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Gefährliche Weintraube - Umfang der Verkehrssicherungspflicht und Beweislastverteilung bei Sturz in Geschäftsräumen

Gefährliche Weintraube - Umfang der Verkehrssicherungspflicht und Beweislastverteilung bei Sturz in Geschäftsräumen

17. Februar 2025

42 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kundin K sucht im Geschäft der Möbeloase GmbH (M) eine neue Couch. Dabei rutscht sie auf einer am Boden liegenden Weintraube aus, die ein Kunde verloren hat. K bricht sich die Hüfte. Es ist unklar, wann der entsprechende Teil des Geschäftes zuletzt gereinigt wurde. K verlangt Schmerzensgeld.

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Einordnung des Falls

Der vorliegende Fall ähnelt der berühmte Salatblatt-Entscheidung des BGH. Grund des Sturzes der Klägerin ist dieses Mal zwar kein Salatblatt, sondern eine Weintraube. Auch dieser Fall beschäftigt sich aber mit Verkehrssicherungspflichten in Geschäftsräumen. Da Teile des Sachverhalts unklar blieben, hatte sich der BGH zudem mit der Frage zu beschäftigen, wer denn für die Einhaltung dieser Verkehrspflicht beweisbelastet ist und knüpft dabei an seine ständige Rechtsprechung an. Der Fall enthält also alle notwendigen Zutaten für eine Examensklausur, gerade für das zweite Staatsexamen!

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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K könnte einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB gegen M haben.

Genau, so ist das!

Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB setzt voraus: (1) Schuldverhältnis, (2) Pflichtverletzung, (3) Vertretenmüssen und (4) Schaden. Die Voraussetzungen des § 280 BGB sind absolute Basics, die Du in der Klausur beherrschen musst!
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2. Bestand zwischen K und M eine vertragliche Beziehung (§ 433 BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Eine vertragliche Beziehung setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen im Sinne von Angebot und Annahme voraus. K war gerade noch auf der Suche nach der Couch. Zu einem Kaufvertrag ist es bislang noch nicht gekommen.

3. Zwischen K und M bestand allerdings ein vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB).

Ja!

Ein vorvertragliches Schuldverhältnis (culpa in contrahendo, § 311 Abs. 2 BGB) entsteht durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Nr. 1), die Anbahnung eines Vertrags, bei der eine Partei der anderen die Möglichkeit der Einwirkung auf ihre Rechtsgüter und Interessen gewährt (Nr. 2) oder ähnliche geschäftliche Kontakte (Nr. 3). M hat sich zum Zwecke des Abschlusses eines Kaufvertrages in das Möbelgeschäft begeben. Es handelte sich damit um eine Vertragsanbahnung nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Es muss zumindest eine „mögliche Kaufabsicht“ bestehen! Kein Fall des § 311 Abs. 2 BGB liegt deshalb vor, wenn sich eine Person von vornherein ohne Kaufabsicht, etwa um sich vor Regen zu schützen, in einen Laden begibt. .

4. Da M selbst K nicht direkt geschädigt hat, scheidet eine Pflichtverletzung von vorneherein aus (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Pflichtverletzung ist jede objektive Abweichung des Verhaltens einer Partei vom geschuldeten Pflichtprogramm. BGH: Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (=Verkehrssicherungspflicht) (RdNr. 11).Als Betreiberin des Möbelgeschäftes hatte M die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Verletzungen von ihren Kunden abzuwehren.Denk daran, dass Du zunächst sauber das Pflichtenprogramm „notwendig und zumutbar“ definierst, bevor Du in die Subsumtion gehst. Im 2. Examen hilft Dir hier der Grüneberg. Der Maßstab der ständigen Rechtsprechung ist dort abgedruckt (§ 823 RdNr. 51).

5. Ms Verkehrssicherungspflichten beschränken sich allerdings auf die Verhinderung von Schäden, die von Waren aus ihrem Sortiment ausgehen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Da es nicht möglich ist, jeglicher abstrakten Gefahr zu begegnen, genügt es zumutbare Maßnahmen zu ergreifen. Dazu gehören solche, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf.BGH: Die Zuordnung der Gefahrenquelle zu M beruhe darauf, dass M durch die Verkehrseröffnung eine Situation geschaffen habe, in der die Kunden häufig abgelenkt und daher durch auf dem Boden liegende Gegenstände in besonderer Weise gefährdet seien. Diese Gefahr bestehe unabhängig davon, ob eine etwaige Verunreinigung aus dem Warensortiment selbst stammt oder durch von Besuchern mitgebrachte Gegenstände verursacht werde (RdNr. 19).

