Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Mündlichkeitsgrundsatz, § 261 StPO (Einführung)
Referendarin R beschäftigt sich zum ersten Mal mit der Bedeutung des Mündlichkeitsgrundsatz (§ 261 StPO). Sie fragt sich auch, wie sie in einer Revisionsklausur am besten in die Prüfung einsteigt.
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Verstoß gegen den Mündlichkeitsgrundsatz - Offenkundige Tatsachen
A wird verurteilt, weil er aus der Wohnung seiner Ex-Frau F ein wertvolles Armband gestohlen habe. Das Gericht sieht im Urteil von einer Inaugenscheinnahme ab: Die Verhältnisse am Tatort seien „gerichtsbekannt”, da Beisitzer B berichtet, er habe am Vorabend bereits eine „private Beweisaufnahme” in Fs Wohnung vorgenommen.
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Reiner Schiebetermin, § 229 Abs. 1, 4 StPO
A wird verurteilt. Das Gericht unterbrach den Prozess am zweiten Tag (07.12.) und bestimmte Fortsetzungstermin auf den 28.12. Hier blieb A erkrankt aus. Das ärztliche Attest wurde verlesen, eine mögliche Verhandlung ohne A (§ 231 Abs. 2 StPO) erörtert, von der „beabsichtigten Verlesung von Urkunden" abgesehen und Termin auf den 10.01. bestimmt.
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Selbstleseverfahren, § 249 Abs. 2 StPO
A wird unverteidigt verurteilt. Eine umfangreiche Urkunde wurde im Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO) in die Verhandlung eingeführt, wobei A nicht widersprach. In der Revision macht As neue Verteidigerin geltend, dies sei unzulässig gewesen, denn A sei - was zutrifft - Analphabet.
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Beweisantrag - bestimmt behauptete Tatsache - Negativtatsache (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO)
Angeklagter A beantragt die Vernehmung des Z zum Beweis der Tatsache, dass er „mit dem Mitangeklagten B am Abend des 29.12.1990 in dem Imbiss Pi keine Absprachen in Bezug auf die Begehung strafbarer Handlungen getroffen hat“. Das Gericht lehnt dies als bloßen Beweisermittlungsantrag (§ 244 Abs. 2 StPO) ab.
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Verwertung der Aussage im Ermittlungsverfahren trotz Verweigerung in der Hauptverhandlung beim Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO)
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Z sagt im Ermittlungsverfahren vollständig aus, verweigert aber im Prozess auf einige Fragen die Auskunft, um sich selbst zu schützen (§ 55 StPO). Zu diesen Fragen, zu denen Z sich bei der Polizei noch äußerte, wird deshalb Polizist P als Zeuge gehört, der Z vernommen hatte.
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Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts
Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen A wegen Betruges und gegen T wegen Beihilfe. Das Verfahren gegen T wird nach § 153 StPO eingestellt, A wird angeklagt. Im Prozess sagt Ts Bruder B aus und A wird verurteilt. Über ein Zeugnisverweigerungsrecht wird B nicht belehrt.
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Beruhen auf der fehlerhaften Belehrung, § 52 Abs. 3 S. 1 StPO
A wird vor dem Landgericht angeklagt. As Schwester S wird vor ihrer Aussage nur über ihr Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO), nicht aber ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. Als die Vorsitzende dies nach der Aussage bemerkt, holt sie die Belehrung nach.
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Fürsorgepflicht des Gerichts, § 338 Nr. 8 StPO
A wird vor dem Schwurgericht nach mehrtägiger Handlung verurteilt. As Verteidiger V beantragt, das Plädoyer der Staatsanwaltschaft - zur Vorbereitung seines eigenen Plädoyers am Folgetag - auf Tonband aufnehmen zu dürfen. Dies lehnt das Gericht ab.
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Fehlen der Urteilsgründe - Teilweises Fehlen der Urteilsgründe
A wird wegen Betrugs in 50 Fällen (§ 53 StGB) zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Das Urteil wird fristgerecht zur Akte gebracht. As Verteidiger fällt nach Zustellung des Urteils auf, dass die Urteilsgründe über zwei der Tatkomplexe kein Wort verlieren. Er erhebt Verfahrensrüge.
