Nach Jahren bemessen (§ 188 Abs. 2 ZPO)
4. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Käufer K und Verkäufer V haben am 15.01.2020 einen Kaufvertrag geschlossen. Am 01.08.2022 hat K den von ihm geschuldeten Kaufpreis immer noch nicht bezahlt. V fragt sich, ob er den Kaufpreiszahlungsanspruch noch durchsetzen kann oder ob dieser bereits verjährt ist.
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Einordnung des Falls
Nach Jahren bemessen (§ 188 Abs. 2 ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verjährungsfrist für einen Kaufpreiszahlungsanspruch beträgt zwei Jahre.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Bei der regelmäßigen Verjährungsfrist handelt es sich um eine Ereignisfrist.
Ja!
3. Die Verjährungsfrist begann am 16.01.2020 (einem Donnerstag) zu laufen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Verjährungsfrist endet mit Ablauf des 31.12.2023 (einem Sonntag).
Nein, das trifft nicht zu!
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