Schema: Betriebliche Übung

16. Februar 2025

7 Kommentare

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Wie prüfst Du einen Anspruch aus betrieblicher Übung?

  1. Anspruchsgrundlage: Arbeitsvertrag iVm den Grundsätzen der betrieblichen Übung

  2. Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (§ 611a Abs. 1 BGB)

  3. Enstehung einer betrieblichen Übung

    1. Wiederholte Verhaltensweise

    2. Kollektiver Bezug

      Dies bedeutet, dass die betriebliche Übung sich an alle Beschäftigten eines Betriebs oder zumindest kollektiv abgrenzbare Gruppen richtet. Eine Übung, die einem einzelnen Arbeitnehmer gegenüber erfolgt kann zwar einen Rechtsanspruch auf zusätzliche Leistungen begründen (auf individueller Ebene), jedoch kann diese wegen des fehlenden kollektiven Bezugs nicht als betriebliche Übung verstanden werden

    3. Rechtliche Bedeutung

      1. Vertragstheorie

      2. Vertrauenstheorie

    4. Vorbehaltlose Leistungserbringung

      Sofern ein wirksamer (AGB-Kontrolle!) Freiwilligkeitsvorbehalt bzw. eine wirksame doppelte Schriftformklausel im Arbeitsvertrag vorliegt, entsteht schon keine betriebliche Übung.

  4. Kein Beseitigung der betrieblichen Übung durch wirksamen Widerruf

    1. Wirksamkeit des Widerrufsvorbehalts (§§ 305 ff. BGB)

    2. Wirksame Ausübung des Widerrufsrechts (§ 315 Abs. 1, Abs. 3 BGB)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Whale

Whale

24.9.2024, 17:46:11

Inwiefern steht der einzelne Arbeitnehmer in seinem Anspruch schlechter bei einer nur ihm gegenüber erfolgten Übung als bei der betrieblichen Übung?

A

A

7.1.2025, 22:14:05

Ich würde mich der Frage anschließen und vertiefen, wieso es (zumindest nach der Vertragstheorie) überhaupt Relevanz hat, dass ein “kollektiver Bezug” besteht, sofern die Übung jedenfalls gegenüber dem konkreten Arbeitnehmer erfolgt.

G0d0fMischief

G0d0fMischief

15.1.2025, 13:57:15

@[A](176312) @[Whale](252844) ich glaube der kollektive Bezug ergibt sich bereits aus dem Wortlaut „betriebliche“ Übung. Es geht ja gerade darum, dass der AG gegenüber dem Betrieb (also der gesamten Arbeitnehmerschaft) den Anschein einer fortlaufend gewährten Sonderzahlung erweckt. Ich würde sagen, dass dieser kollektive Bezug nötig ist, weil sich ansonsten bei bestehen einer betrieblichen Übung ja jeder Arbeitnehmer (auch zukünftige) auf die betriebliche Übung berufen kann. Das natürlich gegenüber einem einzelnen Arbeitnehmer auch Ansprüche auf Weihnachtsgeld entstehen ist ja nicht ausgeschlossen. Hier kommt es dann aber zu einer

Individualabrede

wonach dann die §§ 145 ff. BGB maßgeblich sein dürften. Im Endeffekt wird die Entstehung denke ich ähnlich gehandhabt werden. Es geht einfach nur darum, dass man es nicht betriebliche Übung nennt, da sich ansonsten jeder AN im Betrieb darauf berufen könnte. Und weil sich jeder Arbeitnehmer im Betrieb auf die betriebliche Übung berufen könnte MUSS diese auch einen kollektiven Bezug aufweisen, also gegenüber jedem AN gelten.


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