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Lederriemen-Fall (BGHSt 7, 363): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Im Mittelpunkt der Lederriemen-Entscheidung steht die Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz. Der BGH griff hier einerseits die Rechtsprechung des Reichsgerichts auf, dass es für den Vorsatz neben einem Wissenselement auch noch eines voluntativen Elements in Form der „Billigung“ des Täters bedarf. Gleichzeitig legt er in dieser Entscheidung den Grundstein für seine Rechtsprechung, dass bereits ein „Billigen im Rechtssinne“ genüge. Entgegen dem allgemeinen Wortsinn sei ein „Billigen im Rechtssinne“ - und damit bedingter Vorsatz - bereits anzunehmen, wenn der Täter sich mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Dies gelte selbst dann, wenn ihm der Erfolgseintritt an sich unerwünscht ist. An dieser zentralen Abgrenzungsformel hält der BGH bis heute fest, weswegen sie zum Handwerkszeug eines jeden Examenskandidaten gehören muss.