Zivilrecht > Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Veräußerung fremder Sachen (vgl. § 903)
A leiht sich das Auto seines Freundes F für seinen Wocheneinkauf. Als A vor dem Supermarkt parkt, kommt der superreiche S vorbei und will das Auto sofort kaufen. A stellt klar, dass es sich nicht um sein Auto handelt und verkauft dem S das Auto für den doppelten Marktpreis. A weiß, dass F sein Auto nie hergeben würde. Als F davon erfährt, ist er zunächst sauer, besinnt sich dann aber, als er hört wie viel S gezahlt hat und verlangt den Kaufpreis heraus.