Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – für eine Vielzahl von Verträgen
Der Hauseigentümer H vermietet sein einziges Haus an den Mieter M und verwendet dabei ein Mietvertragsformular aus einem Vermieterhandbuch, in das lediglich die Parteien, der Mietzins und die Vertragsdauer eingesetzt werden müssen. Die Schönheitsreparaturen werden in dem Formular auf den Mieter abgewälzt.