Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Haftung für Sachmängel, "reiner Rechtsirrtum"
V verkauft K seinen gebrauchten "Bulli". Als K wegen des durchgerosteten Auspuffs Sachmängelgewährleistungsrechte geltend machen will, erklärt V die Anfechtung. Er sei davon ausgegangen, dass der Verkäufer bei Gebrauchtwagen keine Mängelgewährleistung schulde.