6. Aus dem Umstand, dass sich K verletzt hat, folgt automatisch, dass M ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Nein!

BGH: Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (RdNr. 15).Sofern M ausreichende Maßnahmen ergriffen hat, um Verunreinigungen des Bodens zu verhindern und zu beseitigen, kann ihr die Verletzung der K nicht zugerechnet werden.Im konkreten Fall war in den Vorinstanzen u.a. vorgetragen worden, dass der Bereich 1x täglich grundgereinigt worden sei, stündlich Sichtreinigungen erfolgen würden und alle 15 Minuten Mitarbeiter vorbeikämen.Achtung: Hüte Dich bei Verkehrssicherungspflichten davor, von dem Schaden automatisch auf eine Pflichtverletzung zu schließen!

7. Kann K Schmerzensgeld verlangen (§ 253 BGB)?

Genau, so ist das!

Der Gläubiger kann nach § 280 Abs. 1 BGB Ersatz für den entstandenen Schaden verlangen. In erster Linie können nach §§ 249 ff. BGB dabei materielle Schäden ersetzt verlangt werden (zB Heilbehandlungskosten). Immaterielle Schäden werden dagegen nur ausnahmsweise ersetzt (§ 253 Abs. 1 BGB), so zB bei Verletzung bestimmter Rechtsgüter (§ 253 Abs. 2).Durch den Sturz hat sich K ihre Hüfte verletzt. Ihr Körper und ihre Gesundheit - und damit relevante Rechtsgüter nach § 253 Abs. 2 BGB - sind somit betroffen. Entsprechend umfasst ihr Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch Schmerzensgeld. Das Schmerzensgeld dient (1) dem Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden und (2) der Genugtuung des Verletzen. Die Genugtuunsfunktion spielt allerdings nur bei vorsätzlichen Taten eine Rolle.Sofern Du die Höhe eines Schmerzensgeld bemessen musst, musst Du stets diese beiden Funktionen als Basis nehmen.

8. Könnte K auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch zustehen (§ 823 Abs. 1 BGB)?

Ja, in der Tat!

Möglich ist, dass K auch ein Anspruch aus Deliktsrecht zusteht. Dazu müsste M (1) durch die Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht (2) Ks Körper und Gesundheit (3) kausal, (4) rechtswidrig und (5) schuldhaft verletzt haben. (6) Ks erlittener immaterieller Schaden muss auch kausal auf der erlittenen Verletzung beruhen. Aus dem Sachverhalt wird nicht klar, ob auch die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB vorliegen. Im zugrundeliegenden BGH Urteil war dieser zu bejahen. Da es sich bei M um eine juristische Person handelt, kann sie zwar nicht selbst handeln. Das Handeln ihrer Vertreter wird ihr aber analog § 31 BGB zugerechnet. Du musst Deine Prüfung an dem Aufgabentyp und dem Bearbeitervermerk orientieren. Im Gutachten des ersten Examens oder der Anwaltsklausur im zweiten Examen sind regelmäßig alle in Betracht kommenden Ansprüche zu prüfen. In einem stattgebenden Urteil stützt Du das Ergebnis dagegen lediglich auf eine Anspruchsgrundlage! Auf den deliktischen Anspruch würdest Du hier also nicht eingehen.

9. Als Anspruchsstellerin muss K grundsätzlich die Pflichtverletzung beweisen. Obliegt ihr damit die Beweislast, dass M ihre Verkehrssicherungspflicht nicht eingehalten hat?

Nein!

