegen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt (st. Rspr.; vgl. BGH, VI ZR 498/16, VersR 2018, 492, RdNr. 35). BGH: Die Äußerung des K enthält keinen ins Gewicht fallenden Tatsachenkern. Vielmehr ist die Aussage vor allem durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt. Für das Publikum der Bewertung ist nicht erkennbar gewesen, ob V tatsächlich Versandkosten i.H.v. €4,90 (statt den nach Ks Ansicht ausreichenden €1,55) berechnet hat. Von außen stellt sich Ks Äußerung damit vor allem als Werturteil dar (RdNr. 46f). Die Abgrenzung zwischen Tatsachen und Meinungen ist deswegen relevant, weil für die Zulässigkeit einer Tatsachenbehauptung strengere Maßstäbe gelten.
11. Ks Meinungsäußerung wäre dann unzulässig, wenn sie die Grenze der Schmähkritik überschritten hätte.
Genau, so ist das!
Die äußerste Grenze des Grundrechts auf Meinungsfreiheit ist die sog. Schmähkritik. Dieser Begriff ist wegen der Bedeutung der Meinungsfreiheit allerdings eng auszulegen: Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Vielmehr darf es bei der Äußerung nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache gehen, sondern die bloße Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund stehen, der „jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll“ (RdNr. 51). Der Begriff der Schmähkritik wurde über Jahre durch die höchstrichterliche Rspr. konkretisiert (vgl. etwa BGH, VI ZR 20/01, NJW 2002, 1192 unter II 1 b aa; VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 RdNr. 18; siehe auch BVerfG, NJW 2020, 2622 RdNr. 19; NJW 2022, 680 RdNr. 29).
12. Nach Ansicht des BGH hat K mit seiner Äußerung die Grenze der Schmähkritik nicht überschritten. Hat K also die durch die AGB konkretisierten Rücksichtsnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) verletzt?
Nein, das trifft nicht zu!
Die durch die AGB konkretisierten Rücksichtsnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB wären dann verletzt, wenn Ks Äußerung nach den allgemein gültigen äußerungsrechtlichen Grundsätzen unzulässig wären. BGH: In Ks Äußerung kann keine Schmähkritik gesehen werden. Bei der Bewertung steht eine Diffamierung des V nicht im Vordergrund. Denn K setzt sich - „wenn auch in scharfer und möglicherweise überzogener Form“ - kritisch mit einem Teilbereich von Vs gewerblicher Leistung auseinander, indem K „die Höhe der Versandkosten beanstandet“. Damit weist die Bewertung einen „hinreichenden tatsächlichen Bezug zu der Transaktion der Parteien auf, mag sie auch polemisch überspitzt sein.“ Dass K „den Grund, warum er die Versandkosten als (drastisch) überhöht bewertet hat, nicht mitgeteilt hat und es anderen Markteilnehmern deshalb nicht möglich ist, die Angemessenheit der Versandkosten selbst nachzuvollziehen, verleiht der Äußerung des Beklagten nicht den Charakter einer Schmähkritik.“ (RdNr. 52).
13. K hat keine Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt. Hat V also einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1 , 249 Abs. 1 BGB gegen K?
Nein!
Mangels Pflichtverletzung hat V keinen Anspruch gegen K aus §§ 280 Abs. 1 , 249 Abs. 1 BGB. Es besteht auch kein Anspruch nach §§ 1004 Abs. 1 S. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB. Denn hier gelten dieselben äußerungsrechtlichen Maßstäbe. So hatte es auch das Amtsgericht gesehen. Hiervon ist das Berufungsgericht mit dem Verweis auf das „strengere“ Sachlichkeitsgebot der AGB abgewichen: Es bejahte Vs Anspruch auf Löschung der Bewertung. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 3 ZPO). (RdNr. 55)