Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Abwesenheit des Angeklagten als absoluter Revisionsgrund - Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung (§ 231b Abs. 1 StPO)
A wird vor dem Landgericht verurteilt. Während der Eröffnung der Urteilsgründe stört A die Vorsitzende trotz Ermahnung durch Zwischenrufe und Beleidigungen, bis diese sich gezwungen sieht, A durch „richterliche Anordnung” für die Verlesung aus dem Saal entfernen zu lassen (§ 177 GVG).