Zivilrecht > Bereicherungsrecht
Anfängliche Rechtsgrundlosigkeit, § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 (Anfechtung)
V verkauft K formwirksam eine Immobilie. V behauptet wahrheitswidrig, die Immobilie werde sich (wg. Steuerersparnis und Mieteinnahmen) von selbst tragen. K überweist den Kaufpreis. Als er die Täuschung erkennt, erklärt K die Anfechtung.