Im Zivilprozess muss grundsätzlich jede Partei die für sie günstigen Umstände beweisen. Entsprechend muss die Gläubigerin sämtliche Anspruchsvoraussetzungen darlegen und - im Streitfall - auch beweisen. Da sich bei der Verkehrspflichtverletzung allerdings Pflichtverletzung (=Beweislast Gläubigerin) und Vertretenmüssen (=Beweislast Schuldnerin, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB) überschneiden, ergibt sich die Verteilung nicht eindeutig aus dem Gesetz. Der BGH geht deshalb in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Schuldnerin darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass sie keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in ihrem Gefahrenbereich liegen.M ist hier dafür verantwortlich, die Geschäftsräume zu überwachen und zu reinigen, bzw. dies entsprechend zu organisieren. Entsprechend trifft sie die Beweislast. Verbleibende Zweifel gehen zu ihren Lasten. Da unklar geblieben ist, wann die letzte Reinigung erfolgte, ist eine Pflichtverletzung und auch das Vertretenmüssen anzunehmen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

13.9.2023, 17:03:40

Ich finde es super, dass ihr auf die Fundstelle im Grüneberg hinweist! Das hilft sehr in der Vorbereitung aufs 2.StEx 🙏🏻

Nora Mommsen

Nora Mommsen

14.9.2023, 13:18:52

Halloo Charlotte, danke dir für das Feedback! Wir

bem

ühen uns, neben den Kapiteln passend zum Referendariat auch die Aufgaben zum materiellen Recht mit entsprechenden Hinweisen zu ergänzen, wo es sich ergibt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Dolusdave

Dolusdave

14.9.2023, 14:57:48

Ist das spannende an diesem

Urteil

für das Assessorexamen nicht auch die Beweislastverteilung bei 280 I 2 BGB, dass der

Schuld

ner diese beweisen muss, da der Schaden in seiner Risikosphäre fällt?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

15.9.2023, 08:42:15

Hallo dolusdave, so ist es: Der BGH geht aus von der grundsätzlichen Beweislastverteilung des § 280 Abs. 1 S. 1 BGB wonach der Gläubiger die Beweislast für die Pflichtverletzung trägt, und der

Schuld

ner nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB der

Schuld

ner für das fehlende Vertretenmüssen. Er stellt dann fest, dass hier die Grenze zwischen Pflichtverletzung und Ver

schuld

en verschwimmt und daher diese Beweislastregel bei Schutzpflichtverletzungen nicht sinnvoll ist. Die Rechtsprechung ist nicht neu, aber der Fall ist ein schönes Beispiel, dass hinsichtlich der Verletzung von

Schutzpflichten

eine Beweislastverteilung nach Gefahren- und Organisationsbereichen vorgenommen wird. Der

Schuld

ner muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Gefahrenbereich liegen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs -Team

MCHA

mcharlotte

21.11.2023, 14:54:50

Hallo, warum genau verschwimmt denn die Grenze von Pflichtverletzung und Vertretenmüssen im Rahmen der Schutzpflichtverletzungen? Wo liegt die Überschneidung? Viele Grüße!

reserle

reserle

26.11.2023, 09:27:32

Wüsstet ihr ggf. wo das im Grüneberg kommentiert ist?

PK

P K

10.2.2024, 23:27:15

@[mcharlotte](205108) Die "Überschneidung" liegt darin begründet, dass eine

Verkehrspflicht

verletzung eine handlungsbezogene Pflicht ist. Ich muss bestimmte Dinge tun, um Rechtsgüter anderer zu schützen. Im Leistungsstörungsrecht hat man es dagegen typischerweise mit erfolgsbezogenen Pflichten zu tun. Die Nichtleistung, Schlechtleistung oder

Unmöglichkeit

ist an sich die Pflichtverletzung. Man würde erst beim Vertretenmüssen fragen, ob der

Schuld

ner etwas dafür kann. Bei den

Verkehrspflicht

en ist das "etwas dafür können" aber immanent im Pflichtenprogramm enthalten. Lies dir mal den Maßstab der Rspr. durch und du wirst feststellen, dass er mit § 276 II BGB praktisch identisch ist. Deswegen ist im Deliktsrecht bei der Ver

schuld

ensprüfung auch nur zu prüfen, ob ein Ent

schuld

igungsgrund (Deliktsunfähigkeit,

Sturztrunk

enheit etc.) vorliegt. Eine "innere" bzw. subjektive Sorgfalt gibt es nicht.

DAV

David.

14.9.2023, 15:22:17

Das verstehe ich jetzt nicht. Im zugrundeliegenden

Urteil

wäre der Anspruch aus

§ 823

zu verneinen, oder nicht. Das Berufungsgericht hatte doch einen Anspruch aus 280 verneint, da die Verletzung von

Verkehrssicherungspflicht

en nicht feststehe. Dabei hatte das Berufungsgericht ja die Beweislastverteilung von 280 eben nicht berücksichtigt.

