Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT
Rücknahme eines begünstigenden VAs: Rücknahmefrist, § 48 Abs. 4 VwVfG: Fristbeginn
Die zuständige Behörde gewährt G am 12.01.2021 Corona-Entschädigungszahlungen. Am 15.04.2021 bekommt Sachbearbeiter S einen Hinweis darauf, dass G nicht anspruchsberechtigt ist. Am 21.08.2021 hat S alle Tatsachen aufgeklärt. S nimmt den Verwaltungsakt am 20.04.2022 zurück.
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Rücknahme eines begünstigenden VAs: Funktionsweise der Rücknahmefrist
Behörde B gewährt Bauer U am 05.03. eine Subvention. Am 25.05. erkennt der zuständige Sachbearbeiter S, dass die Vergabe der Subvention rechtswidrig war. Noch am selben Tag hat S alle für die Rücknahme maßgeblichen Tatsachen zusammen. S nimmt den Subventionsbescheid am 03.06. zurück.