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Schema: Betriebliche Übung

19. April 2026

12 Kommentare


Wie prüfst Du einen Anspruch aus betrieblicher Übung?

  1. Anspruchsgrundlage: Arbeitsvertrag iVm den Grundsätzen der betrieblichen Übung

  2. Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (§ 611a Abs. 1 BGB)

  3. Entstehung einer betrieblichen Übung

    1. Wiederholte Verhaltensweise

    2. Kollektiver Bezug

      Dies bedeutet, dass die betriebliche Übung sich an alle Beschäftigten eines Betriebs oder zumindest kollektiv abgrenzbare Gruppen richtet. Eine Übung, die einem einzelnen Arbeitnehmer gegenüber erfolgt, kann zwar einen Rechtsanspruch auf zusätzliche Leistungen begründen (auf individueller Ebene), jedoch kann diese wegen des fehlenden kollektiven Bezugs nicht als betriebliche Übung verstanden werden

    3. Rechtliche Bedeutung

      1. Vertragstheorie

      2. Vertrauenstheorie

    4. Vorbehaltlose Leistungserbringung

      Sofern ein wirksamer (AGB-Kontrolle!) Freiwilligkeitsvorbehalt bzw. eine wirksame doppelte Schriftformklausel im Arbeitsvertrag vorliegt, entsteht schon keine betriebliche Übung.

  4. Keine Beseitigung der betrieblichen Übung durch wirksamen Widerruf

    1. Wirksamkeit des Widerrufsvorbehalts (§§ 305 ff. BGB)

    2. Wirksame Ausübung des Widerrufsrechts (§ 315 Abs. 1, Abs. 3 BGB)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Whale

Whale

24.9.2024, 17:46:11

Inwiefern steht der einzelne

Arbeitnehmer

in seinem Anspruch schlechter bei einer nur ihm gegenüber erfolgten Übung als bei der betrieblichen Übung?

A

A

7.1.2025, 22:14:05

Ich würde mich der Frage anschließen und vertiefen, wieso es (zumindest nach der Vertragstheorie) überhaupt Relevanz hat, dass ein “kollektiver Bezug” besteht, sofern die Übung jedenfalls gegenüber dem konkreten

Arbeitnehmer

erfolgt.

G0d0fMischief

G0d0fMischief

15.1.2025, 13:57:15

@[A](176312) @[Whale](252844) ich

glaube

der kollektive Bezug ergibt sich bereits aus dem Wortlaut „betriebliche“ Übung. Es geht

ja

gerade darum, dass der AG gegenüber dem Betrieb (also der gesamten

Arbeitnehmer

schaft) den Anschein einer fortlaufend gewährten Sonderzahlung erweckt. Ich würde sagen, dass dieser kollektive Bezug nötig ist, weil sich ansonsten bei bestehen einer betrieblichen Übung

ja

jeder

Arbeitnehmer

(auch zukünftige) auf die betriebliche Übung berufen kann. Das natürlich gegenüber einem einzelnen

Arbeitnehmer

auch Ansprüche auf Weihnachtsgeld entstehen ist

ja

nicht ausgeschlossen. Hier kommt es dann aber zu einer

Individualabrede

wonach dann die §§ 145 ff. BGB maßgeblich sein dürften. Im Endeffekt wird die Entstehung denke ich ähnlich gehandhabt werden. Es geht einfach nur darum, dass man es nicht betriebliche Übung nennt, da sich ansonsten jeder AN im Betrieb darauf berufen könnte. Und weil sich jeder

Arbeitnehmer

im Betrieb auf die betriebliche Übung berufen könnte MUSS diese auch einen kollektiven Bezug aufweisen, also gegenüber jedem AN gelten.

Deno

Deno

12.1.2026, 13:03:04

Nimmt man die „Entscheidung“ zwischen der Vertrags- und Vertrauenstheorie nicht schon vorweg, wenn man direkt die Bestandteile der Vertragstheorie prüft? Wie könnte ein Prüfungsaufbau ansonsten ausschauen?