Paulah

Paulah

14.9.2023, 17:10:57

Ich verstehe das

Urteil

auch so, dass der Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird. Aber nur, weil die Begründung für die Ablehnung und nicht die Ablehnung selbst

rechtsfehlerhaft

war. Also: keine Ansprüche aus

§ 823
medoLaw

medoLaw

8.10.2023, 12:31:57

Also wird sie wohl final kein Schmerzensgeld bekommen, oder? 🤔 Das OHG hatte lediglich eine falsche Beweislastverteilung angenommen. Es sollte wohl ein leichtes sein, die regelmäßige Reinigung nachzuweisen: zB Zeugen durch Mitarbeiter des Reinigungsunternehmens oder eigene Mitarbeiter oder auch die angesprochene Dokumentation. Wenn alle zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden, erfolgt ja keine Zurechnung. Der BGH hat letztlich "nur" die Beweislastverteilung korrigiert.

Denislav Tersiski

Denislav Tersiski

22.11.2023, 16:39:35

Ist die richtige Zurechnungsnorm für einfache Angestellte nicht eher 278 S. 1 Alt 2 BGB statt

31 BGB analog

, der eher für leitende Angestellte gilt?

LELEE

Leo Lee

25.11.2023, 12:30:24

Hallo Denislav Tersiski, Beachte, dass

§ 278 BGB

aufgrund der Systematik niemals auf den

§ 823

I anwendbar ist (denn § 278 setzt ein bereits bestehendes SV voraus, während bei

§ 823

I ein solches gerade erst entsteht)! Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Grundmann § 278 Rn. 15 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Vermieterpfandrechtbelastetes Anwartschaftsrecht

Vermieterpfandrechtbelastetes Anwartschaftsrecht

11.1.2024, 12:17:39

@[Denislav Tersiski](209599) Ich habe mir dieselbe Frage gestellt und bin der Meinung, dass man jedenfalls im Rahmen der deliktischen Haftung für die Zurechnung des Ver

schuld

ens anderer Personen als der Gesellschafter/Geschäftsführer, auf

§ 831 BGB

analog abstellen kann. Nach mE nimmt man

§ 31 BGB analog

grds. nur für die Zurechnung des Verhaltens der Gesellschafter/Geschäftsführer selbst, was auch dem Wortlaut des

§ 31 BGB

entspricht, der auf einen Schaden "den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter" verursacht, abstellt.

Dogu

Dogu

11.1.2024, 18:07:11

@[ozymand1as](169486) 831 ist keine Zurechnungsnorm, sondern eine Anspruchsgrundlage. Außerdem passt der Wortlaut des 31 nicht auf Gesellschafter, ansonsten wäre ja jedes Mitglied gemeint und nicht Mitglied des Vorstands.

FABI

fabiogrk

6.2.2024, 16:52:33

s.o.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.2.2024, 17:52:02

Klasse, danke für den Hinweis!

AdW

AdW

6.2.2024, 19:15:55

Lief heute auch in NRW im 2. Examen

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.2.2024, 09:32:47

Klasse, danke AdW!

KAT

Katharina

30.9.2024, 16:32:14

ebenfalls Examenstreffer in Mecklenburg-Vorpommern 2024 (Assessorexamen)

DM26

dm266

5.3.2024, 11:37:24

Der Fall lief 2024 nicht in Schleswig-Holstein 😄

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.3.2024, 15:07:42

Hallo dm266, kann es sein, dass Du Dich auf das erste Examen beziehst? Laut einem anderen Nutzer lief der Fall im zweiten Examen im GPA Nord, zu dem auch Schleswig-Holstein (gemeinsam mit Bremen und Hamburg) gehört. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DM26

dm266

6.3.2024, 13:32:19

Hallo, ja, ich bezog mich auf das erste Examen. Dann nehme ich natürlich alles zurück. Sorry für den falschen Einwand

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.3.2024, 11:27:13

Gar kein Problem :D

JO

Johannes

24.4.2024, 15:05:30

Wenn die Pflichtverletzung in der Verletzung einer

Verkehrssicherungspflicht

besteht, fällt sie mit dem Vertretenmüssen zusammen, ansonsten folgt sie bereits aus der Rechtsgutsverletzung - welche eigenständige Relevanz hat dieser Prüfungspunkt dann überhaupt?

