Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Ablehnung Beweisanträge bei präsenten Beweismitteln (§ 245 Abs. 2 StPO)
A stellt einen ordnungsgemäßen Antrag, den Z als Zeugen zu vernehmen. Er hat den Z auch gleich mitgebracht. Das Gericht lehnt den Beweisantrag ab, denn die Tatsache sei bereits „gemäß § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 6 StPO als wahr zu unterstellen”.
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Ablehnung eines Beweisantrags bei völliger Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 StPO)
A beantragt, durch die Vernehmung seines Milieu-Freundes B Beweis zu erheben über die Tatsache, dass er zur Tatzeit in seinem Stammlokal mit B Skat spielte. Das Gericht lehnt die Vernehmung des B als ungeeignet ab, da B As Milieu-Freund von vornherein unglaubwürdig sei.
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Ablehnung Beweisanträge bei präsenten Beweismitteln (§ 245 Abs. 2 StPO)
A stellt einen ordnungsgemäßen Antrag, den Z als Zeugen zu vernehmen. Er hat den Z auch gleich mitgebracht. Das Gericht lehnt den Beweisantrag ab, denn die Tatsache sei bereits „gemäß § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 6 StPO als wahr zu unterstellen”.
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Unzulässige Ablehnung von Beweisanträgen, §§ 244 Abs. 3-6, 245 Abs. 2 StPO
Angeklagter A stellt den Antrag: „Ich beantrage, Z, wohnhaft Fuchsstraße 24, 14050 Berlin über die Tatsache zu vernehmen, dass ich am 27.05.2023 zwischen 15:30 Uhr und 17:30 Uhr mit Z zusammen das Bundesligafinale schaute und deshalb nicht am Tatort gewesen sein kann.” Das Gericht lehnt dies ab. As Anwesenheit am sei Tatort bereits bewiesen.