Öffentliches Recht > VwGO
Keine Subsidiarität bei Feststellungsklagen gegen einen Hoheitsträger?
A hat Entschädigungszahlungen nach § 56 Abs. 1 IfSG beantragt. Nachdem ihr Antrag abgelehnt wurde, möchte sie feststellen lassen, dass sie einen Anspruch auf die Entschädigungszahlungen gegen die zuständige Behörde B hat.
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Keine Subsidiarität bei Feststellungsklagen gegen einen Hoheitsträger?
A hat Entschädigungszahlungen nach § 56 Abs. 1 IfSG beantragt. Nachdem ihr Antrag abgelehnt wurde, möchte sie feststellen lassen, dass sie einen Anspruch auf die Entschädigungszahlungen gegen die zuständige Behörde B hat.
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Keine Subsidiarität (Fall 1)
A hat unrechtmäßig eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten. Behörde B erlässt einen rechtmäßigen Rückforderungsbescheid gegenüber A. Nachdem A bereits gezahlt hat, droht B mit der Vollstreckung des Geldes. A will feststellen lassen, das B das Geld nicht mehr fordern kann.
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Ausnahmen von Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 S. 2 VwGO)
A besitzt illegal Waffen. Polizeibehörde P fordert A auf, diese bei der Behörde abzugeben. Nachdem der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist, brennt As Haus ab. Die Waffen werden vollständig vernichtet. A will gerichtlich gegen den Verwaltungsakt vorgehen.