Öffentliches Recht
Versammlungsrecht
Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung
Versammlungsverbot oder Auflage (§ 15 Abs. 1 VersG)
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Schema: Versammlungsverbot oder Auflage (§ 15 Abs. 1 VersG)
14. März 2026
5 Kommentare
Wie kannst Du die Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbots oder einer Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG prüfen?
Rechtsgrundlage
Die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für ein Versammlungsverbot oder eine Auflage ist § 15 Abs. 1 VersG. Die Norm erlaubt es der zuständigen Behörde, eine Versammlung oder einen Aufzug zu verbieten oder mit Auflagen zu versehen, wenn bei Durchführung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist. Die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften weichen, wenn überhaupt, nur teilweise von § 15 Abs. 1 VersG ab. Schau Dir die einschlägigen Normen einmal an und Du wirst feststellen, dass sie Dir bei der Strukturierung Deiner Prüfung helfen. Formelle Rechtmäßigkeit
Die formelle Rechtmäßigkeit umfasst Zuständigkeit, Verfahren und Form. Zuständig ist die nach dem Landesrecht zuständige Versammlungsbehörde oder – bei Eilfällen – die Polizei. Das Verfahren und die Form richten sich nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensregeln, insbesondere ist an die Anhörung des Veranstalters zu denken (§ 28 VwVfG). In einer versammlungsrechtlichen Klausur liegt der Schwerpunkt der Prüfung oft bei der Frage der materiellen Rechtmäßigkeit. Die formelle Rechtmäßigkeit kannst Du regelmäßig als gegeben annehmen. Materielle Rechtmäßigkeit
Im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit prüfst Du, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sind und ob die Behörde die richtige Rechtsfolge gewählt hat.
Tatbestand
Nach § 15 Abs. 1 VersG darf eine Versammlung nur verboten oder mit Auflagen versehen werden, wenn bei Durchführung eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besteht. Der Tatbestand enthält also zwei Prüfungselemente: das geschützte Rechtsgut und die Gefährdungsintensität.
Öffentliche Sicherheit oder Ordnung
Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man die Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestands des Staates und seiner Einrichtungen. Die öffentliche Ordnung umfasst dagegen die ungeschriebenen Regeln, deren Beachtung nach den herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Zusammenlebens gilt.
Die landesrechtlichen Normen enthalten teilweise andere oder zusätzliche Schutzgüter. Lies hier genau, was im Gesetz steht. Unmittelbare Gefährdung
Eine unmittelbare Gefährdung liegt vor, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die geschützten Rechtsgüter eintreten wird. Die Prognose muss sich auf konkrete, durch Tatsachen belegte Anhaltspunkte stützen.
Das BVerfG verlangt eine restriktive Auslegung des Gefahrenbegriffs, um den hohen Stellenwert der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) zu wahren. Allgemeine Befürchtungen, bloße Erfahrungen oder unklare Lageeinschätzungen reichen nicht aus. Merke: Je intensiver ein Eingriff in Art. 8 GG, desto höher sind die Anforderungen an die Tatsachengrundlage der Gefahrenprognose!
Rechtsfolge: Verbot oder Auflage
Liegt eine unmittelbare Gefährdung vor, kann die Behörde ein Verbot oder eine Auflage erlassen – sie muss aber nicht. Das Gesetz räumt ihr ein Entschließungs- und Auswahlermessen ein. Dieses Ermessen ist insbesondere am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Hier muss Art. 8 Abs. 1 GG besondere Berücksichtigung finden.
Versammlungsverbote sind als besonders schwerer Eingriff in die Versammlungsfreiheit regelmäßig unverhältnismäßig. Die Behörde ist – im Lichte von Art. 8 Abs. 1 GG – hier besonders verpflichtet, mildere Maßnahmen zu ergreifen. Regelmäßig sind deshalb Auflagen (z.B. Routenänderung, Abstandsgebot) einem vollständigen Verbot vorzuziehen. Nur wenn Auflagen die Gefahr nicht abwenden können, ist ein Verbot – als ultima ratio – verhältnismäßig.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Albert Hofmann
12.1.2026, 12:20:32
Sind die Begriffe "
Ermächtigungsgrundlage" und "Rechtsgrundlage" synonym oder gibt es kleinere Abweichungen in deren Sinngehalt?
Foxxy
12.1.2026, 12:21:08
Kurz: Rechtsgrundlage ist der Oberbegriff für jede Norm, auf die staatliches Handeln gestützt wird.
Ermächtigungsgrundlagebezeichnet speziell die Rechtsgrundlage, die die Verwaltung zu einem belastenden
hoheitlichen Eingriff ermächtigt. In Eingriffsfällen werden die Begriffe oft synonym verwendet; präziser ist hier „
Ermächtigungsgrundlage“. Bezug zum Versammlungsrecht: Für Verbot oder Auflagen ist die
Ermächtigungsgrundlage§ 15 Abs. 1 VersG bzw. die landesrechtliche Entsprechung; sie ist zugleich die Rechtsgrundlage der Maßnahme. Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verbots/Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG: - Rechts-/
Ermächtigungsgrundlage: § 15 Abs. 1 VersG bzw. einschlägiges Landesrecht (lex specialis vor Polizeirecht). - Formell: Zuständigkeit (Versammlungsbehörde, im Eilfall Polizei), Anhörung des Veranstalters, Form. - Materiell: - Tatbestand:
Schutzgut öffentliche Sicherheit/Ordnung; unmittelbare Gefährdung = bei ungehindertem Ablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit
Schadenseintritt; Prognose auf konkrete
Tatsachengestützt; restriktiv wegen Art. 8 GG. - Rechtsfolge:
Ermessen;
Verhältnismäßigkeit; mildere Mittel (Auflagen) vorrangig; Verbot nur ultima ratio;
Ermessensfehler prüfen.
SM2206
23.1.2026, 01:04:35
Rechtsgrundlage ist der weitere Begriff und wird v.a. auch im Kontext von Anspruchsgrundlagen, bspw. auf Erlass einer Baugenehmigung, verwendet. Die sind keine
Ermächtigungsgrundlagen. Manche Autoren lehnen den Begriff der
Ermächtigungsgrundlageauch ganz ab, weil er schon sehr obrigkeitsstaatlich klingt und nicht mehr wirklich mit dem Rechtsstaat heutigen Zuschnitts vereinbar ist. Letztlich ist es aber egal, wie du
das Ganze nennst.
