Verhältnismäßigkeit und Ermessensfehler: 3 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 3 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Verhältnismäßigkeit und Ermessensfehler für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die 2 beliebtesten Fälle zum Thema Verhältnismäßigkeit und Ermessensfehler

Diese Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Verhältnismäßigkeit und Ermessensfehler wurden von den Jurafuchs-Wissen-Nutzern zuletzt am häufigsten aufgerufen.
Jurafuchs

Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT

Einführungsfall Verhältnismäßigkeit

Behörde B untersagt formell rechtmäßig nach § 15 Abs. 1 VersG eine von V geplante Versammlung, weil B konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass es zu vereinzelten Ausschreitungen mit Teilnehmenden einer Gegendemonstration kommen könnte. V ist der Meinung, das Verbot sei rechtswidrig.

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Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT

Ermessensfehler (Unverhältnismäßigkeit): Fall 2

Baubehörde B erlässt eine formell rechtmäßige Abrissverfügung gegenüber der kleinen Hexe H, weil ihr Haus die gesetzlichen Abstandsgrenze zur Nachbarin N um einen Zentimeter unterschreitet. Das Haus steht bereits seit 15 Jahren. H meint, die Abrissverfügung sei rechtswidrig.

Die neuesten Fälle zum Thema Verhältnismäßigkeit und Ermessensfehler

Diese Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Verhältnismäßigkeit und Ermessensfehler wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.
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Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT

Ermessensfehler (Unverhältnismäßigkeit): Fall 2

Baubehörde B erlässt eine formell rechtmäßige Abrissverfügung gegenüber der kleinen Hexe H, weil ihr Haus die gesetzlichen Abstandsgrenze zur Nachbarin N um einen Zentimeter unterschreitet. Das Haus steht bereits seit 15 Jahren. H meint, die Abrissverfügung sei rechtswidrig.

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Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT

Einführungsfall Verhältnismäßigkeit

Behörde B untersagt formell rechtmäßig nach § 15 Abs. 1 VersG eine von V geplante Versammlung, weil B konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass es zu vereinzelten Ausschreitungen mit Teilnehmenden einer Gegendemonstration kommen könnte. V ist der Meinung, das Verbot sei rechtswidrig.