Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen > Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Frist - Einspruch vermeintlich nach Fristende, aber Feiertag
Beklagter B erscheint nicht zur mündlichen Verhandlung. Auf Antrag des Klägers ist daraufhin ein Versäumnisurteil gegen B ergangen, das diesem am 17.04. (Montag) zugegangen ist. Gegen dieses hat B mit einem am 02.05. (Dienstag) bei Gericht eingegangenen Schreiben formgerecht Einspruch eingelegt.
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Umfang des Prüfungsmaßstabs: Berufung gegen zweites Versäumnisurteil nach Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid
Schlendrian S legt gegen ein gegen ihn ergangenen Vollstreckungsbescheid Einspruch ein. Da er den Einspruchstermin versäumt, ergeht ein zweites Versäumnisurteil. Da er die Säumnis verschuldet hat, fragt er sich, ob es überhaupt noch Sinn ergibt, hiergegen Berufung einzulegen.
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Unzulässiger Vollstreckungsbescheid
Gegen einen Mahnbescheid legt B am 01.06. verspätet Widerspruch ein. Der Rechtspfleger übersieht diesen und erlässt am 04.06. den Vollstreckungsbescheid. B legt dagegen Einspruch ein. Im Einspruchstermin ist B allerdings säumig.
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Einspruch des Klägers zur Hälfte Erfolg
K verklagt B auf Zahlung von €2.000, erscheint dann aber selbst nicht zur Verhandlung. Das AG Köln erlässt am 12.7.2023 ein Versäumnisurteil gegen K. Auf Ks zulässigen Einspruch kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klage zwar zulässig, jedoch nur in Höhe von €1.000 begründet ist.
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VU aufrechterhalten und Klageerweiterung um €5000
K verklagt B auf Zahlung von €2.000, erscheint aber nicht zur Verhandlung. Das AG Köln erlässt am 12.7.2023 ein Versäumnisurteil. Hiergegen legt K Einspruch ein und erweitert zudem die Klage um weitere €3.000. Das Gericht hält den Einspruch für zulässig und die (erweiterte) Klage für zulässig und in voller Höhe (€5.000) begründet.
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Einspruch des Beklagten ist bereits unzulässig
K hat Klage gegen B erhoben. Da B im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint, ergeht am 12.7.2023 durch das AG Köln ein Versäumnisurteil gegen B. B erhebt drei Wochen später einen bereits unzulässigen Einspruch. Wie lautet der Tenor des auf den Einspruch hin ergehenden Urteils?
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VU aufrechterhalten und Klageerweiterung um €5000
K verklagt B auf Zahlung von €2.000, erscheint aber nicht zur Verhandlung. Das AG Köln erlässt am 12.7.2023 ein Versäumnisurteil. Hiergegen legt K Einspruch ein und erweitert zudem die Klage um weitere €3.000. Das Gericht hält den Einspruch für zulässig und die (erweiterte) Klage für zulässig und in voller Höhe (€5.000) begründet.
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Einspruch zu 4/5 Erfolg
K verklagt B auf Zahlung von €2.500, erscheint jedoch daraufhin selbst nicht zur Verhandlung. Das AG Köln erlässt am 12.7.2023 ein Versäumnisurteil. Auf Ks zulässigen Einspruch hiergegen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klage zwar zulässig, jedoch nur in Höhe von €2.000 begründet ist.
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Einspruch des Klägers zur Hälfte Erfolg
K verklagt B auf Zahlung von €2.000, erscheint dann aber selbst nicht zur Verhandlung. Das AG Köln erlässt am 12.7.2023 ein Versäumnisurteil gegen K. Auf Ks zulässigen Einspruch kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klage zwar zulässig, jedoch nur in Höhe von €1.000 begründet ist.
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Einspruch des Klägers kein Erfolg
K verklagt B auf Zahlung von €700, erscheint jedoch daraufhin selbst nicht zur Verhandlung. Das AG Köln erlässt am 12.7.2023 ein Versäumnisurteil. Auf Ks zulässigen Einspruch hiergegen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet ist.
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Erfolgreiche Klageumstellung nach Versäumnisurteil
B wird vom AG Köln am 12.7.2023 durch Versäumnisurteil zur Herausgabe einer Goldmünze an K verurteilt. Hiergegen legt er Einspruch ein und erklärt, dass er die Münze bereits veräußert hat. Daher stellt K seine Klage um auf Schadensersatz (€2.000). Das Gericht hält die Klage für begründet.