Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Einbeziehung gegenüber Unternehmern - lediglich Hinweis auf AGB, keine Beifügung
Architektin A plant einen Umbau. A möchte Statiker S beauftragen einige ihrer Ideen durchzurechnen. S macht ein Angebot, in dem in der Fußnote steht: “Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.” Die AGB schickt S weder mit, noch verweist S auf eine Fundstelle.