Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Wird allerdings ein Telefonat ohne Schuld des Empfängers unterbrochen und ruft dieser ohne Verzögerung zurück, gilt § 149 analog.
F und K telefonieren miteinander. Als K erzählt, dass ihr iPod kaputtgegangen sei, bietet F ihr seinen alten iPod für 50 € an. Noch bevor K „Ja“ sagen kann, bricht das Gespräch aufgrund einer Verbindungsstörung ab. K ruft F kurz darauf erneut an und stimmt dem Kauf des iPods zu.