Referendariat > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Mündlichkeitsgrundsatz, § 261 StPO (Einführung)
Referendarin R beschäftigt sich zum ersten Mal mit der Bedeutung des Mündlichkeitsgrundsatz (§ 261 StPO). Sie fragt sich auch, wie sie in einer Revisionsklausur am besten in die Prüfung einsteigt.
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Verstoß gegen den Mündlichkeitsgrundsatz - Offenkundige Tatsachen
A wird verurteilt, weil er aus der Wohnung seiner Ex-Frau F ein wertvolles Armband gestohlen habe. Das Gericht sieht im Urteil von einer Inaugenscheinnahme ab: Die Verhältnisse am Tatort seien „gerichtsbekannt”, da Beisitzer B berichtet, er habe am Vorabend bereits eine „private Beweisaufnahme” in Fs Wohnung vorgenommen.