Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Frist - Einspruch vermeintlich nach Fristende, aber Feiertag
Beklagter B erscheint nicht zur mündlichen Verhandlung. Auf Antrag des Klägers ist daraufhin ein Versäumnisurteil gegen B ergangen, das diesem am 17.04. (Montag) zugegangen ist. Gegen dieses hat B mit einem am 02.05. (Dienstag) bei Gericht eingegangenen Schreiben formgerecht Einspruch eingelegt.
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Fristbeginn bei anwaltlich vertretener Partei
Gegen Beklagten B ergeht aufgrund seiner Säumnis in der mündlichen Verhandlung vor dem LG Köln ein Versäumnisurteil. Dieses ist dem Anwalt A des B am 01.03. zugegangen, B selbst am 05.03. A hat bereits am 26.02. sein Mandat niedergelegt. Ein anderer Rechtsanwalt ist bisher nicht bestellt.
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Frist - Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung
Beklagter B hat entgegen § 276 Abs.1 S.1, Abs.2 ZPO nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen will. Es ergeht ein Versäumnisurteil gegen ihn, das dem Klägervertreter am 08.10. und dem Beklagtenvertreter am 07.10. zugeht. B legt Einspruch ein. Dieser geht dem Gericht am 22.10. zu.
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Frist - Einspruch vermeintlich nach Fristende, aber Feiertag
Beklagter B erscheint nicht zur mündlichen Verhandlung. Auf Antrag des Klägers ist daraufhin ein Versäumnisurteil gegen B ergangen, das diesem am 17.04. (Montag) zugegangen ist. Gegen dieses hat B mit einem am 02.05. (Dienstag) bei Gericht eingegangenen Schreiben formgerecht Einspruch eingelegt.
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Frist - Normalfall (Einspruch innerhalb Frist)
Beklagter B erscheint nicht zur mündlichen Verhandlung. Auf Antrag des Klägers ist daraufhin ein Versäumnisurteil gegen B ergangen, das diesem am 01.12. zugegangen ist. Gegen dieses hat B mit einem am 08.12. bei Gericht eingegangenen Schreiben formgerechten Einspruch eingelegt.