Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
§ 127 Abs. 2 BGB Erleichterungen (Telekommunikative Übermittlung)
Krimiliebhaber K möchte von V einen neuen Fernseher für €2000 kaufen, um seine Krimis zu schauen. V und K einigen sich auf die Schriftform, um die Vertragsbedingungen zu fixieren. K übersendet V eine E-Mail mit eingescannter Unterschrift. V nimmt auf dieselbe Weise den Vertrag an.