Foxxy

Foxxy

12.1.2026, 13:03:43

Ja

. Wenn du mit der Vertragstheorie startest, legst du dich faktisch fest. Besser ist ein theorieoffener Aufbau: 1. Anspruchsgrundlage: Arbeitsvertrag iVm den Grundsätzen der betrieblichen Übung 2. Arbeitsverhältnis (§ 611a BGB) 3. Entstehung der Übung: wiederholte, gleichförmige, vorbehaltlose Gewährung; kollektiver Bezug; keine wirksamen Vorbehalte (Freiwilligkeit, doppelte Schriftform; §§ 305 ff. BGB) 4. Rechtliche Bedeutung (streitig): kurz beide Ansichten nennen; prüfen, dass die Voraussetzungen sowohl nach Vertragstheorie (konkludente Vertragsänderung;

Annahme

nach §

151 BGB

) als auch nach Vertrauenstheorie vorliegen; ist es streitentscheidend, im Hilfsgutachten beide Wege durchprüfen 5. Keine Beseitigung: kein wirksamer Widerruf bzw. wirksame Ausübung nach § 315 Abs. 1, 3 BGB prüfen So triffst du die Theorieentscheidung erst, wenn sie entscheidungserheblich wird.

SM2206

SM2206

13.2.2026, 15:52:01

Das halte ich für unglücklich, man sollte sich hier recht früh für einen Weg entscheiden.

Juri

Juri

27.3.2026, 15:37:46

@[Foxxy](180364) Wann ist ein Streitentscheid zwischen der Vertrags- und Vertrauenstheorie erforderlich und wann entbehrlich?

Foxxy

Foxxy

27.3.2026, 15:38:41

@[Juri](233758) Streitentscheid ist nur erforderlich, wenn das Ergebnis davon abhängt: - Beendigung/Änderung für die Zukunft ohne Änderungsvertrag/Änderungskündigung: Vertragstheorie hält am Anspruch fest; Vertrauenstheorie lässt ihn nach klarer, rechtzeitiger Abkündigung entfallen (mangels schutzwürdigen Vertrauens). - Neueinstellungen: Vertragstheorie macht die Übung zum Vertragsinhalt bei Vertragsschluss; Vertrauenstheorie knüpft an erwecktes Vertrauen an. Entbehrlich ist der Streit, wenn vorbehaltlose, wiederholte Gewährung mit kollektivem Bezug vorliegt, keine wirksamen Vorbehalte bestehen und kein wirksamer Widerruf erfolgt ist (beide be

ja

hen), oder wenn ein wirksamer Freiwilligkeits-/Widerrufsvorbehalt greift (beide verneinen). Prüfungsaufbau (theorieoffen): - Anspruchsgrundlage: Arbeitsvertrag iVm den Grundsätzen der betrieblichen Übung - Arbeitsverhältnis (§ 611a BGB) - Entstehung der Übung: - wiederholte, gleichförmige, vorbehaltlose Leistung - kollektiver Bezug (betrieblich/kollektive Gruppe; rein individueller Fall ggf. Individualanspruch, aber keine betriebliche Übung) - keine wirksamen Vorbehalte (Freiwilligkeit, doppelte Schriftform; AGB-Kontrolle §§ 305 ff. BGB) - Rechtliche Bedeutung (streitig): - Vertragstheorie: konkludente Vertragsänderung;

Annahme

§

151 BGB

- Vertrauenstheorie: schutzwürdiges Vertrauen - Entscheidung nur, wenn streitentscheidend; sonst hilfsweise beide Wege - Keine Beseitigung: - kein wirksamer Widerruf (Wirksamkeit des Widerrufsvorbehalts nach §§ 305 ff. BGB; Ausübungskontrolle § 315 Abs. 1, 3 BGB)