FL

Florian

12.5.2024, 09:25:21

Leider fehlt in der Aufzählung der Funktionen die Würdefunktion.

der D

der D

8.1.2025, 11:09:23

Hallo zusammen! Zur Lösung des Problems Beweislast Pflichtverletzung/Vertretenmüssen erschien mir folgender Ansatz sinnvoll und ich würde gerne eure Meinung hierzu hören bzw. was dagegen sprechen würde. Meiner Meinung nach liegt bei einer

Verkehrssicherungspflicht

nicht zwingend eine Überschneidung von Pflichtverletzung und Vertretenmüssen und ein hieraus resultierendes Problem mit der Beweislastverteilung vor. Grundsätzlich ergibt sich aus 241 II BGB die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des (potentiellen) Vertragspartner. Ich würde jetzt so argumentieren, dass in dem Moment, in dem dieser auf der Weintraube ausrutscht schon eine Pflichtverletzung, also eine Zurückbleiben hinter dem (vor-)vertraglichen Pflichtenprogramm vorliegt, da sich die Verkaufsräumlichkeiten als Gefahrenquelle herausgestellt haben und hieraus eine Rechtsgutverletzung beim Anderen resultiert ist. Bei der Frage des Vertretenmüssen, also der Frage, ob die

im Verkehr erforderliche Sorgfalt

beachtet wurde, würde ich dann die Begriffe der Notwendigkeit und Zumutbarkeit thematisieren und an die Frage knüpfen, ob der Betreiber des Geschäfts in ausreichenden Abständen gereinigt hat. So müsste der Geschädigte nur das Ausrutschen in den Geschäftsräumlichkeiten nachweisen, während der potentiell Schadensersatzpflichtige den Nachweis zu erbringen hätte, ob er den Anforderungen an seine

Verkehrssicherungspflicht

en gerecht geworden ist.

PK

P K

8.1.2025, 22:51:59

Das Problem an dieser Lösung ist doch aber letztlich, dass man dadurch objektiv auch nicht zumutbare

Verkehrspflicht

en anerkennen würde. Das widerspricht dem Grundsatz, dass das Unmögliche nicht verlangt werden kann. Im Ergebnis gibt es kaum ein Beweisproblem, denn die Rspr. würde hier sagen, dass es ausreicht, wenn die Geschädigte darlegt, dass sie auf einer Banane ausgerutscht ist. Dann spricht eine

tatsächliche Vermutung

dafür (Anscheinsbeweis), dass der Supermarktbetreiber nicht regelmäßig gereinigt hat. Diese

Vermutung

muss er erschüttern. Genauso wird auch bei den Ausrutschfällen bei Glätte verfahren. Im praktischen Ergebnis muss der Schädiger dann darlegen, dass er gestreut oder Warnschilder aufgestellt hat oder Ähnliches.

Simon

Simon

13.1.2025, 23:01:03

Ich stimme @[P K](196201) zu. Eine Pflicht besteht nach § 241 II BGB dahingehend, Rücksicht zu nehmen auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Bei der Pflichtverletzung muss mithin darauf abgestellt werden, dass diese Rücksichtnahme nicht erfolgte. Gerade bei einem so weichen Maßstab wie den

Schutzpflichten

muss aber der konkrete Umfang im

Einzelfall

bestimmt werden, insbesondere unter Heranziehung der Grundrechte (Stichwort:

mittelbare Drittwirkung

) und von wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dass die Traube eine Gefahrenquelle darstellt, vermag für sich allein noch keine Pflichtverletzung zu begründen. Da man also auch bei der Pflichtverletzung schon eine Abwägung anstellen muss, liegt eine gewisse Überschneidung mit dem Vertretenmüssen vor, das ja in Form der Fahrlässigkeit nach § 276 I 1 Hs. 1 Alt. 2, II BGB mit der "im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" ebenfalls auf eine Abwägung angewiesen ist. Insofern finde ich die BGH-Entscheidung hier absolut überzeugend. Zumal man auch eine gewisse Parallele zu den Grundsätzen Produzentenhaftung anführen kann, bei der ebenfalls eine

Beweislastumkehr

stattfindet.


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