Strafrecht > BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 3
T ist Journalist und möchte intime Details über das Sexualleben von O veröffentlichen. Da O berühmt ist, wäre die Veröffentlichung noch rechtlich zulässig. Vorher bietet T jedoch dem O an, ihm die durch die Veröffentlichung erwarteten Einnahmen zu überweisen. O ist dieses Vorgehen lieber und er überweist.