Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Mündlichkeitsgrundsatz, § 261 StPO (Beweis einer Verstoßes in der Revision)
Mündlichkeitsgrundsatz, § 261 StPO (Beweis einer Verstoßes in der Revision)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B werden vor dem Landgericht wegen Untreue (§ 266 StGB) verurteilt. Das Urteil stützt sich maßgeblich auf eine belastende E-Mail-Korrespondenz zwischen beiden, die laut Urteil in der Hauptverhandlung „verlesen wurde“, was A bestreitet. Das Protokoll schweigt hierzu.
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Einordnung des Falls
Mündlichkeitsgrundsatz, § 261 StPO (Beweis einer Verstoßes in der Revision)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Urteil darf nur das verwertet werden, was mündlich in die Hauptverhandlung eingeführt wurde (§ 261 StPO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat das Gericht den Inhalt der E-Mail-Korrespondenz nicht ordnungsgemäß in den Prozess eingeführt und trotzdem im Urteil verwertet, verstößt es gegen § 261 StPO.
Genau, so ist das!
3. Die E-Mail-Korrespondenz ist eine Urkunde. Musste das Gericht sie daher durch Verlesen in die Hauptverhandlung einführen (§ 249 Abs. 1 StPO)?
Ja, in der Tat!
4. Um eine Verletzung des Mündlichkeitsgrundsatzes (§ 261 StPO) zu beweisen, kann das Revisionsgericht die Beteiligten über den Ablauf der Beweisaufnahme vernehmen (vgl. § 274 StPO).
Nein!
5. A kann erfolgreich in Revision gehen (§ 337 StPO).
Genau, so ist das!
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