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Statthaftigkeit Feststellungsklage: Die Nichtigkeit eines VA als Gegenstand der Feststellungsklage
Die Baubehörde B erlässt gegenüber Frau Frühling (F) eine Rückbauverfügung für ihr Ferienhaus. Sachbearbeiterin S vergisst, die B als ausstellende Behörde auf dem Bescheid anzugeben. Als B die Vollstreckung des Rückbaus androht, meint F, dass die Rückbauverfügung nichtig ist.
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Statthaftigkeit Feststellungsklage gegen Rechtsverordnungen des Bundes?
Bundesgesundheitsminister S erlässt eine Rechtsverordnung des Bundes, die bestimmte Meldeauflagen für Hersteller medizinischer Schutzausrüstung aufstellt. Der davon betroffene Hersteller H ist verärgert und will Klage gegen die Rechtsverordnung erheben.
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Subsidiarität bei vorbeugender Feststellungsklage?
Weil A sich mit der Baubehörde B gestritten hat, droht B an, die weitere Durchführung von As Hausbau förmlich zu verbieten. A befürchtet einen finanziellen Schaden und will feststellen lassen, dass B zu dem Verbot nicht befugt ist.
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Keine Subsidiarität bei Feststellungsklagen gegen einen Hoheitsträger?
A hat Entschädigungszahlungen nach § 56 Abs. 1 IfSG beantragt. Nachdem ihr Antrag abgelehnt wurde, möchte sie feststellen lassen, dass sie einen Anspruch auf die Entschädigungszahlungen gegen die zuständige Behörde B hat.
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FK begründet (Nichtigkeit eines Verwaltungsakts)
A betreibt in der bayrischen kreisfreien Stadt K eine Kneipe. Weil sie jedes Jahr ihre Steuererklärung nur unvollständig einreicht, widerruft der genervte Sachbearbeiter S des Finanzamtes schließlich As Gaststättenerlaubnis (§ 15 GastG). A hält den Widerruf für nichtig. Ihre erhobene Feststellungsklage ist zulässig.
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Keine Subsidiarität bei Feststellungsklagen gegen einen Hoheitsträger?
A hat Entschädigungszahlungen nach § 56 Abs. 1 IfSG beantragt. Nachdem ihr Antrag abgelehnt wurde, möchte sie feststellen lassen, dass sie einen Anspruch auf die Entschädigungszahlungen gegen die zuständige Behörde B hat.
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Keine Subsidiarität (Fall 1)
A hat unrechtmäßig eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten. Behörde B erlässt einen rechtmäßigen Rückforderungsbescheid gegenüber A. Nachdem A bereits gezahlt hat, droht B mit der Vollstreckung des Geldes. A will feststellen lassen, das B das Geld nicht mehr fordern kann.