Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Nach Wochen bemessen (§ 188 Abs. 2 ZPO)
Gläubigerin G beantragt den Erlass eines Mahnbescheids gegen Schuldner S. Dieser wird dem S am Dienstag, den 02.11. zugestellt. Da weiterhin keine Zahlung durch S erfolgt, möchte G nun auch einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids stellen und fragt sich, ab wann das möglich ist.