Öffentliches Recht > Grundrechte
Verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung - ausnahmsweise Ausgleichspflicht?
B ist Eigentümerin einer verfallenen Burg, die wirtschaftlich nicht nutzbar ist. B will sie abreißen. Nach einem neuen Denkmalschutzgesetz wird der Abriss von Kulturdenkmälern generell verboten und Eigentümer verpflichtet, diese zu erhalten. Für den Fall, dass das Gesetz „in sonstiger Weise enteignend“ wirke, sieht es eine angemessene Entschädigung vor.
Öffentliches Recht > Grundrechte
Verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung - keine Ausgleichspflicht
E ist Eigentümer einiger Wohnungen. Diese vermietet er in der Mainzer Innenstadt, wo Wohnraum rar ist. Als er gerade die Miete erneut um ein Vielfaches der ortsüblichen und angemessenen Miete erhöhen will, erlässt der Bundestag eine Mietpreisbremse für angespannte Wohnungsmärkte (§§ 556d ff. BGB), die seine geplante Erhöhung verhindert.
Öffentliches Recht > Grundrechte
Einführungsfall Kleingarten - Verhältnismäßigkeit, insb. Sozialbindung
Zum Schutz der Schrebergartenkultur erlässt der Bundestag ein Gesetz. Dieses regelt, dass laufende Pachtverträge über Grundstücke, die kleingärtnerisch genutzt werden, nicht ordentlich gekündigt werden dürfen. E Eigentümer ist eines solchen Grundstücks und empört.