Fremdheit des Geschäfts – objektiv fremdes Geschäft 2


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G rettet den in der Elbe badenden E vor dem Ertrinken. Dabei verliert G ihre silberne Tiffany-Kette. Sie verlangt von E Schadensersatz.

Einordnung des Falls

Fremdheit des Geschäfts – objektiv fremdes Geschäft 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem G den E vor dem Ertrinken gerettet hat, hat G "ein Geschäft besorgt" (§ 677 BGB).

Ja!

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis. Sie liegt vor, wenn jemand (der Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (den Geschäftsherrn) besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Geschäftsbesorgung ist wie im Auftragsrecht (§ 662 BGB) weit zu verstehen und umfasst jede fremdnützige tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit, auch von kurzer Dauer.Die Rettung des E ist eine fremdnützige tatsächliche Tätigkeit der G.

2. Der Geschäftsführer besorgt das Geschäft "für einen anderen" (§ 677 BGB), wenn er das Geschäft jedenfalls nicht nur als eigenes, sondern auch als fremdes Geschäft führt.

Genau, so ist das!

Der Geschäftsführer muss das Geschäft für einen anderen besorgen (§ 677 BGB). Dies erfordert den nach außen erkennbaren Willen und das Bewusstsein, für einen anderen tätig zu werden (Fremdgeschäftsführungswille). Dabei ist zu unterscheiden: objektiv fremde Geschäfte fallen schon äußerlich in einen fremden Interessenkreis, hier wird der Wille (widerleglich) vermutet. Subjektiv fremde Geschäfte sind neutral, der Wille muss positiv festgestellt werden. Bei "auch-fremden" Geschäften liegt die Übernahme im eigenen und im fremden Interesse. Der Wille wird nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch hier vermutet, insbesondere wenn das Interesse des Anderen an der Vornahme der Handlung im Vordergrund steht (sehr strittig).

3. Indem G den E gerettet hat, hat G ein objektiv fremdes Geschäft besorgt. Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet.

Ja, in der Tat!

Unter objektiv fremde Geschäfte fallen Tätigkeiten, die schon ihrem äußeren Erscheinungsbild nach in einen anderen Rechts- und Interessenkreis fallen, zB Hilfeleistungen, Gefahrabwendung und Zahlung fremder Schulden.Die Rettung des E ist eine Tätigkeit, die bereits nach ihrer äußeren Erscheinung in den Interessenkreis des E fällt.

4. G hat das Geschäft für E besorgt, "ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein" (§ 677 BGB).

Ja!

Die GoA setzt voraus, dass weder eine Beauftragung (§§ 662 ff. BGB) noch eine sonstige Berechtigung zur Übernahme der Geschäftsführung besteht. Diese kann sich zB aus einem Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag, aus öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Beziehungen und Amtsverhältnissen (zB Insolvenzverwalter, gerichtlicher Sachverständiger) ergeben. Nur im Allgemeininteresse bestehende Pflichten zählen nicht dazu. Wer dem Opfer eines (Verkehrs-)unfalls hilft, führt auch dann auftragslos ein fremdes Geschäft, wenn er zur Nothilfe (§ 323c StGB) verpflichtet ist.E hat G weder beauftragt, noch war G dem E gegenüber sonst dazu berechtigt.

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