Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Übereignung nach § 929 S. 1, 930, 933 BGB
Schema: Übereignung nach § 929 S. 1, 930, 933 BGB
3. Juni 2025
3 Kommentare
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Linda
21.1.2024, 13:15:33
In wiefern unterschiedet sich der Prüfungspunkt Einigsein von der zuvor geprüften Einigung?
GingerCharme
24.1.2024, 11:32:51
Dieser Punkt ist in der Klausur selten problematisch. Einig sein meint eigentlich nur, dass die Parteien sowohl bei der Einigung auf einen gemeinsamen Nenner kamen und sie es auch im Zeitpunkt der Übergabe noch sind. Oft fallen diese Zeitpunkte auch zusammen. Wenn Sie auseinanderfallen, dann ist der Zeitpunkt der Übergabe maßgeblich. Dies ist wohl dem Umstand ge
schuldet, dass die Erklärungen der Einigung alleine keine Bindungswirkung besitzen und nach den allgemeinen Vorschriften noch einseitig widerrufbar sind - deswegen müssen die Parteien sich noch einig sein, dürfen aber darauf vertrauen, solange keine Anhaltspunkte dagegensprechen.
annsophie.mzkw
6.11.2024, 10:30:22
Was @[GingerCharme](118525) sagt. Das resultiert aus dem Umstand, dass eine Willenserklärung, die im Rahmen der dinglichen Einigung abgegeben wird (also die WE, die darauf gerichtet ist Eigentum übertragen zu wollen) bis zur Übergabe widerrufen werden kann, also nicht nur wie dem Grundsatz gem. § 130 I 2 BGB nach nur bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Willenserklärung.