Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Fristen und Termine

Nach Jahren bemessen (§ 188 Abs. 2 ZPO)

Nach Jahren bemessen (§ 188 Abs. 2 ZPO)

4. Juli 2025

13 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Käufer K und Verkäufer V haben am 15.01.2020 einen Kaufvertrag geschlossen. Am 01.08.2022 hat K den von ihm geschuldeten Kaufpreis immer noch nicht bezahlt. V fragt sich, ob er den Kaufpreiszahlungsanspruch noch durchsetzen kann oder ob dieser bereits verjährt ist.

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Einordnung des Falls

Nach Jahren bemessen (§ 188 Abs. 2 ZPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verjährungsfrist für einen Kaufpreiszahlungsanspruch beträgt zwei Jahre.

Nein, das trifft nicht zu!

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie gilt immer dann, wenn sie nicht durch eine speziellere Regelung verdrängt wird. Für Kaufpreiszahlungsansprüche besteht keine spezielle Verjährungsnorm. Daher gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. § 438 BGB enthält zwar von § 195 BGB abweichende Regelungen zur Verjährung im Rahmen des Kaufrechts, jedoch gilt die Norm nur für die Mängelgewährleistungsansprüche des Käufers, nicht jedoch für den Kaufpreiszahlungsanspruch des Verkäufers.
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2. Bei der regelmäßigen Verjährungsfrist handelt es sich um eine Ereignisfrist.

Ja!

Eine Ereignisfrist im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB zeichnet sich dadurch aus, dass ihr Lauf durch ein Ereignis oder einen in den Lauf eines Tages fallenden Zeitpunkt ausgelöst wird. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Lauf der Frist wird durch den Schluss des Jahres ausgelöst, welcher ein Ereignis im Sinne des § 187 Abs. 1 Alt. 1 BGB darstellt.

3. Die Verjährungsfrist begann am 16.01.2020 (einem Donnerstag) zu laufen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 199 Abs. 1 BGB ist das die Regelverjährungsfrist auslösende Ereignis nicht die Anspruchsentstehung, sondern der auf diese und die Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenen Umständen und der Person des Schuldners folgende Jahresschluss. Nach § 187 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist der Tag des Jahresschlusses bei der Fristberechnung nicht mitzuzählen. Der Kaufpreiszahlungsanspruch ist durch Abschluss des Kaufvertrags am 15.01.2020 entstanden. Zu dieser Zeit hat V auch von den den Anspruch begründenden Umständen und K als Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Der Jahressschluss ereignete sich am 31.12.2020 um 24 Uhr. Fristbeginn war somit der 01.01.2021.

4. Die Verjährungsfrist endet mit Ablauf des 31.12.2023 (einem Sonntag).

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 188 Abs. 2 BGB endet eine nach Jahren bemessene Frist bei Ereignisfristen (§ 187 Abs. 1 BGB) mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt. Das die regelmäßige Verjährungsfrist auslösende Ereignis war der Schluss des Jahres 2020. Dieser fiel auf den 31.12.2020. Die Frist endet somit eigentlich drei Jahre später mit Ablauf des 31.12.2023. Weil das jedoch ein Sonntag war und der 01.01.2024 Neujahr und damit ein allgemein anerkannter Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB). Die Frist endet daher mit Ablauf des 02.01.2024.
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