Absolute Revisionsgründe - Ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6 StPO) - Vertiefung: 5 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

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Die neuesten Fälle zum Thema Absolute Revisionsgründe - Ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6 StPO) - Vertiefung

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Referendariat > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Unzulässige Erweiterung der Öffentlichkeit

A wird vor dem Schwurgericht angeklagt. Im Prozess wird der erfahrene Sachverständige S zur Frage vernommen, ob A eine Persönlichkeitsstörung aufweise. Trotz eines Antrags des A (§ 171b Abs. 1, 3 GVG), schließt das Gericht die Öffentlichkeit nicht aus. A geht gegen die Verurteilung in Revision.