Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Fristen und Termine

Nach Jahren bemessen (§ 188 Abs. 2 ZPO)

Nach Jahren bemessen (§ 188 Abs. 2 ZPO)

24. November 2024

4,8(11.699 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Käufer K und Verkäufer V haben am 15.01.2020 einen Kaufvertrag geschlossen. Am 01.08.2022 hat K den von ihm geschuldeten Kaufpreis immer noch nicht bezahlt. V fragt sich, ob er den Kaufpreiszahlungsanspruch noch durchsetzen kann oder ob dieser bereits verjährt ist.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Nach Jahren bemessen (§ 188 Abs. 2 ZPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verjährungsfrist für einen Kaufpreiszahlungsanspruch beträgt zwei Jahre.

Nein, das trifft nicht zu!

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie gilt immer dann, wenn sie nicht durch eine speziellere Regelung verdrängt wird. Für Kaufpreiszahlungsansprüche besteht keine spezielle Verjährungsnorm. Daher gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. § 438 BGB enthält zwar von § 195 BGB abweichende Regelungen zur Verjährung im Rahmen des Kaufrechts, jedoch gilt die Norm nur für die Mängelgewährleistungsansprüche des Käufers, nicht jedoch für den Kaufpreiszahlungsanspruch des Verkäufers.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Bei der regelmäßigen Verjährungsfrist handelt es sich um eine Ereignisfrist.

Ja!

Eine Ereignisfrist im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB zeichnet sich dadurch aus, dass ihr Lauf durch ein Ereignis oder einen in den Lauf eines Tages fallenden Zeitpunkt ausgelöst wird. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Lauf der Frist wird durch den Schluss des Jahres ausgelöst, welcher ein Ereignis im Sinne des § 187 Abs. 1 Alt. 1 BGB darstellt.

3. Die Verjährungsfrist begann am 16.01.2020 (einem Donnerstag) zu laufen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 199 Abs. 1 BGB ist das die Regelverjährungsfrist auslösende Ereignis nicht die Anspruchsentstehung, sondern der auf diese und die Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenen Umständen und der Person des Schuldners folgende Jahresschluss. Nach § 187 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist der Tag des Jahresschlusses bei der Fristberechnung nicht mitzuzählen. Der Kaufpreiszahlungsanspruch ist durch Abschluss des Kaufvertrags am 15.01.2020 entstanden. Zu dieser Zeit hat V auch von den den Anspruch begründenden Umständen und K als Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Der Jahressschluss ereignete sich am 31.12.2020 um 24 Uhr. Fristbeginn war somit der 01.01.2021.

4. Die Verjährungsfrist endet mit Ablauf des 31.12.2023 (einem Sonntag).

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 188 Abs. 2 BGB endet eine nach Jahren bemessene Frist bei Ereignisfristen (§ 187 Abs. 1 BGB) mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt. Das die regelmäßige Verjährungsfrist auslösende Ereignis war der Schluss des Jahres 2020. Dieser fiel auf den 31.12.2020. Die Frist endet somit eigentlich drei Jahre später mit Ablauf des 31.12.2023. Weil das jedoch ein Sonntag war und der 01.01.2024 Neujahr und damit ein allgemein anerkannter Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB). Die Frist endet daher mit Ablauf des 02.01.2024.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SI

sinaaaa

22.2.2023, 14:59:19

Warum endet die

Berufungseinlegungsfrist

mit dem 25.07 und nicht 26.07? Bei der

Berufungseinlegungsfrist

handelt es sich um eine Ereignisfrist, d.h das Urteil wird am 25.06 zugestellt und daher beginnt die Frist erst am 26.06. Dann könnte B Berufung innerhalb eines Monats also bis zum 26.07 einlegen. Wieso stimmt das nicht? Wozu berechnen wir dann den Fristbeginn, wenn der hier außer Betracht fällt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.3.2023, 15:49:15

Hallo sinaaaa, super das Du nachfragst, denn das Berechnen von Fristen wird leider viel zu häufig falsch gemacht! Das "Berechnen" des genauen Fristbeginn (also der 26.6) ist letztlich für die Frage des Fristendes in der Tat nicht wirklich relevant. Ausschlaggebend ist allein die Frage, ob eine "Ereignisfrist" vorliegt oder eine Terminfrist (bzw. Tagesbeginnfrist/Beginnfrist) vorliegt. Alles weitere ergibt sich für Dich dann aus § 188 Abs. 2 ZPO. Der ist zugegebenermaßen etwas kryptisch. Wichtig ist, dass Du Dir hier immer die für Dich richtige Variante raussuchst (geht es um eine Tages, Wochen, Monatsfrist oder um m

ehre

re Monate andauernde Zeiträume). Für unsere Monatsfrist liest er sich wie folgt: "Eine Frist, die [...] nach Monaten [..] bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 [=Ereignisfrist!!] mit dem Ablauf desjenigen Tages [...] des letzten Monats, welcher durch [...] seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis [...] fällt." Jetzt zur Subsumtion: 1. Wir haben hier eine Ereignisfrist 2. Das Ereignis fällt auf den 25.6 3. Das Fristende muss der Zahl des Tag entsprechen, auf die das Ereignis fällt, also eine "25" 4. Die Frist dauert insgesamt nur einen Monat, dementsprechend endigt die Frist mit Ablauf des 25.7. (sofern es sich dabei nicht um ein Wochenende bzw. Feiertag handelt). Ist es jetzt klarer? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

18.10.2023, 09:55:11

Für das Ergebnis, also den Fristablauf, ist es letztlich egal, aber gibt es auch Ansichten die § 195 i.V.m. 199 Abs. 1 BGB eine Terminfrist im Sinne des § 187 Abs. 2 BGB sehen? Der Schluss des Jahres liegt erst mit Ablauf des 31.12. vor. Er fällt also nicht mehr in den Lauf des 31.12., sondern meint vielmehr eine juristische Sekunde zwischen den Jahren. Diese stellt zugleich den Beginn des 01.01. dar und ist somit eine Terminfrist im Sinne des § 187 Abs. 2 BGB.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community

Weitere für Dich ausgwählte Fälle

Jurafuchs

Sonntag Fristbeginn u. Samstag Fristende

W erwacht am Samstag, den 25.06.2022, aus einem Koma und stellt besorgt fest, dass die Berufungseinlegungsfrist eines gegen ihn ergangenen Zivilurteils verstrichen ist. Durch eine Internetrecherche kommt ihm die Idee eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Fall lesen

Jurafuchs

Feiertag - Fristende

Am Samstag, den 20.08.2022 erfährt E vom Tod seiner Großtante G. Zu diesem Zeitpunkt weiß er, dass G kein Testament hatte und er als einziger lebender Verwandter Alleinerbe sein würde. Da ihm auch bekannt ist, dass die G hohe Schulden hatte, erwägt er jedoch, das Erbe auszuschlagen.

Fall lesen

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen