Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Blanketturkunde, § 492 Abs. 1
Verbraucher V möchte zur Finanzierung einer Kaffeemaschine bei der Bank B einen Kredit in Höhe von €1.000 aufnehmen. Der vereinbarte Zins liegt bei 2,5 %. V unterschreibt eine Blanketturkunde, welche B später ausfüllt und selbst unterzeichnet.