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Unzulässige Erweiterung der Öffentlichkeit
A wird vor dem Schwurgericht angeklagt. Im Prozess wird der erfahrene Sachverständige S zur Frage vernommen, ob A eine Persönlichkeitsstörung aufweise. Trotz eines Antrags des A (§ 171b Abs. 1, 3 GVG), schließt das Gericht die Öffentlichkeit nicht aus. A geht gegen die Verurteilung in Revision.
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Ablehnung wegen Befangenheit - Grundfall, § 24 StPO
T bestreitet in seiner Einlassung den vorgeworfenen Raub. Der Vorsitzende V fährt ihn heftig an, er solle „die Wahrheit ausspucken”. Den „Quatsch”, den er hier erzähle, glaube ihm kein Mensch. Das Gericht verwirft sodann As gestelltes Ablehnungsgesuch (§ 24 Abs. 1 StPO) und verurteilt ihn wegen Raubes.
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Zuständigkeit der Jugendgerichte
Der zur Tatzeit 19-jährige A, der mittlerweile 23 ist, wird wegen Mordes vor dem Schwurgericht verurteilt. Er geht in Revision, weil er meint, der Fall hätte vor der Jugendkammer verhandelt werden müssen. In der Verhandlung hatte er keine Rüge erhoben.
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Unzuständigkeit des Gerichts, § 338 Nr. 4 StPO - Präklusion nach § 6a StPO
A wird wegen Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) vor der großen Strafkammer verurteilt. In der Revision macht er geltend, er habe die Unzuständigkeit der allgemeinen Strafkammer bereits zu Beginn des Prozesses gerügt. Das Protokoll schweigt hierzu.
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Unzuständigkeit des Gerichts, § 338 Nr. 4 StPO - Grundfall
A lauert B auf dessen Abendspaziergang auf und sticht den unbekümmerten B hinterrücks nieder. B verstirbt. Im Prozess vor der großen Strafkammer rügt A rechtzeitig, aber erfolglos, das Schwurgericht sei zuständig. A wird wegen Mordes (§ 211 StGB) verurteilt.
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Ablehnung des Kollegialgerichts, § 26a StPO
A wird erstinstanzlich vor dem Schöffengericht verurteilt. Nach Beginn der Beweisaufnahme hatte A „die Richter V, W und X” abgelehnt, da er sie von Anfang an für befangen hielt. Das Gesuch wurde als unzulässig verworfen. Es richte sich „gegen das Gericht als Ganzes”.
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Begriff des "Erkennenden Gerichts"
A wird vor dem Schöffengericht verurteilt. Der Vorsitzende hatte die Heranziehung eines Ergänzungsschöffen für die zweitägige Hauptverhandlung angeordnet (§ 192 Abs. 2, 3 GVG). Der Ergänzungsschöffe S kam nicht zum Einsatz. A macht in der Revision geltend, das Gericht sei falsch besetzt gewesen.
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Fehlerhafte Besetzung - Verhinderung eines Schöffen
A wird vor dem Schöffengericht verurteilt. Einer der Schöffen wurde von der Dienstleistung befreit und ausgetauscht, da er kurz schriftlich mitteilte, bei seiner Firma sei „wegen einer Krankheitswelle Land unter“ und er sei „nicht entbehrlich“. Diese Begründung hatte dem Vorsitzenden genügt.
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Abwesenheit der Staatsanwaltschaft I, § 226 Abs. 1 StPO
A wird vor dem Strafrichter verurteilt. Referendarin R hatte als Zuschauerin auf ihren Einsatz als Sitzungsvertreterin im Folgeprozess gewartet. Da der für As Prozess eingeteilte Staatsanwalt nicht erschienen war, hatte der Vorsitzende R die Akte in die Hand gedrückt und sie als Sitzungsvertreterin im Prozess gegen A verhandeln lassen.
