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Schema: Betriebliche Übung
19. April 2026
12 Kommentare
Wie prüfst Du einen Anspruch aus betrieblicher Übung?
Anspruchsgrundlage: Arbeitsvertrag iVm den Grundsätzen der betrieblichen Übung
Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (§ 611a Abs. 1 BGB)
Entstehung einer betrieblichen Übung
Wiederholte Verhaltensweise
Kollektiver Bezug
Dies bedeutet, dass die betriebliche Übung sich an alle Beschäftigten eines Betriebs oder zumindest kollektiv abgrenzbare Gruppen richtet. Eine Übung, die einem einzelnen Arbeitnehmer gegenüber erfolgt, kann zwar einen Rechtsanspruch auf zusätzliche Leistungen begründen (auf individueller Ebene), jedoch kann diese wegen des fehlenden kollektiven Bezugs nicht als betriebliche Übung verstanden werden
Rechtliche Bedeutung
Vertragstheorie
Vertrauenstheorie
Vorbehaltlose Leistungserbringung
Sofern ein wirksamer (AGB-Kontrolle!) Freiwilligkeitsvorbehalt bzw. eine wirksame doppelte Schriftformklausel im Arbeitsvertrag vorliegt, entsteht schon keine betriebliche Übung.
Keine Beseitigung der betrieblichen Übung durch wirksamen Widerruf
Wirksamkeit des Widerrufsvorbehalts (§§ 305 ff. BGB)
Wirksame Ausübung des Widerrufsrechts (§ 315 Abs. 1, Abs. 3 BGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Whale
24.9.2024, 17:46:11
Inwiefern steht der einzelne
Arbeitnehmerin seinem Anspruch schlechter bei einer nur ihm gegenüber erfolgten Übung als bei der betrieblichen Übung?
A
7.1.2025, 22:14:05
Ich würde mich der Frage anschließen und vertiefen, wieso es (zumindest nach der Vertragstheorie) überhaupt Relevanz hat, dass ein “kollektiver Bezug” besteht, sofern die Übung jedenfalls gegenüber dem konkreten
Arbeitnehmererfolgt.
G0d0fMischief
15.1.2025, 13:57:15
@[A](176312) @[Whale](252844) ich
glaubeder kollektive Bezug ergibt sich bereits aus dem Wortlaut „betriebliche“ Übung. Es geht
jagerade darum, dass der AG gegenüber dem Betrieb (also der gesamten
Arbeitnehmerschaft) den Anschein einer fortlaufend gewährten Sonderzahlung erweckt. Ich würde sagen, dass dieser kollektive Bezug nötig ist, weil sich ansonsten bei bestehen einer betrieblichen Übung
jajeder
Arbeitnehmer(auch zukünftige) auf die betriebliche Übung berufen kann. Das natürlich gegenüber einem einzelnen
Arbeitnehmerauch Ansprüche auf Weihnachtsgeld entstehen ist
janicht ausgeschlossen. Hier kommt es dann aber zu einer
Individualabredewonach dann die §§ 145 ff. BGB maßgeblich sein dürften. Im Endeffekt wird die Entstehung denke ich ähnlich gehandhabt werden. Es geht einfach nur darum, dass man es nicht betriebliche Übung nennt, da sich ansonsten jeder AN im Betrieb darauf berufen könnte. Und weil sich jeder
Arbeitnehmerim Betrieb auf die betriebliche Übung berufen könnte MUSS diese auch einen kollektiven Bezug aufweisen, also gegenüber jedem AN gelten.
Deno
12.1.2026, 13:03:04
Nimmt man die „Entscheidung“ zwischen der Vertrags- und Vertrauenstheorie nicht schon vorweg, wenn man direkt die Bestandteile der Vertragstheorie prüft? Wie könnte ein Prüfungsaufbau ansonsten ausschauen?
Foxxy
12.1.2026, 13:03:43
. Wenn du mit der Vertragstheorie startest, legst du dich faktisch fest. Besser ist ein theorieoffener Aufbau: 1. Anspruchsgrundlage: Arbeitsvertrag iVm den Grundsätzen der betrieblichen Übung 2. Arbeitsverhältnis (§ 611a BGB) 3. Entstehung der Übung: wiederholte, gleichförmige, vorbehaltlose Gewährung; kollektiver Bezug; keine wirksamen Vorbehalte (Freiwilligkeit, doppelte Schriftform; §§ 305 ff. BGB) 4. Rechtliche Bedeutung (streitig): kurz beide Ansichten nennen; prüfen, dass die Voraussetzungen sowohl nach Vertragstheorie (konkludente Vertragsänderung;
Annahmenach §
151 BGB) als auch nach Vertrauenstheorie vorliegen; ist es streitentscheidend, im Hilfsgutachten beide Wege durchprüfen 5. Keine Beseitigung: kein wirksamer Widerruf bzw. wirksame Ausübung nach § 315 Abs. 1, 3 BGB prüfen So triffst du die Theorieentscheidung erst, wenn sie entscheidungserheblich wird.
SM2206
13.2.2026, 15:52:01
Das halte ich für unglücklich, man sollte sich hier recht früh für einen Weg entscheiden.
Juri
27.3.2026, 15:37:46
@[Foxxy](180364) Wann ist ein Streitentscheid zwischen der Vertrags- und Vertrauenstheorie erforderlich und wann entbehrlich?
Foxxy
27.3.2026, 15:38:41
@[Juri](233758) Streitentscheid ist nur erforderlich, wenn das Ergebnis davon abhängt: - Beendigung/Änderung für die Zukunft ohne Änderungsvertrag/Änderungskündigung: Vertragstheorie hält am Anspruch fest; Vertrauenstheorie lässt ihn nach klarer, rechtzeitiger Abkündigung entfallen (mangels schutzwürdigen Vertrauens). - Neueinstellungen: Vertragstheorie macht die Übung zum Vertragsinhalt bei Vertragsschluss; Vertrauenstheorie knüpft an erwecktes Vertrauen an. Entbehrlich ist der Streit, wenn vorbehaltlose, wiederholte Gewährung mit kollektivem Bezug vorliegt, keine wirksamen Vorbehalte bestehen und kein wirksamer Widerruf erfolgt ist (beide be
jahen), oder wenn ein wirksamer Freiwilligkeits-/Widerrufsvorbehalt greift (beide verneinen). Prüfungsaufbau (theorieoffen): - Anspruchsgrundlage: Arbeitsvertrag iVm den Grundsätzen der betrieblichen Übung - Arbeitsverhältnis (§ 611a BGB) - Entstehung der Übung: - wiederholte, gleichförmige, vorbehaltlose Leistung - kollektiver Bezug (betrieblich/kollektive Gruppe; rein individueller Fall ggf. Individualanspruch, aber keine betriebliche Übung) - keine wirksamen Vorbehalte (Freiwilligkeit, doppelte Schriftform; AGB-Kontrolle §§ 305 ff. BGB) - Rechtliche Bedeutung (streitig): - Vertragstheorie: konkludente Vertragsänderung;
Annahme§
151 BGB- Vertrauenstheorie: schutzwürdiges Vertrauen - Entscheidung nur, wenn streitentscheidend; sonst hilfsweise beide Wege - Keine Beseitigung: - kein wirksamer Widerruf (Wirksamkeit des Widerrufsvorbehalts nach §§ 305 ff. BGB; Ausübungskontrolle § 315 Abs. 1, 3 BGB)
