Referendariat > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Abwesenheit des Angeklagten als absoluter Revisionsgrund - Vorübergehende Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung eines Zeugen oder eines Mitangeklagten (§ 247 StPO) II
A wird wegen Nachstellung (§ 238 StGB) verurteilt. Die Geschädigte G wurde in Abwesenheit des A vernommen, da laut Amtsarzt jedes Zusammentreffen mit A die akute Gefahr eines Nervenzusammenbruchs der G begründe. Über den Vernehmungsinhalt wurde A danach nicht unterrichtet.
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Abwesenheit des Angeklagten als absoluter Revisionsgrund - Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung (§ 231b Abs. 1 StPO)
A wird vor dem Landgericht verurteilt. Während der Eröffnung der Urteilsgründe stört A die Vorsitzende trotz Ermahnung durch Zwischenrufe und Beleidigungen, bis diese sich gezwungen sieht, A durch „richterliche Anordnung” für die Verlesung aus dem Saal entfernen zu lassen (§ 177 GVG).