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Anwesenheitspflicht des Dolmetschers und wesentlicher Teil der Hauptverhandlung
Engländer E ist wegen Beleidigung angeklagt, versteht aber kein Deutsch. Der Strafrichter spricht kein Englisch. Der vom Gericht bestellte Dolmetscher verpasst seinen Zug und trifft erst nach Aufruf und Belehrung der Zeugen ein. Die Verhandlung wird mit ihm fortgesetzt und E verurteilt.
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Abwesenheit des Verteidigers - Zur-Last-Legen im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO II
A wurde vor dem Strafrichter wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) angeklagt und verurteilt. Das Revisionsgericht kommt in der rechtlichen Prüfung erstmals zum Ergebnis, dass ein Totschlag (§ 212 StGB) vorliegt. A hatte keine Verteidigerin.
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Abwesenheit des Verteidigers - Verteidiger als Zeuge
A wird vor dem Schöffengericht wegen einer Dorffest-Schlägerei verurteilt. Als Pflichtverteidigerin lässt er seine Bekannte V bestellen. Im Prozess beantragt V, die ebenfalls vor Ort war, als Zeugin vernommen zu werden. Dies geschieht, nachdem A V von der Schweigepflicht entbindet.
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Abwesenheit des Verteidigers - Wahlverteidiger, Art. 6 Abs. 3 lit. 3c) EMRK
A wird wegen Beleidigung (§ 185 StGB) vor dem Strafrichter angeklagt. Kurz vor Beginn der Hauptverhandlung ruft As Verteidiger V an und teilt mit, er komme ca. 20 Minuten zu spät. Die Vorsitzende beginnt dennoch mit der Verhandlung und verurteilt A, als V gerade den Saal betritt.
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Abwesenheit des Verteidigers - Bestellung in der Hauptverhandlung (§ 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 StPO)
A wird wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) vor dem Strafrichter angeklagt. Nach Vernehmung eines Sachverständigen wird klar, dass eine schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) vorliegt, wofür A nach richterlichem Hinweis und Pflichtverteidigerbestellung später verurteilt wird.
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Abwesenheit des Verteidigers - Grundfall
A wird wegen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) vor dem Schöffengericht angeklagt. Zu Verhandlungsbeginn fragt der Vorsitzende A, ob er einen Pflichtverteidiger wolle. A verneint. Er könne sich gegen die „läppischen Vorwürfe” auch selbst verteidigen. Ohne Verteidiger wird A verurteilt.
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Fehler des Geschäftsverteilungsplans; Rügepräklusion am Amtsgericht
A wird vor dem Strafrichter verurteilt. Der nach der Geschäftsverteilung zuständige Richter und sein einziger Vertreter waren erkrankt und kehrten erst 2 Tage später zurück, sodass das Präsidium am Morgen des Prozesses einen außerordentlichen Vertreter bestellte (§ 21e Abs. 3 GVG).
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Rügepräklusion I - Fehlerhafte Mitwirkung einzelner Richter, § 338 Nr. 1 Hs. 2 StPO
A wird erstinstanzlich vor der großen Strafkammer verurteilt. Statt des Vorsitzenden hatte rechtsfehlerhaft seine Vertreterin den Vorsitz übernommen. Die Rüge des A nach ordnungsgemäßer Mitteilung der Besetzung weist die Kammer zurück und entscheidet in der Sache.
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Falsche Gerichtsbesetzung - Grundfall
A wird vor dem Schwurgericht verurteilt. Das Gericht war in der gesamten Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt. Dies wurde zwei Wochen vor dem Prozess vom Vorsitzenden ordnungsgemäß mitgeteilt (§ 222a StPO). A reagierte darauf nicht.
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Verwirkung der Verfahrensrüge - Widerspruchslösung
Ersttäter A wird anwaltlich vertreten verurteilt, weil er nachts betrunken Mofa über einen Feldweg gefahren war (§ 316 Abs. 1 StGB). A hatte während der Verhandlung geschwiegen, seine vorherige geständige Einlassung war aber durch Befragung des Vernehmungsbeamten P eingeführt worden. In der Revision rügt A erstmals, P hätte ihn nicht über sein Schweigerecht belehrt.