Nach Jahren bemessen (§ 188 Abs. 2 ZPO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Käufer K und Verkäufer V haben am 15.01.2020 einen Kaufvertrag geschlossen. Am 01.08.2022 hat K den von ihm geschuldeten Kaufpreis immer noch nicht bezahlt. V fragt sich, ob er den Kaufpreiszahlungsanspruch noch durchsetzen kann oder ob dieser bereits verjährt ist.
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Einordnung des Falls
Nach Jahren bemessen (§ 188 Abs. 2 ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verjährungsfrist für einen Kaufpreiszahlungsanspruch beträgt zwei Jahre.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der regelmäßigen Verjährungsfrist handelt es sich um eine Ereignisfrist.
Ja!
3. Die Verjährungsfrist begann am 16.01.2020 (einem Donnerstag) zu laufen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Verjährungsfrist endet mit Ablauf des 31.12.2023 (einem Sonntag).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
sinaaaa
22.2.2023, 14:59:19
Warum endet die
Berufungseinlegungsfristmit dem 25.07 und nicht 26.07? Bei der
Berufungseinlegungsfristhandelt es sich um eine Ereignisfrist, d.h das Urteil wird am 25.06 zugestellt und daher beginnt die Frist erst am 26.06. Dann könnte B Berufung innerhalb eines Monats also bis zum 26.07 einlegen. Wieso stimmt das nicht? Wozu berechnen wir dann den Fristbeginn, wenn der hier außer Betracht fällt?
Lukas_Mengestu
1.3.2023, 15:49:15
Hallo sinaaaa, super das Du nachfragst, denn das Berechnen von Fristen wird leider viel zu häufig falsch gemacht! Das "Berechnen" des genauen Fristbeginn (also der 26.6) ist letztlich für die Frage des Fristendes in der Tat nicht wirklich relevant. Ausschlaggebend ist allein die Frage, ob eine "Ereignisfrist" vorliegt oder eine Terminfrist (bzw. Tagesbeginnfrist/Beginnfrist) vorliegt. Alles weitere ergibt sich für Dich dann aus § 188 Abs. 2 ZPO. Der ist zugegebenermaßen etwas kryptisch. Wichtig ist, dass Du Dir hier immer die für Dich richtige Variante raussuchst (geht es um eine Tages, Wochen, Monatsfrist oder um m
ehrere Monate andauernde Zeiträume). Für unsere Monatsfrist liest er sich wie folgt: "Eine Frist, die [...] nach Monaten [..] bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 [=Ereignisfrist!!] mit dem Ablauf desjenigen Tages [...] des letzten Monats, welcher durch [...] seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis [...] fällt." Jetzt zur Subsumtion: 1. Wir haben hier eine Ereignisfrist 2. Das Ereignis fällt auf den 25.6 3. Das Fristende muss der Zahl des Tag entsprechen, auf die das Ereignis fällt, also eine "25" 4. Die Frist dauert insgesamt nur einen Monat, dementsprechend endigt die Frist mit Ablauf des 25.7. (sofern es sich dabei nicht um ein Wochenende bzw. Feiertag handelt). Ist es jetzt klarer? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
18.10.2023, 09:55:11
Für das Ergebnis, also den Fristablauf, ist es letztlich egal, aber gibt es auch Ansichten die § 195 i.V.m. 199 Abs. 1 BGB eine Terminfrist im Sinne des § 187 Abs. 2 BGB sehen? Der Schluss des Jahres liegt erst mit Ablauf des 31.12. vor. Er fällt also nicht mehr in den Lauf des 31.12., sondern meint vielmehr eine juristische Sekunde zwischen den Jahren. Diese stellt zugleich den Beginn des 01.01. dar und ist somit eine Terminfrist im Sinne des § 187 Abs. 2 BGB.